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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: 4 StR 184/98

Änderung eines Schuldspruchs ohne Berührung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts einer Sexualstraftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
4 StR 184/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 18.12.1997

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 26. Mai 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1997 im Schuldspruch - auch hinsichtlich des Angeklagten M. - dahin geändert, daß die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "sexueller Nötigung und Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (M.) bzw. vier Jahren (B.) verurteilt.

2

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigen ist sie, wie auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten M., unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Das Landgericht hat dem Urteil die Strafvorschrift des § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) zugrunde gelegt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken: Zwar ist diese Vorschrift milder als deren Neufassung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164), da § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nunmehr für die konkrete Tat - wegen der Verwendung des Stuhlbeins - eine Mindeststrafe von fünf Jahren androht; sie ist jedoch gegenüber den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschlüsse vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98 und vom 19. März 1998 - 4 StR 90/98) nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB. Die angewendete Vorschrift sieht für den besonders schweren Fall - den das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB denselben Strafrahmen vor wie § 177 Abs. 1 StGB a.F. Deswegen ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 11).

4

Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten M. - dementsprechend ab. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird dadurch nicht berührt.

5

Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

6

Bei Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG oder des 6. StrRG wäre die Tat im Urteilsspruch nur als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. jetzt auch BGH StV 1998, 381, 382). Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme des Wortes "Vergewaltigung" in die gesetzliche Überschrift der Neufassungen des § 177 StGB berechtigten Anlaß, dieses besonders hervorgehobene Regelbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen (vgl. Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].

Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann