Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 4 StR 472/90
Erstattung aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 11.05.1990
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Michael S. aus H., geboren am ... 1965 in N.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. Oktober 1990
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird die Nummer 4 des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 11. Mai 1990 aufgehoben.
Der Antrag auf Erstattung des aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens (§§ 403 ff StPO) ist verspätet gestellt, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat (BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Darauf, daß die geltendgemachten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert worden sind (vgl. im übrigen zur Fassung des Tenors Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 304 Anm. 3 a), kommt es daher nicht mehr an.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz