Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 4 StR 90/98
Verfristung des Antrages auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren; Entführung gegen den Willen der Entführten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ 1998, 477 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
1. Vergewaltigung u.a.
2. Anstiftung zur Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer am 19. März 1998
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
- a)
beim Angeklagten K. auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
- b)
bei der Angeklagten Ka. auf den Vorwurf der Anstiftung zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung beschränkt.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 1997 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
- a)
die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt und
- b)
die Entscheidung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (Ziff. 5 der Urteilsformel) - auch im Hinblick auf den Mitangeklagten Kar. - aufgehoben wird.
- 3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Vergewaltigung" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die Angeklagte Ka. wegen "Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung und zur Vergewaltigung" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten - auch den Mitangeklagten Kar. , der keine Revision eingelegt hat - "als Gesamtschuldner dem Grunde nach dazu verurteilt, Schadenersatz an die Geschädigte zu leisten und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen" (Ziff. 5 der Urteilsformel).
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.
1.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beim Angeklagten K. auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und bei der Angeklagten Ka. auf den der Anstiftung zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung und ändert die Schuldsprüche entsprechend dahingehend ab, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Urteil die zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB (a.F.) zugrunde gelegt hat; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschluß vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98) ist § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB. Der Senat entnimmt den Strafzumessungsgründen (UA 31 bis 33), daß das Landgericht - auch bei der Anstiftung - keinen Anlaß gesehen hätte, einen besonders schweren Fall des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. nicht zu bejahen. Da der dafür vorgesehene Strafrahmen mit dem vom Landgericht der Strafbemessung zugrundegelegten identisch ist, gilt das zur Tatzeit geltende Recht (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 11).
Von der Schuldspruchänderung durch den Senat werden die festgesetzten Strafen nicht berührt, weil ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen Entführung gegen den Willen der Entführten auf für die Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte.
2.
Der Ausspruch über die Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kann - wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 17. Februar 1998 zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand haben, weil die Vertreterin der Nebenklägerin den entsprechenden Antrag verspätet (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) - nämlich erst nach dem Schlußvortrag der Staatsanwältin - gestellt hat (Bd. III Bl. 141 d.A.). Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1, 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 404 Rdn. 4); die Urteilsaufhebung insoweit erstreckt sich daher gemäß § 357 StPO auch auf den von demselben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten Kar. (vgl. BGH NStZ 1988, 470, 471; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 10).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung allein über den Schadensersatz- und Schmerzensgeldantrag der Nebenklägerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR aaO).
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4.
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 ff., 29).
Dr. Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Maatz
Athing
Solin-Stojanovic