Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1980, Az.: 5 StR 28/80

Aufhebung einer Sicherungsverwahrung im Revisionsverfahren; Fehlerhafte Begründung einer Sicherungsverwahrungsanordnung im Strafurteil; Formal ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherungsverwahrung ; Schilderung von früheren Taten im Urteil; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen früheren und abzuurteilenden Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1980
Aktenzeichen
5 StR 28/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 24.10.1979

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Elektroschweißer Johann J. aus E., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. Februar 1980
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 1979 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen begründen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend. Die der Prognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zugrunde liegende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten kann nicht allein auf die neu zur Aburteilung stehenden Taten gestützt werden. Auch die früher begangenen Taten, und zwar besonders die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Straftaten, sind heranzuziehen (BGHSt 24, 153, 156) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß gerade (auch) die Symptomtaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Tatrichter Anlaß für die Befürchtung gegeben haben, der Täter werde in Zukunft Taten von der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten besonderen Schwere begehen. Als Symptomtaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Tatrichter die am 13. April 1967 und am 8. Februar 1968 abgeurteilten Taten verstanden (UA S. 12). Ob er aus ihnen die genannten Folgerungen im Hinblick auf § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gezogen hat und ob diese Folgerungen gerechtfertigt sind, kann der Senat nicht nachprüfen. Denn die Gründe des angefochtenen Urteils teilen nichts über die Art und Schwere dieser Taten und über ihre Vergleichbarkeit mit den jetzt abgeurteilten Taten mit. Allein daraus, daß sie nach § 243 StGB aF bewertet und mit Zuchthaus bestraft worden sind, ergibt sich die besonders schwer wiegende Gefahr, auf die § 66 Abs. 1, 3 StGB abhebt, nicht. Die früheren Taten sind regelmäßig in den Urteilsgründen kurz zu schildern; das hat der Senat schon unter der Geltung des früheren Rechts (§ 42 e StGB aF), das die Sicherungsverwahrung in weiterem Umfang als das geltende Recht zuließ, als notwendig bezeichnet (BGHSt 21, 263, 264; MDR 1957, 562). Der Umstand, daß die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß über die früheren Taten geben und allein die neu abgeurteilten Taten als "Symptomtaten" bezeichnen (UA S. 16), läßt hier besorgen, daß der Tatrichter nicht genügend geprüft hat, in welchem Umfang die früheren Taten Symptomwert haben. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

2

Der Senat weist noch auf folgendes hin: Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit zu näheren Feststellungen über den zeitlichen Abstand der früheren Symptomtaten voneinander und von den jetzt abgeurteilten Taten haben (vgl. das Senatsurteil vom 19. September 1978 in dieser Sache, S. 5). Schließlich hätte die Ansicht des Tatrichters, die "mit der Homosexualität des Angeklagten verbundenen Lebensschwierigkeiten" seien "ein wesentliches Moment zur Erklärung seines kriminellen Hanges" (UA S. 15), näherer Erläuterung bedurft, um verständlich zu sein.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki