Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1990, Az.: 5 StR 414/90
Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 15.02.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Elektriker Klaus P. aus H., geboren am ... 1939 in G./Ostpreußen, zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. September 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO -
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Februar 1990, soweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die - nur die Rechtsfolgen der Tat betreffende - Revision des Angeklagten P. unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.
a)
Die Urteilsgründe lassen, soweit sie die Voraussetzungen des§ 66 Abs. 1 StGB betreffen, nicht erkennen, auf welche früheren Verurteilungen der Tatrichter die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewandt hat, welche Taten er als Symptomtaten auffaßt und ob der Angeklagte wegen dieser Symptomtaten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Schon aus diesen Gründen geben die Urteilsfeststellungen keinen ausreichenden Aufschluß darüber, daß gerade (auch) die Symptomtaten nach§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB Anlaß für die Befürchtung sind, der Täter werde in Zukunft Taten von der in§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Schwere begehen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 5 StR 28/80 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 545). Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
b)
Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß die Sicherungsverwahrung in der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB eine ausreichende Grundlage findet. Die Unterbringung nach der - subsidiären - Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 3). Die Urteilsgründe lassen hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, nicht erkennen, ob der Tatrichter bei Ausübung seines pflichtmässigen Ermessens erwogen hat, welche Wirkungen der langjährige Strafvollzug auf den 1939 geborenen Angeklagten haben wird (BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).
Das Schreiben des Verteidigers vom 25. September 1990 hat vorgelegen. Der Senat schließt aus, daß der Hinweis des Sachverständigen auf den Einbruch vom Juni 1983 (UA S. 13, 28) Einfluß auf den Strafausspruch gehabt hat.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Häger