Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1957, Az.: V ZR 218/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1957
Aktenzeichen
V ZR 218/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg
OLG München - 09.08.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 137 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1957, 194-196
  • MDR 1957, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Landwirtswitwe Johanna S. geb. L. in D., A.straße ...,

Prozessgegner

die Lehrersehefrau Maria W. geb. L. in S., S.,

Amtlicher Leitsatz

Werden in einem einheitlichen Vertrag mehrere Sachen (z.B. ein Wald- und ein Hausgrundstück) gegen eine teilbare Gegenleistung ohne ausdrückliche Aufschlüsselung der Gegenleistung auf die einzelnen Sachen übertragen und ist der Vertrag hinsichtlich der einen Sache, etwa wegen Versagung einer erforderlichen landwirtschaftlichen Genehmigung unwirksam, so ist die Aufrechterhaltung des restlichen Vertrags nur möglich, wenn, gegebenenfalls im Wege der Auslegung, ermittelt werden kann, inwieweit die Gegenleistung sich auf die eine oder andere Sache bezieht. Andernfalls muß, wenn eine Aufschlüsselung nicht möglich ist, gemäß § 139 BGB der gesamte Vertrag als nichtig angesehen werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. August 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Schwester des verstorbenen Vaters der Beklagten und war von 1919 bis 1925 mit dem Bruder der Mutter der Beklagten verheiratet. Von ihrem Ehemann hat die Klägerin ein aus der Familie der Mutter der Beklagten stammendes wertvolles Anwesen geerbt, es blieben ihr von dem Vermögen aber schließlich nur noch etwa 15 Tagwerk Wald, ferner ein kleines Haus in D., A. Straße ... im Einheitswert von 6.000 DM. Die Klägerin beabsichtigte früher, das Haus der Beklagten zu vermachen, und hatte auch bereits zweimal ein Testament dieses Inhalts errichtet, es aber widerrufen. Die Beklagte glaubte, das Haus müsse ihr als der nächsten Verwandten aus der Familie, aus welcher der Besitz stammte, zufallen. Um das Haus bemühte sich jedoch auch die seit etwa 20 Jahren um die Klägerin besorgte und von ihr als Pflegetochter gehaltene Walli Sc. die sie inzwischen durch Vertrag vom 11. November 1954 adoptiert hat.

2

Am 2. Februar 1952 schloß die Klägerin mit der Beklagten vor dem Notar Dr. Sp. in D. einen Überlassungsvertrag; sie überließ der Beklagten das Anwesen und etwa 3 Tagwerk Wald, wogegen die Beklagte ihr das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am Anwesen und der Walli Sc. ein Wohnrecht für die Dauer ihres ledigen Standes bestellte, alle Lasten und Steuern sowie die Lastenausgleichsverpflichtungen übernahm und folgende Zahlungen zusagte: eine monatliche Rente von 50 DM auf Lebenszeit und eine jährliche Zahlung von 1.000 DM ebenfalls auf Lebenszeit, jedoch höchstens bis zum Betrag von 3.000 DM. Die Klägerin war bei Vertragsschluß 84 Jahre, Walli Sc. 41 Jahre alt. Der Eigentumsübergang hinsichtlich des Anwesens wurde im Grundbuch eingetragen, die Klägerin hat einige Leistungen aus dem Vertrag seitens der Beklagten entgegengenommen, dann aber am Vertrag nicht mehr festhalten wollen, sondern seine Nichtigkeit behauptet und ihn angefochten, auch die notarielle Eintragungsbewilligung widerrufen. Dem Vertrag wurde hinsichtlich der Übergabe des Waldes an die Beklagte die notwendige bauerngerichtliche Genehmigung versagt. Die Beklagte hat weitere Zahlungen hinterlegt, soweit sie für die Klägerin bestimmt waren, außerdem Lasten für das Anwesen getragen.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte und ihren Ehemann Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einer Grundbuchberichtigung bezüglich des Anwesens der Klägerin hinsichtlich deren Eigentum zuzustimmen, hilfsweise die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Grundstück D., A. Straße ..., lastenfrei auf die Klägerin zurückzuübertragen und die grundbuchmäßigen zur Rückübertragung erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung derjenigen Aufwendungen, die die Beklagten als Gegenleistung zum notariellen Vertrag vom 2. Februar 1952 bisher erbracht haben; ferner, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, gegenüber der Klägerin diejenige Willenserklärung abzugeben, die das Wohnrecht der Walburga Sc. aufhebt.

4

Die Klägerin hält den ganzen Vertrag für unwirksam, da der die Waldübergabe betreffende Teil infolge Versagung der bauerngerichtlichen Genehmigung unwirksam sei, ferner sei der Vertrag unter Drohung und Gewaltanwendung geschlossen worden - sie sei am 2. Februar 1952 mit Gewalt zum Notar geschleppt worden -, der Vertrag verstoße auch wegen zu geringer Gegenleistung gegen die guten Sitten.

5

Das Landgericht hat die Klage gegen den beklagten Ehemann abgewiesen und die beklagte Ehefrau unter Abweisung der Klage im übrigen zur Rückübertragung des strittigen Hausgrundstücks unbeschadet des für Walli Sc. eingetragenen Wohnrechts verurteilt Zug um Zug 1. gegen Bezahlung von 1.254,10 DM, 2. gegen Einwilligung, zur Auszahlung der beim Amtsgericht Dillingen hinterlegten Beträge von zusammen 1.300 DM an die beklagte Ehefrau.

6

Das Landgericht war der Auffassung, die Klägerin habe höchstens ein Testament errichten und überhaupt nicht zum Notar gehen wollen, sie sei durch die gegen sie angewendete Gewalt in Willensnotlage gewesen und habe sich von dem auf sie ausgeübten Willenszwang nicht freimachen können; die Beklagten hätten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken eine Nötigung nach § 240 StGB begangen und seien wegen Verstoßes gegen dieses Schutzgesetz schadenersatzpflichtig. Gegen den unbeteiligten beklagten Ehemann sei die Klage unbegründet.

7

Gegen dieses Urteil hat die beklagte Ehefrau Berufung, die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Anschlußberufung eingelegt.

8

Die Beklagte beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise die Beklagte zur Bewilligung der Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.184,62 DM und Einwilligung in die Auszahlung der beim Amtsgericht Dillingen hinterlegten 1.300 DM zu verurteilen.

9

Die Klägerin beantragte, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten Maria W. das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, zum Zweck der Grundbuchberichtigung die Wiedereintragung der Klägerin als Eigentümerin zu bewilligen, hilfsweise die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Entscheidung nach ihren Anträgen in zweiter Instanz. Hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung der Sache. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

A.

Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Prozeßfähigkeit der Klägerin habe das Landgericht mit Recht angenommen. Die Klägerin sei nicht entmündigt, durch die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers werde sie in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt, der Pfleger trete im Prozeß nicht für sie auf. Nach dem Gutachten des Dr. Sighart befinde sich die Klägerin auch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte.

11

Zu einer anderen Beurteilung dieser von Amts wegen zu prüfenden Frage, die naturgemäß von der Revision nicht angegriffen wird, besteht kein Anlaß.

12

B.

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Vertrag vom 2. Februar 1952 sei rechtswirksam, und führt dazu im einzelnen aus:

13

Die Versagung der bauerngerichtlichen Genehmigung hinsichtlich der Veräußerung des Waldes mache den Vertrag vom 2. Februar 1952 im übrigen nicht rechtsunwirksam. In der Regel sei zwar volle Unwirksamkeit eines Vertrags anzunehmen, wenn ein Teil nichtig oder rechtsunwirksam sei, besonders, wenn der Vertrag in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt sei. Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, daß der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die Klägerin hätte zweifellos das Anwesen auch ohne den Waldteil veräußert, die Beklagte hätte das Anwesen auch ohne den Waldanteil angenommen, ihr sei es in erster Linie auf das Hausgrundstück angekommen, wenn sie möglicherweise auch auf die Mitveräußerung eines Waldanteils großen Wert gelegt hätte; maßgebend sei allein, daß sie das Anwesen ohne den Wald keineswegs ausgeschlagen hätte. Auch wenn der nichtige Teil für eine oder beide Parteien nicht unwesentlich gewesen sei, sei der übrige Teil aufrechtzuerhalten, wenn vom nichtigen Teil nicht das Zustandekommen des ganzen Vertrags abhängig gewesen sei. Die Einwände der Klägerin gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel der Nichtigkeit des gesamten Vertrags gingen fehl. Aus dem Vertragstext allein sei dafür nichts zu entnehmen, die Sicherung der Reallast nur auf dem Hausgrundstück spreche sogar mehr für die Brennbarkeit des unwirksamen Vertragsteils vom übrigen Vertrag. Der Vertrag sei offensichtlich auf eine getrennte Beurteilung der Rechtswirksamkeit bezüglich des Anwesens und des Waldes abgestellt, und aus der gesonderten Auflassung des Anwesens sei zu schließen, daß sie unabhängig von einer etwaigen Nichtgenehmigung der Waldveräußerung stattfinden solle; die Vorlage des ganzen Vertrags an das Bauerngericht zur Genehmigung des Waldverkaufs sei nur die selbstverständliche Folge, der Zusammenfassung aller Vereinbarungen in einer Urkunde, spreche aber nicht dafür, daß von der Genehmigung des Waldverkaufs auch die Wirksamkeit des übrigen Geschäfts abhängen solle. Leistung und Gegenleistung seien ohne weiteres teilbar, denn die beiden Grundstücke seien ohne rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang, und die Leistung der Beklagten bestehe in Geld und Geldeswert. Gegen die Teilbarkeit der Leistung der Beklagten könne nicht angeführt werden, daß die Leistungen der Beklagten bei Abzug der Jahresrente von höchstens 3.000 DM zur Sicherung des Lebensabends der Klägerin nicht ausreichten, denn nach der Übernahme aller Lasten durch die Beklagte, Überlassung des Nießbrauchs an die Klägerin und Zahlung einer Unterhaltsrente von 50 DM monatlich habe die Klägerin genug zum Leben, zumal ihr auch umfangreicher Waldbesitz verblieben sei. Ob die Gegenleistung der Beklagten gerade in der von dem Landgericht angenommenen Weise zu verteilen sei, könne dahinstehen - das Landgericht nimmt an, die Zahlung von jährlich 1.000 DM bis zum Höchstbetrag von 3.000 DM bedeute den Gegenwert für das Waldgrundstück; das habe die Beklagte im Schriftsatz vom 3. November 1952 Bl 11 GA und vom 2. Dezember 1952 Bl 17 GA selbst behauptet und unter Beweis gestellt -. Es könne auch sein - das könne Frage einer späteren Entscheidung zwischen den Parteien sein -, daß der Waldanteil im wesentlichen oder auch voll ein Geschenk der Klägerin an die Beklagte als eine nahe Verwandte darstellen soll, so daß die Zahlung von 3.000 DM trotz Wegfalls der Waldüberlassung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten wäre.

14

Das Berufungsgericht hat sich dann teilweise unter eingehender Begründung dahin ausgesprochen, der Vertrag als solcher sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe sich nicht etwa zum Nachteil nächster Verwandter ihres Vermögens entäußert oder einer Dankesschuld zuwidergehandelt.

15

Andere Gründe für eine Sittenwidrigkeit seien nicht zu erkennen, der Vertrag habe im Gegenteil, da das Vermögen der kinderlosen Klägerin aus der Familie ihres Mannes und damit der mütterlichen Familie der Beklagten gestammt habe, einen moralisch anerkennenswerten Inhalt, der gerade einer in bäuerlichen und kleinstädtischen Verhältnissen aufrechterhaltenen Sitte entsprochen habe.

16

Wucher liege nicht vor. Bei der doppelten nahen Verwandtschaft der Streitteile und der Herkunft des Vermögens der Klägerin würde selbst bei unentgeltlicher Hingabe von Anwesen und Wald noch kein außergewöhnliches, verdächtiges Geschäft vorliegen. Eine Schenkung wäre durchaus naheliegend. Ob die Klägerin eine solche gewollt habe, sei nicht nach § 138 Abs. 2 BGB zu prüfen. Aus der Überschrift "Entgeltliche Veräußerung" könne dazu nichts entnommen werden.

17

Das Rechtsgeschäft könne auch nicht wegen Drohung angefochten werden. Darin, daß die Beklagte und ihr Ehemann nach der Behauptung der Klägerin erklärt haben sollten, die Klägerin werde in die Hölle und ins Fegefeuer kommen, auf ihrem Grab würden Brennesseln wachsen und das Haus würde verflucht, wenn sie das Anwesen nicht der Beklagten übertrage, liege überhaupt kein Anfechtungstatbestand. Denn zu einer Drohung gehöre, daß mit einem Übel gedroht werde, dessen Verwirklichung in der Macht des Drohenden stehe. Es sei nicht behauptet und nicht bewiesen, daß die Klägerin so abergläubisch sei, daß sie eine Verwirklichung solchen Übels als in der Macht der Beklagten und ihres Ehemanns liegend angesehen hatte.

18

Andere Gründe für eine Rechtsunwirksamkeit des Vertrags vom 2. Februar 1952, soweit er von der bauerngerichtlichen Genehmigung unabhängig sei, seien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

19

Die Revision wendet gegen die Annahme der Rechtswirksamkeit des Vertrags nur ein, in der Regel sei die volle Unwirksamkeit eines Vertrags anzunehmen, wenn ein Teil sich als unwirksam erweise. Das Berufungsurteil lasse nun dahingestellt, wie sich der Ausfall des Waldteils auf die versprochene Gegenleistung der Beklagten auswirken solle. Da eine Aufschlüsselung der Gegenleistung nicht vorgenommen worden sei, könne das Berufungsgericht überhaupt nicht beurteilen, ob der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die Auswirkung der Nichtigkeit des Kaufs des Waldteils auf den ganzen Vertrag hätte aufgeklärt werden müssen. Die Feststellung, daß die Parteien in jedem Fall, wenn auch vielleicht anders abgeschlossen hätten, reiche nicht aus. Es müsse feststehen, daß die Parteien das Geschäft so, wie es sich ohne den nichtigen Teil darstelle, also mit dem Inhalt des Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten.

20

Diese Einwendungen sind im Ergebnis begründet. Es ist zwar richtig, daß an sich sowohl die Leistung der Klägerin wie die der Beklagten geteilt werden könnte. Das ist klar bei der Leistung der Klägerin; denn das Haus und der Wald hängen nicht miteinander zusammen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin das Anwesen auch ohne den Wald veräußert und die Beklagte es auch ohne den Wald angenommen hätte. Wenn somit der wegfallende Teil des Geschäfts nicht so wesentlich war, daß die Parteien bei vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse das Rechtsgeschäft an der Unwirksamkeit des Teils nicht hätten scheitern lassen (RGZ 107, 39 [40]; 118, 218 [222]; Soergel 8. Aufl. 1952 Anm. II zu § 139 BGB; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu § 139), so kann von der Beurteilung der Leistungen der Verkäuferin aus eine Unwirksamkeit des ganzen Geschäfts nicht abgeleitet werden.

21

Auch die Leistung der Beklagten wäre an sich teilbar. Aber das Berufungsgericht hat es vollständig offengelassen, wie die Leistungen der Beklagten auf die beiden Leistungen der Klägerin verteilt werden sollen. Das Landgericht war der Meinung, die Rente von jährlich 1.000 DM und im Höchstbetrag von 3.000 DM sollte "offensichtlich" die Vergütung für das Waldgrundstück sein; das Berufungsgericht würde den Wegfall dieser Rente ohne Schaden für die Fortdauer des übrigen Vertragsteils für möglich halten, da es den Lebensabend der Klägerin durch die übrigen Leistungen der Beklagten für gesichert hielt; es trifft aber keine Feststellung im Sinne der Auffassung des Landgerichts, sondern hält es andererseits auch für möglich, daß der Waldanteil ganz oder teilweise ein Geschenk der Klägerin an die Beklagte sein sollte, so daß die ganze Gegenleistung sich auf das Haus bezogen hätte und die Zahlung von 3.000 DM trotz Wegfalls der Waldüberlassung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten wäre. Es ist aber noch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 1955 S 7 (Bl 220 GA) behauptet hat, die Beklagte habe beabsichtigt, aus dem auf dem Waldgelände stehenden Holz die gesamten ihr obliegenden Gegenleistungen zu erfüllen, so daß das Haus eine unentgeltliche Zugabe zu dem Waldgeschäft gewesen wäre. Die Frage, wie die Gegenleistung der Beklagten auf die beiden Leistungen der Klägerin zu verteilen ist, ist hiernach für die Frage von Bedeutung, ob das Geschäft auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht konnte daher diese Frage der Verteilung der Gegenleistung der Beklagten auf die verschiedenen Leistungen der Klägerin nicht dahingestellt sein lassen. Dies konnte auch nicht einem späteren Rechtsstreit zwischen den Parteien überlassen bleiben, sondern es mußte festgestellt werden, wie der Vertrag nach dem Willen der Parteien zur Zeit des Abschlusses auszulegen ist. Dabei mußte möglicherweise auf die Wertverhältnisse des Hauses und des Waldes eingegangen werden. Kommt dabei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine Verteilung der Gegenleistung auf die verschiedenen Leistungen der Verkäuferin von den Parteien gewollt war und in welchem Verhältnis die Verteilung vorgenommen werden sollte, so steht der Annahme nichts im Weg daß die Nichtigkeit eines Teils die Gültigkeit des übrigen Vertrags nicht berührt. Andernfalls muß, wenn eine Aufschlüsselung nicht möglich ist, der gesamte Vertrag als nichtig angesehen werden (EG in HRR 1930 Nr 1595; BGB RGRK Anm. 1 [vorletzter Absatz - S 292] zu § 139; vgl. auch Staudinger 11. Aufl § 139 Anm. 14, der darüber hinaus in Übereinstimmung mit RGZ 110, 327 [338] Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts annimmt, wenn anzunehmen ist, daß die Parteien das Geschäft ohne den nichtigen Teil zwar nicht völlig unterlassen, aber wesentlich anders vorgenommen hätten).

22

Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung dieses Punktes zurückverwiesen werden, sofern nicht schon aus anderen Gründen der Anspruch der Klägerin begründet erscheint.

23

C.

Das Berufungsgericht kommt in seinen weiteren Ausführungen zu dem Ergebnis, der Klägerin stehe auch kein Rückforderungsrecht zu, und führt dazu im einzelnen aus:

24

I.

Die Klägerin könne das Anwesen wegen eigenen Notbedarfs nicht zurückverlangen. Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz neu ein Rückforderungsrecht aus § 528 BGB geltend gemacht, das nur darauf gestützt werden könne, daß die Klägerin nicht imstande sei, ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen dazu seien aber nicht gegeben.

25

II.

Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückgabe des Anwesens.

26

1.

Die Klägerin stütze ihre Klage auf §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB, gebe aber, abgesehen von der Frage des Verstoßes gegen § 240 StGB, nicht an, worin der tatsächliche Grund einer Schadensersatzpflicht der Beklagten liegen solle.

27

Eine Schadensersatzpflicht könne jedenfalls nicht aus § 823 Abs. 1 BGB entnommen werden, ebenso nicht aus § 826 BGB. Auch bei Annahme einer gemischten Schenkung und einer damit notwendig verbundenen Vermögenseinbuße der Klägerin würde sich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch die Beklagte nicht ergeben. Die Vermögenseinbuße hätte vielmehr ihren wohlbegründeten und anerkennenswerten sittlichen Sinn, da sie von der Klägerin frei von Täuschung und Drohung auf sich genommen worden wäre, um eine nächste Verwandte beschenken und das ihr überkommene Vermögen zum Teil wieder der Herkunftsfamilie zuzuführen.

28

Die Revision erhebt dagegen keine Bedenken, ein Rechtsverstoß ist nicht zu erkennen.

29

2.

Das Berufungsgericht erwägt weiter: Es bleibe zu prüfen, ob die Klägerin von der Beklagten oder ihrem Ehemann und anderen Helfern zum Vertragsschluß im Sinne des § 240 StGB genötigt worden sei. Das Berufungsgericht hält diese Annahme im Gegensatz zum Landgericht nicht für hinreichend begründet.

30

Die Klägerin sei für den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt beweispflichtig, da weder gesetzliche Vermutungen noch ein Anscheinsbeweis für sie sprächen und eine Überbürdung der Beweislast auf die Beklagte in keiner Richtung anzunehmen sei.

31

Dabei könne sich die Klägerin auf das Zeugnis der Walli Sc. nicht stützen, da dieser Frau als der eigentlichen Gegnerin der Beklagten und angesichts erwiesener Unrichtigkeiten ihrer Aussage Glaubwürdigkeit nicht zukomme. Bedenken bestünden auch gegen die unbedingte Zuverlässigkeit der Zeugen Georg E. und Johann A. Dagegen hätten sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ho. keine Bedenken ergeben. Man könne ihm nicht verargen, daß er sich als Angehöriger des geistlichen Standes nicht allzuviel um die weltlichen Geschäfte der Parteien habe kümmern wollen.

32

Es komme aber auf die von den Parteien gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vorgebrachten Bedenken nicht an, denn die der Klägerin günstigen Bekundungen reichten keinesfalls aus, um das Vorliegen einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch Nötigung zu erweisen.

33

Die Klägerin habe wiederholt beabsichtigt, das Anwesen der Beklagten letztwillig zu vermachen, sie habe auch den Gedanken einer notariellen Erklärung erwogen. Der Gedanke einer Überlassung des Anwesens unter Lebenden sei der Klägerin jedenfalls nicht fremd gewesen, einem solchen Vorgehen habe hauptsächlich der Widerstand der Walli Schmid entgegengestanden. Es könne unter diesen Umständen nicht als erwiesen gelten, die Klägerin habe von vornherein nicht beabsichtigt, der Beklagten das Anwesen auch durch Vertrag unter Lebenden zu überlassen. Dafür könne auch der Vorfall vom 1. Februar 1952 nicht sprechen, bei dem sich die Klägerin gemeinsam mit Walli Sc. bei der Nachbarin Paula A. vor der Beklagten und ihrem Ehemann versteckt habe; dies könne auch ausschließlich auf den Einfluß der Walli Sc. zurückzuführen sein, und es sei keineswegs sicher, daß dieser Einfluß dem wahren Willen der Klägerin gerecht geworden sei. Dies könnte auch nicht angenommen werden, wenn die Zeugen Ab. und E. noch vernommen würden; denn diese sollten im wesentlichen Dinge bekunden, die reine Unternehmungen der Walli Sc. gegen den wahren Willen der Klägerin sein könnten.

34

Die Revision bemängelt die Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin von vornherein nicht beabsichtigt habe, das Anwesen auch durch Vertrag unter Lebenden abzugeben. Wenn die Revision dabei geltend macht, die Aussage des Zeugen Ho. sei nicht richtig beurteilt worden, so greift sie damit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise an.

35

Die Revision rügt auch, die Zeugen Ab. und E. seien nicht vernommen worden. Das Berufungsgericht habe durch seine Stellungnahme die Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Zeugin E. ist schon in erster Instanz vernommen worden. Es ist aber richtig, daß die in zweiter Instanz zum Beweis gestellten Tatsachen andere sind als die, über welche die Zeugin im ersten Rechtszug vernommen worden ist. Um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung handelt es sich aber bei dem Berufungsgericht nicht. Es unterstellt, daß die Zeugen das aussagen würden, wofür sie benannt sind, und prüft dann, welche tatsächlichen Feststellungen es daraus entnehmen will. Darin ist ein Rechtsverstoß nicht zu ersehen.

36

3.

Über die Vorgänge am 2. Februar 1952 führt das Berufungsgericht aus: Es lägen widersprechende Zeugenbekundungen vor, aus denen sich ergebe, daß die Beklagte und ihr Ehemann die Klägerin hätten dazu bewegen wollen, zum Notar zu gehen, während Walli Sc. sie davon habe abhalten wollen. Es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin selbst den Gang zum Notar ernstlich widerstrebt hätte. Eine Reihe von Bekundungen spreche eindeutig dafür, daß die Klägerin selbst gewillt gewesen sei, zum Notar zu gehen, und daß sie davon lediglich durch Walli Sc. abgehalten worden sei. Bekundungen, die diesen Willen der Klägerin als ausgeschlossen erweisen könnten, seien nicht vorhanden.

37

Was sich aus den Zeugenaussagen über den Weg vom Anwesen der Klägerin zum Notar ergebe, reiche nicht aus, um eine unzulässige Beeinflussung des Willens der Klägerin oder gar die Anwendung von Gewalt zu beweisen. Die berichteten Geschehnisse ließen sich auch dann erklären, wenn die Klägerin frei und ungezwungen zum Notar habe gehen wollen. Aus dem von Walli Sc. unternommenen Widerstand gegen den Gang zum Notar habe sich eine Situation ergeben, die in Fernerstehenden die Meinung habe erwecken können, die Klägerin werde mit "sanfter Gewalt" weggeführt.

38

Den Zeugenaussagen sei mit genügender Sicherheit nicht mehr zu entnehmen, als daß die Klägerin gegen den Willen der Walli Sc. mit zum Notar gegangen sei und darin von der Beklagten und ihren Helfern unterstützt worden sei. Für die Anwendung auch nur sanfter Gewalt ergäben sich keine genügenden Anhaltspunkte.

39

Die Revision führt demgegenüber eine Reihe von Zeugenaussagen an, denen sie entnimmt, daß die Klägerin am 2. Februar 1952 nur unter Druck zum Notar geführt worden sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe über alle diese Aussagen nicht einfach weggehen dürfent Das ist aber auch nicht geschehen. Das Berufungsgericht erwägt ausdrücklich, daß eine Situation entstanden sei, die in Fernerstehenden die Meinung habe erwecken können, die Klägerin sei mit "sanfter Gewalt" weggeführt worden. Es würdigt dann die Aussagen der unmittelbar beteiligten Zeugen und spricht sich auch über die übrigen Zeugen aus, aus deren Aussagen es keinen hinreichenden Beweis für eine Gewaltanwendung entnehmen zu können glaubt. Damit sind auch diese Aussagen gewürdigt, es war nicht notwendig, daß sich das Berufungsgericht mit jeder einzelnen von der Revision angeführten Aussage auseinandersetzte.

40

Es ist insbesondere nicht richtig, daß, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ausführte, das Berufungsgericht zu strenge Anforderungen an die Beweisführung stellte und den Beweis nur als geführt sehen wollte, wenn jeder Zweifel ausgeräumt sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr die verschiedenen Aussagen abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den Aussagen, auf die es sich selbst stützt, größeres Gewicht beizumessen sei, als denen, die die Revision stärker hervorhebt.

41

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zum mindesten über die Beeidigungsanträge der Klägerin entscheiden müssen, kann keinen Erfolg haben. Eine Entscheidung darüber liegt schon darin, daß das Berufungsgericht das Urteil erlassen hat, ohne die Beeidigung bestimmter Zeugen anzuordnen. Es hat übrigens den Grund, weshalb es von der Beeidigung abgesehen hat, erörtert, wenn auch nur kurz. Es steht auch im pflichtmäßigen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Beeidigung anordnen will oder nicht (OGHZ 1, 226 [227]; BGH in NJW 1952, 384; Baumbach ZPO 24. Aufl. Anm. 2 A zu § 391). Daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen unangemessenen Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.

42

Die Revision rügt ferner, daß die Eheleute Wi., die Schwester und der Schwager der Walli Sc., nicht vernommen worden seien. Diese Zeugen sollten aber nur allgemein über das Verhältnis der Klägerin zu Walli Sc. und über angebliche Versprechungen Aussagen machen, die die Klägerin früher der Walli Sc. gemacht haben sollte, wobei nicht einmal behauptet wurde, daß die Eheleute Wiedemann aus eigener Kenntnis etwas von diesen Versprechungen wissen. Aus dem, was diese Zeugen bekunden sollten, konnte für den Willen der Klägerin bei Abschluß des Vertrags nichts entnommen werden.

43

Die Revision vermißt auch zu Unrecht eine Würdigung der angeblichen Drohung des Ehemanns der Beklagten, daß die Klägerin der Hölle und dem Fegefeuer überantwortet werden würde, wenn sie den Vertrag nicht schließe. Das Berufungsgericht hat sich über diesen Vorwurf hinreichend deutlich ausgesprochen (S 27 des Berufungsurteils).

44

Das Berufungsgericht hat dann den Vorgang bei der Beurkundung des strittigen Vertrags vom 2. Februar 1952 erörtert und dazu im einzelnen dargelegt: Noch geringer seien die Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin noch während der Verhandlungen und beim Abschluß des Vertrages vor dem Notar unter den Einwirkungen einer etwaigen Gewalt gestanden habe. Zwar würde ein bloßes Mitursächlichsein der Gewalt für den Vertragsschluß genügen, und die zwischen einer Gewaltanwendung beim Weggang vom Anwesen bis zum Vertragsschluß liegende Zeitspanne würde dieser Ursächlichkeit nicht unbedingt entgegenstehen. Doch müßte ein Weiterwirken angewandter Gewalt in Erscheinung getreten sein. Davon sei nichts zu bemerken.

45

Beim Notar habe sich die Klägerin frei und ungezwungen benommen. Ein etwaiger Wortwechsel zwischen Notar und Walli Sc. habe sich nicht gegen die Klägerin gerichtet und habe von ihr nicht als Einschüchterung empfunden werden können. Die Anwesenheit eines Polizeibeamten in den Räumen des Notars habe die Klägerin gar nicht erkennen können. Der über die Verhältnisse unterrichtete Notar sei besonders auf die Wahrung der Willensfreiheit der Klägerin bedacht gewesen und habe ihr Gelegenheit gegeben, mit ihm unter vier Augen zu sprechen. Die Klägerin habe den eingehenden Verhandlungen mit dem Notar durchaus folgen können, und sie sei nicht abgekämpft, sondern ruhig und überlegt gewesen.

46

Der Gedanke eines Zwangs sei auf seiten der Klägerin auch erst später aufgetaucht, anfangs habe sie versucht, den Vertrag durch Berufung auf einen Irrtum hinfällig zu machen, da sie das Geschehene nicht verstanden und nicht gewußt habe, was sie eigentlich vereinbart habe. Davon könne aber keine Rede sein.

47

Unmittelbare Gewalt beim eigentlichen Vertragsabschluß könne völlig ausgeschlossen werden, und es sei mindestens nicht erwiesen, daß die Klägerin durch vorausgegangene Gewalt oder vis compulsiva mürbe und gefügig gemacht worden sei. Es seien keine weiteren Beweise dafür angeboten.

48

Gegen die Beurteilung der Vorgänge beim Notar am 2. Februar 1952 hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen.

49

D.

Abschließend führt das Berufungsgericht aus: Auf weitere Beweisangebote der Klägerin brauche nicht eingegangen zu werden, selbst bei vollem Beweis könnten sie an der Beurteilung des Geschehenen nichts ändern, und den der Klägerin obliegenden Beweis nicht erbringen.

50

Auf die derzeitige Vermögenslage der Klägerin komme es nicht an, ebensowenig auf die von der Beklagten noch angebotenen Beweise. Einer Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung und der Erhebung der nachträglich von der Klägerin angebotenen Beweise bedürfe es nicht. Die Klägerin habe ihrer Beweispflicht auch bei voller Glaubwürdigkeit der Zeugin A. nicht genügt, die Bauabsichten des Zeugen Eller ergäben sich aus seinen Bauplänen, die Äußerungen der Klägerin nach Vertragsschluß könnten als beweisdienlich nicht gelten.

51

Die Revision macht dazu geltend, die weiteren Beweisangebote der Klägerin hätten nicht übergangen werden dürfen, insbesondere nicht die, die im Schriftsatz vom 1. Juli 1955 (Bl 215 ff GA) und vom 4. August 1955 gemacht worden seien. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Schriftsatz vom 4. August 1955 (Bl 228 GA) nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, wobei zu beachten ist, daß zwar der Beklagten, nicht aber der Klägerin die Nachbringung eines Schriftsatzes eingeräumt worden ist.

52

Ob die in dem umfangreichen Schriftsatz vom 1. Juli 1955 (Bl 215 GA), der am Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen ist, angebotenen Beweise noch hätten erhoben werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Die Ausführungen oben unter C haben jedenfalls nicht ergeben, daß schon jetzt der Anspruch der Klägerin begründet erscheint. Es muß daher aus den unter B entwickelten Gründen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der weiteren mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Anspruch auch unter anderen, teils schon vorgetragenen, teils neuen Gesichtspunkten unter Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel weiter zu verfechten.

53

Da die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führte, war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag