Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1986, Az.: III ZR 114/84
Zulässigkeit einer Gesamthonorarvereinbarung über Anwaltskosten und Notarkosten, wenn diese nicht gesondert aufgeführt sind; Nichtigkeit der Anwaltshonorarvereinbarung bei Unwirksamkeit der Notarhonorarvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 114/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 10.05.1984
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
- § 140 S. 2 KostO
- § 154 Abs. 1 KostO
- § 139 BGB
- § 7 Abs. 2 BRAGO
Fundstellen
- DNotZ 1986, 758-761
- MDR 1986, 916-918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2576-2578 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Unwirksamkeit auch des die Anwaltsvergütung betreffenden Teils der Vereinbarung in einem Fall der Vereinbarung eines Gesamthonorars für anwaltliche und notarielle Tätigkeit.
- 2.
Vereinbart ein Rechtsanwalt und Notar mit seinem Auftraggeber ein Gesamthonorar, das sowohl seine anwaltliche als auch seine Notartätigkeit abgelten soll, so ist die Vereinbarung unwirksam, soweit sie die Höhe der in ihr geregelten Notarkosten nicht in nachvollziehbarer Weise gesondert ausweist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war für die Klägerin von 1978 bis 1981 in verschiedenen Rechtsangelegenheiten als Rechtsanwalt und auch als Notar tätig. Die Parteien streiten über das dem Beklagten dafür zustehende Honorar.
Der Beklagte hält von den für die Klägerin auf sein Rechtsanwalt-Anderkonto vereinnahmten Geldbeträgen 100.000,- DM zurück. Er beruft sich auf eine am 22. Oktober 1981 mit dem Ehemann der Klägerin getroffene Vereinbarung, in der es heißt:
"Aus einer Anzahl von rechtl. Erledigungen im Laufe der Jahre 1978 bis zum 22. Oktober 1981 ist zwischen den Eheleuten Eva-Maria B. und Wilhelm B. einerseits und dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Werner H. andererseits ein Gesamthonorar in Höhe von
DM 100.000,-
(in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark)
für Rechtsanwaltsgebühren sowie Kosten vereinbart worden.
In dieser Summe sind auch die gesetzlichen Kosten gem. Kostenordnung für die Notariatsgeschäfte des Dr. Werner H. enthalten. Diese Kosten sind in einer besonderen Aufstellung getrennt aufgeführt worden.
In dem Betrag von 100.000,- DM ist auch die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
...
Herr Wilhelm Berger gibt diese Erklärungen gleichzeitig auch im Namen seiner Ehefrau Eva-Maria B. ab. Er erklärt ausdrücklich, daß er dazu berechtigt ist."
Die in der Vereinbarung erwähnte besondere Aufstellung der Notarkosten war nicht angefertigt worden.
Die Klägerin hält die Honorarvereinbarung vom 22. Oktober 1981 aus verschiedenen Gründen für unwirksam und einen über 25.000,- DM hinausgehenden Honoraranspruch des Beklagten nicht für gegeben. Sie nimmt den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung der alsdann noch an sie auszukehrenden restlichen 75.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat seine gesetzlichen Vergütungsansprüche als Rechtsanwalt auf 107.836,29 DM und seine gesetzlichen Kostenansprüche als Notar auf 7.760,32 DM berechnet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die die Klägerin zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
1.
Die Vorinstanzen waren nicht gehindert, über die Klage sachlich zu entscheiden. Der Zulässigkeit der Klage stehen insbesondere die §§ 156, 157 KostO nicht entgegen (vgl. insoweit BGH Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 = BGHWarn 1966 Nr. 235 = LM KostO § 156 Nr. 2 sowieSenatsurteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59 = BGHWarn 1961 Nr. 23 = LM RNotO § 21 Nr. 16). Die Parteien streiten über die Auszahlung von Geldbeträgen, die der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf sein Rechtsanwalt-Anderkonto (nicht: als Notar) für die Klägerin vereinnahmt hat. Über einen solchen Anspruch ist im Zivilprozeß zu entscheiden. Dies gilt auch insoweit, als der Beklagte demgegenüber Honoraransprüche aus seiner Tätigkeit als Notar geltend macht. Ob er dazu befugt oder wegen seiner von der Klägerin bestrittenen Gebühren und Auslagen als Notar auf das besondere gerichtliche Prüfungsverfahren gemäß § 156 KostO verwiesen ist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Es ändert nichts daran, daß Streitgegenstand der hier von der Klägerin erhobenen Klage die Herausgabe dessen ist, was der Beklagte als Rechtsanwalt für die Klägerin erlangt hat. Dafür steht der Weg der Klage nach der Zivilprozeßordnung offen.
2.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach §§ 667, 675 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm bei der Geschäftsbesorgung für sie erlangten Geldes in Höhe von (noch) 100.000,- DM sofern dem nicht Honoraransprüche des Beklagten entgegenstehen. Da die Klägerin von den unstreitig nicht herausgegebenen 100.000,- zugunsten des Beklagten 25.000,- DM Honorar absetzt, ist die auf Zahlung der restlichen 75.000,- DM gerichtete Klage begründet, soweit nicht dem Beklagten über 25.000,- DM hinausgehende Honoraransprüche gegen die Klägerin zustehen.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aus der Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 insoweit Rechte nicht herleiten könne. Es hat offen gelassen, ob der Ehemann der Klägerin zum Abschluß der Vereinbarung vertretungsbefugt war oder zur Abgabe seiner Willenserklärung nur durch eine Drohung des Beklagten bestimmt wurde. Es hält die Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 nach §§ 140 Satz 2 KostO, 139 BGB für insgesamt unwirksam, weil das Gesamthonorar von 100.000,- DM unausscheidbar auch Notarkosten enthalte, die nicht nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen der Kostenordnung abgerechnet worden seien.
Das hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 - abweichend vom Landgericht - zunächst rechtsfehlerfrei dahin aus, daß die Vertragschließenden am Ende des ersten Absatzes der Vereinbarung mit dem Wort "Kosten" in der Formulierung "Rechtsanwaltsgebühren sowie Kosten" nicht die Notarkosten, sondern Nebenkosten der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten gemeint haben. Eine solche Auslegung ist nicht nur vertretbar und rechtlich möglich. Es liegt sogar nahe, daß damit die Auslagen des Beklagten als Rechtsanwalt gemeint waren. Denn die Notarkosten sind im nachfolgenden Absatz der Vereinbarung besonders erwähnt. Der erste Absatz erfaßt danach die Notarkosten nicht.
2.
Im zweiten Absatz der Vereinbarung ist erklärt, daß in dem Gesamthonorar von 100.000,- DM auch die "gesetzlichen Kosten gem. Kostenordnung für die Notariatsgeschäfte" enthalten seien. Danach sollte der Beklagte für seine Notartätigkeit nur die ihm kraft Gesetzes zustehenden Kosten erhalten. Eine solche Vertragsklausel ist an sich rechtlich zulässig. Denn sie besagt nicht mehr, als daß dem Notar für seine Notartätigkeit das Honorar zukommt, das ihm gesetzlich gebührt. Das Berufungsgericht hat denn auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß selbst die Vereinbarung eines "glatten" Gesamthonorars für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars nicht zwingend darauf schließen läßt, daß eine nach § 140 Satz 2 KostO unzulässige Vereinbarung auch über Notarkosten vorliegt. Denn es ist denkbar, daß die Vertragschließenden die entstandenen Notarkosten nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen und (nur) über die Rechtsanwaltsvergütung eine Vereinbarung treffen wollen, dabei aber gleichwohl zu einem runden Gesamtbetrag kommen.
3.
Eine solche Abrede ist aber rechtlich nur zulässig, wenn die Höhe der Notarkosten bei Abschluß der Vereinbarung feststeht. Denn nur dann kann der Vertrag - wie die Revision hier geltend macht - die Bedeutung haben, daß die gesetzlichen Notarkosten ungekürzt in dem Gesamthonorar enthalten sind.
So liegt es hier nicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
a)
Die in Absatz 2 der Vereinbarung genannte besondere Aufstellung der Notarkosten war unstreitig nicht angefertigt worden.
b)
Durch die bloße Aufnahme des Kostenanspruchs in die Honorarvereinbarung konnte der Beklagte seine Notarkosten nicht einfordern. Er gehörte zu den sog. Gebührennotaren, denen die Kosten selbst zufließen. Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen diese Kosten nur aufgrund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden, in der der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllte die Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 nicht.
c)
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob etwas anderes jedenfalls dann gilt, wenn feststeht, daß dem Mandanten die Notarkosten zur Zeit der Geltendmachung zuverlässig bekannt sind, etwa durch die nach § 154 Abs. 3 Satz 2 KostO vorgeschriebene Aufstellung auf den Notariatsurkunden, und er mit ihnen einverstanden ist, stellt sich hier nicht. Denn es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen der Meinung der Revision nicht unstreitig, daß auf den Notariatsurkunden jeweils die Kosten berechnet waren. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, sie habe "bis heute nur die Abrechnungen bekommen, die jetzt im Verfahren offenbart wurden". Damit waren die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Abrechnungen gemeint. Die Klägerin bestritt damit nach den Umständen zugleich, sie habe bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 den Umfang der Notarkosten aufgrund von Berechnungen auf den einzelnen Notariatsurkunden gekannt.
Das Berufungsgericht hat daher mangels Beweisantritts des Beklagten ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß bei Abschluß der Vereinbarung noch keine Gebührenberechnungen erstellt waren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags der Klägerin spricht im übrigen, daß bei der am 16. November 1982 erfolgten Durchsuchung der Praxis des Beklagten die dort aufgefundenen Notariatsurkunden zumeist keine Kostenberechnungen enthielten.
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß den Vertragschließenden bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 der Umfang der Notarkosten bekannt und die Klägerin damit einverstanden war. Vielmehr fehlte es an einer brauchbaren Grundlage für die zuverlässige Ermittlung der Höhe der Kosten. Diese sind danach, wie es das Berufungsgericht zutreffend ausgedrückt hat, in dem vereinbarten Gesamthonorar von 100.000,- DM nicht nachvollziehbar aufgegangen.
4.
Eine solche Abrede über Notarkosten ist nach § 140 Satz 2 KostO unwirksam. § 140 Satz 2 KostO bestimmt für die Kosten der Notare, daß Vereinbarungen über deren Höhe unwirksam sind. Nach § 13 der von der Bundesnotarkammer aufgestellten Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (abgedruckt DNotZ 1963, 130 und bei Weingärtner/Schöttler DONot 3. Aufl. S. 315) ist der Notar grundsätzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Es ist allgemein anerkannt, daß dem Notar jedwede Gestaltungsmöglichkeit in bezug auf seine nach der Kostenordnung angefallenen Gebühren genommen ist und die Vereinbarung höherer oder geringerer Gebühren deshalb - abgesehen von den gesetzlichen Gebührenbefreiungen und Ermäßigungsregelungen (vgl. u.a. § 144 KostO und dazu BVerfGE 47, 285 = NJW 1978, 1475 [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]) - schlechthin verboten und nichtig ist (vgl. SchlHOLG JurBüro 1965, 822; OLG Saarbrücken DNotZ 1977, 57/58; OLG Hamm NJW 1979, 1169, 1170 [OLG Hamm 20.02.1979 - 15 W 333/78]; Göttlich/Mümmler KostO 8. Aufl. zum Stichwort Gebührenvereinbarung S. 499 ff.; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl. § 140 KostO Anm. 2; Korintenberg/Bengel KostO 10. Aufl. § 140 Rn. 2 ff.; Rohs/Wedewer KostO Stand Okt. 1980 § 140 Anm. III S. 782 d).
Die pauschale Zusammenfassung der Vergütung für anwaltliche Tätigkeit mit noch nicht nach § 154 KostO ausreichend berechneten Notarkosten verbirgt dem Mandanten, ob und in welcher Höhe Notarkosten geltend gemacht werden. Gerade das will die Kostenordnung im öffentlichen Interesse und zum Schutze des Mandanten verhindern.
Auch ein Verzicht des Notars auf Kosten, wie die Revision meint, ist grundsätzlich nicht zulässig, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen wiederum abgesehen (vgl. OLG Saarbrücken, Hartmann, Korintenberg aaO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in der Vereinbarung im Ergebnis auf seine Notarkosten habe verzichten wollen, geht deshalb ins Leere.
Die Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 ist vielmehr, soweit sie die Höhe der in ihr geregelten Notarkosten des Beklagten nicht in nachvollziehbarer Weise gesondert ausweist, nach § 140 Satz 2 KostO unwirksam. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Vertragschließenden in unzulässiger Weise auch die Höhe der dem Beklagten zustehenden Notarkosten geregelt haben.
5.
Die Unwirksamkeit bezieht sich zunächst nur auf die Notarkosten. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Soweit es alsdann angenommen hat, von der Unwirksamkeit werde nach § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft erfaßt, bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Nach § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Revision rügt mit Recht, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht hier die Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung vom 22. Oktober 1981 angenommen hat, diese Entscheidung nicht trägt.
Das Berufungsgericht hat dazu lediglich ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus der Urkunde selbst, ob die Vereinbarung auch ohne den Einschluß der Notarkosten getroffen worden wäre. Das reicht nicht aus, um gegenüber der Grundregel der Vorschrift das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu verneinen.
§ 139 BGB beruht auf dem Gedanken der Privatautonomie und will der Durchsetzung des Parteiwillens dienen. Haben die Vertragsparteien - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - für den Fall der Teilnichtigkeit eine Regelung nicht getroffen, so ist im Wege der ergänzenden Auslegung auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 139 Anm. 5 m.w.Nachw.).
Das angefochtene Urteil läßt eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB vermissen. Auf die Vertragsurkunde allein kann insoweit nicht entscheidend abgestellt werden. Es sind vielmehr alle für die Ermittlung des Parteiwillens in Betracht kommenden Umstände, auch solche außerhalb des Vertragstextes, heranzuziehen. Hinzuweisen ist hier namentlich auch auf das Verhältnis zwischen der Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Anwaltsvergütung einerseits und dem Umfang seiner Notartätigkeit für die Klägerin andererseits. Auch wenn die Parteien über die Höhe des dem Beklagten zustehenden Honorars im einzelnen streiten, so kann doch nicht außer Betracht bleiben, daß der Umfang der notariellen Tätigkeit des Beklagten gegenüber seiner Anwaltstätigkeit für die Klägerin deutlich zurücktritt. Inwiefern der Beklagte dabei als Notar für die Klägerin tätig geworden ist, ist außer Streit. Der Beklagte hat sich insoweit in erster Instanz auf seine Notariatsurkunden Nr. 1 und 5/1979 und Nr. 4, 5, 9, 14 und 16/1980 berufen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, soweit es sich um die Beurkundungen als solche handelt. Die Höhe der dem Beklagten für seine notarielle Tätigkeit zustehenden Kosten ist damit objektiv jedenfalls bestimmbar.
Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht darin gefolgt werden, daß es die Honorarvereinbarung vom 22. Oktober 1981 insgesamt als nichtig angesehen hat. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann vielmehr zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft an der Unwirksamkeit des die Notarkosten betreffenden Teils nicht hätten scheitern lassen (vgl. auch BGH Urteil vom 9. Januar 1957 - V ZR 218/55 = LM BGB § 139 Nr. 13 = MDR 1957, 466 mit Anm. Esser).
III.
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 22. Oktober 1981 wiederum bejaht (sei es nach § 139 BGB, sei es aus den anderen von der Klägerin geltend gemachten Gründen), weist der Senat hinsichtlich der gesetzlichen Honoraransprüche des Beklagten auf folgendes hin:
1.
Über die vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligten Honoraransprüche von 17.850,06 DM hinaus (Rechnungen Nr. 4, 10, 11, 14, 15, 17, 19, 20 und 34) kommen weitere Vergütungsansprüche in Betracht (Rechnungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 13, 23, 27, 29 und 33), bei deren Berücksichtigung die von der Klägerin selbst abgesetzten 25.000,- DM überschritten werden.
Rechnung Nr. 1 (Verteidigertätigkeit)
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung zu Unrecht nach § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Daß der Beklagte im Auftrag der Klägerin für diese in dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren 16 Js 14590/78 StA Braunschweig tätig geworden ist, ist unstreitig. Nachdem der Beklagte innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist seinen diesbezüglichen Vergütungsanspruch unter Hinweis auf § 84 BRAGO und die vom Landgericht beigezogenen entsprechenden Akten mit 561,80 DM bezeichnet hatte, ist die Klägerin der Angemessenheit dieses Betrages im ersten Rechtszug nicht mehr entgegengetreten.
Das Berufungsgericht durfte dem Beklagten nicht die Verzögerung des Verfahrens durch Einholung des nach § 12 BRAGO vorgesehenen Gutachtens zurechnen, soweit die Klägerin die Berufungserwiderung, in der sie der Angemessenheit des Vergütungsanspruchs entgegentrat, zwar innerhalb der ihr vom Berufungsgericht gesetzten - mehrfach verlängerten - Frist, aber erst kurz vor der Berufungsverhandlung vom 15. März 1984 vorgelegt hat. Die dadurch eingetretene Verzögerung bot keine Grundlage für einen Ausschluß des Vortrags des Beklagten nach § 528 Abs. 1 ZPO. Ein Gutachten gemäß § 12 BRAGO hätte nach §§ 273, 358 a ZPO im übrigen auch schon vorher eingeholt werden können.
Honoraransprüche des Beklagten als Verteidiger in Höhe von 561,80 DM können deshalb begründet sein.
Rechnungen Nr. 2 und 3 (Regulierung Württembergische)
Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit des Beklagten gegenüber der Württembergischen Feuerversicherung gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO angesehen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht § 7 Abs. 2 BRAGO nicht beachtet hat, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind. Da es vorliegend um die Regulierung einmal des Sachschadens und zum anderen des Betriebsunterbrechungsschadens ging, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gegenstandswert zu niedrig angesetzt.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es einen Vergütungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin als durch die Versicherung abgegolten ansieht. Die Honorarzahlung der Versicherung von 5.688,60 DM aufgrund der getroffenen Vergleichsvereinbarung bezog sich nur auf den Sachschaden.
Insgesamt kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß dem Beklagten gegen die Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlung der Versicherung noch der von der Revision geltend gemachte Anspruch von 1.991,75 DM zusteht.
Rechnungen Nr. 4 und 5 (Regulierung Braunschweigische)
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, daß mehr als 95.964,- DM in den Verhandlungen mit der Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt streitig gewesen seien. Es hat diese Annahme nicht näher begründet. Die Revision zeigt demgegenüber Umstände auf, die das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar berücksichtigt hat und die es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß Gegenstand der im Auftrag der Klägerin geführten Verhandlungen des Beklagten mit der Versicherung mehr als 95.964,- DM waren.
Hinsichtlich der vom Beklagten beanspruchten Vergütung für die Regulierung der der Klägerin nach dem Brand entstandenen Mietkosten wird das Berufungsgericht dem Sachvortrag des Beklagten nicht gerecht, wenn es ihn hinsichtlich der Beauftragung durch die Klägerin insoweit für beweisfällig angesehen hat. Die Klägerin hat zwar - ohne nähere Begründung - eine Beauftragung des Beklagten bestritten. Aus den vom Beklagten in Bezug genommenen und vom Landgericht beigezogenen Akten ergibt sich aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, etwas anderes. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beklagten nicht für beweisfällig halten.
Auch insoweit gilt wiederum, daß die Tätigkeit des Beklagten gegenüber der Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt nur eine Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO bildet und nach § 7 Abs. 2 BRAGO mehrere Gegenstände zusammenzurechnen sind. Soweit die Revision von Gegenstandswerten ausgeht, die der Beklagte in seinen Rechnungen nicht zugrundegelegt hat (1.750.000,- DM statt 1.730.000,- DM), wird das Berufungsgericht dem noch nachzugehen haben.
Die von der Revision errechnete Vergütung von 26.001,97 DM kann hiernach begründet sein.
Rechnungen Nr. 13 und Nr. 23 (Verhandlungen mit der Harzburger Volksbank)
Das Berufungsgericht hat den Beklagten insoweit zu Unrecht als beweisfällig angesehen. Es hat sich, wie die Revision mit Recht rügt, nicht mit dem vom Beklagten in der Berufungsbegründung zu Beweiszwecken in Bezug genommenen Schriftverkehr in dieser Sache auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte für die Klägerin gegenüber der Volksbank tätig geworden ist, und zwar ersichtlich im Einverständnis mit der Klägerin. Das Berufungsgericht hat deshalb eine Auftragserteilung durch die Klägerin nicht rechtsirrtumsfrei verneint.
Ob und inwieweit die Rechnungen Nr. 13 über 148,78 DM und Nr. 23 über 180,41 DM verschiedene Angelegenheiten oder Gegenstände betreffen (§§ 23 Abs. 2, 7 Abs. 2 BRAGO), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Zugunsten des Beklagten ist deshalb hier davon auszugehen, daß es sich um verschiedene Lebensvorgänge handelt.
Rechnung Nr. 27 (Beratung Veräußerung Berghof an Firma Bahamia)
Das Berufungsgericht weist Ansprüche des Beklagten für eine Beratung der Klägerin bei der beabsichtigten Veräußerung ihres österreichischen Grundbesitzes zurück, weil der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 1981 der Klägerin und ihrem Ehemann mitgeteilt habe, insoweit hätten sie keine Kosten zu tragen.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Auslegung dieses Schreibens entgegen § 133 BGB am Wortlaut der Erklärung haften geblieben ist und feststehende Umstände bei der Abfassung des Schreibens zu Lasten des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Das Schreiben ist unstreitig am selben Tag und bei derselben Gelegenheit wie die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Honoraransprüche des Beklagten abgefaßt worden. Das damit gezeigte Entgegenkommen des Beklagten erscheint nur verständlich und sinnvoll, wenn der Beklagte das ihm zugestandene erhebliche Pauschalhonorar behalten darf. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Erklärung auch für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung gelten soll.
Soweit das Berufungsgericht meint, es hätte nahe gelegen, einen entsprechenden Hinweis in die Honorarvereinbarung aufzunehmen, wenn in das Gesamthonorar auch Tätigkeiten des Beklagten nach dem 22. Oktober 1981 hätten eingeschlossen werden sollen, übersieht es, daß es insoweit auf das Schreiben vom selben Tage ankommt, das ausdrücklich eine Kostenfreiheit der Klägerin für eine nachfolgende Tätigkeit des Beklagten vorsieht.
Für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wird das Berufungsgericht daher den unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten über Umfang und Gegenstandswert der Beratung nachgehen müssen. Daß der Beklagte insoweit für die Klägerin beratend tätig geworden ist, stellt die Klägerin nicht in Abrede.
Die Klägerin bestreitet, bei den Verhandlungen einen Teil des Kaufpreises als "Schwarzgeld" verlangt zu haben. Da nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte die von ihm behauptete Schwarzgeldzahlung bei der Bemessung des Geschäftswerts berücksichtigt hat, kann dieser geringer sein, als der Beklagte in seiner auf 9.926,48 DM lautenden Rechnung angenommen hat.
Rechnung Nr. 29 (Reisekosten)
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten Reisekosten für die behaupteten drei Geschäftsreisen nach Uttendorf/Österreich am 26. bis 29. Juli 1980, 16. September 1980 und 14. Februar 1981 versagt, weil er keinen Beweis dafür angetreten habe, daß die Klägerin, die einen anwaltlichen Anlaß dieser Fahrten bestreite und geltend mache, es habe sich lediglich um Urlaubsfahrten gehandelt, ihn als Rechtsanwalt nach Uttendorf gebeten habe.
Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung für den geschäftlichen Charakter dieser Reisen (§ 28 BRAGO) Beweis angetreten. Dem wird das Berufungsgericht (ebenso wie dem von der Klägerin in der Berufungserwiderung insoweit angetretenen Gegenbeweis; vgl. auch den Beweisantritt des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz) gegebenenfalls nachgehen müssen. Es kann nicht lediglich auf die polizeiliche Vernehmung der Ehefrau des Beklagten in dem Ermittlungsverfahren 31 Js 44637/82 StA Braunschweig abgestellt werden.
Der geltend gemachte Anspruch von 2.027,05 DM Reisekosten kann deshalb begründet sein.
Rechnung Nr. 33 (Besprechung Wiederanlage Verkaufserlös)
Der Beklagte macht für die Teilnahme an einer Besprechung am 29. Dezember 1979, bei der es um die wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Neubegründung einer Existenz der Klägerin gegangen sei, Vergütungsansprüche nach einem Gegenstandswert von 1 Mio. DM geltend. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil der Beklagte für eine dahingehende Beauftragung, die die Klägerin bestreite, nicht in hinreichend substantiierter Weise Beweis angeboten habe; es sei nicht ersichtlich, so hat es gemeint, inwiefern der vom Beklagten benannte Zeuge Toepfer, der nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten erst im Laufe des Gesprächs zur Beantwortung steuerrechtlicher Fragen hinzugezogen worden sei, etwas über eine etwaige Auftragserteilung der Klägerin an den Beklagten bekunden könne.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend verwertet hat. Unstreitig hat der Beklagte an der Besprechung im Einverständnis der Klägerin teilgenommen. Daß dies unentgeltlich geschehen sollte, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Besprechung sei vom Beklagten angeregt worden, der sie angerufen und zu sich gebeten habe, weil sein Steuerberater gerade da sei, steht dies der Entstehung des Gebührentatbestands nicht zwingend entgegen. Es besteht deshalb gegebenenfalls Veranlassung, den Behauptungen des Beklagten zum Anlaß, Inhalt und Umfang der Besprechung vom 29. Dezember 1979 nachzugehen und dazu den Zeugen Toepfer zu vernehmen. Nach dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Beklagten kann sich eine entsprechende Beauftragung zu anwaltlicher Beratung hier auch aus den Umständen ergeben (§ 612 Abs. 1 BGB).
Der insoweit geltend gemachte Vergütungsanspruch von 3.083,18 DM kann deshalb begründet sein.
2.
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten darüber hinaus Vergütungsansprüche versagt hat (Rechnungen Nr. 6, 7, 8, 9, 12, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 30, 31, 32), ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den Beklagten insoweit rechtsbedenkenfrei als beweisfällig angesehen.
3.
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten 7.760,32 DM Notarkosten verneint hat, nimmt die Revision dies hin.
Kröner,
Boujong,
Werp,
Rinne