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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1998, Az.: 4 StR 30/98

Vorliegen eines schweren Falles der Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1998
Aktenzeichen
4 StR 30/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerde-führers
am 5. März 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1998 bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend zu entnehmen, daß der Angeklagte die sexuellen Übergriffe - wie in §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. vorausgesetzt - jeweils "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen hat; der Schuldspruch wird deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer in den Fällen II A zum Nachteil der Geschädigten K. anscheinend auch auf nicht diesen Strafvorschriften unterfallende Nötigungshandlungen (Androhung, ihren Haustieren etwas anzutun und das Geschäft ihrer Eltern zu ruinieren) abgestellt hat.

2

Auch der Strafausspruch ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern:

3

Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Strafen den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB entnommen hat; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607) nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Das versteht sich in den Fällen II A, in denen das Landgericht jeweils minder schwere Fälle der §§ 177 Abs. 2 bzw. 178 Abs. 2 StGB a.F. bejaht hat, von selbst. Insoweit hat sich auch nicht ausgewirkt, daß das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, der neue § 177 StGB sehe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nicht mehr vor (UA 28); richtig ist demgegenüber, daß die neue Vorschrift, die die bisherigen §§ 177 und 178 StGB zu einem einheitlichen Verbrechenstatbestand zusammenfaßt (BTDrs. 13/2463 S. 6 und 13/7324 S. 6), in Absatz 2 einen einheitlichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren enthält, der auch für die Fälle der nunmehr als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles normierten Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift) gilt (vgl. dazu Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].

4

Auch im Fall II B (Vergewaltigung zum Nachteil T.) kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Zwar sieht § 177 Abs. 1 n.F., der grundsätzlich auch die Fälle der Vergewaltigung erfaßt, einen Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß das Landgericht in diesem Fall keinen Anlaß gesehen hätte, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. einen besonders schweren Fall nicht zu bejahen. Der dafür vorgesehene Strafrahmen des Absatzes 3 Satz 1 der Vorschrift ist mit dem vom Landgericht zugrundegelegten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. identisch.

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