Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1971, Az.: 1 StR 462/70
Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; Voraussetzung für die Verjährung der Strafverfolgung; Durchführung der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung des dem Angeklagten bestellten Pflichtverteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.03.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
Prozessführer
1. Lagerarbeiter Hans S. aus B. geboren am ... 1907 in I./Saar
2. Auslandskorrespondenten Fritz Z. aus B.-V., geboren am ... 1902 in S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter
Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 2),
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Z. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 13. März 1969 werden verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Den Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten S. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord an mindestens 200 Menschen zu vier Jahren Zuchthaus und den Angeklagten Z. wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 30 Menschen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
Rechtlich zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß die Verfolgung der hier in Rede stehenden Straftaten nicht verjährt ist (UA S. 155 ff.).
I.
Die Revision des Angeklagten S.
1.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
a)
Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nicht verletzt worden, denn die Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ohne Mitwirkung des dem Angeklagten bestellten Pflichtverteidigers durchgeführt worden.
Rechtsanwalt Sc. konnte zwar infolge eines Unfalls vom 16. Januar 1969 (13. Sitzungstag) bis zum 6. Februar 1969 (17. Sitzungstag) nicht an der Verhandlung teilnehmen. Er ist jedoch während dieser Zeit mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis des Angeklagten von Rechtsanwalt H., dem Verteidiger des Mitangeklagten He., vertreten worden. Im übrigen wurde die Verhandlung, so lange Rechtsanwalt Sc. nicht anwesend war, entsprechend der vorher gegebenen Zusicherung des Vorsitzenden - mit Ausnahme der bereits angesetzten kommissarischen Vernehmung des Zeugen E. in K. - nur zu Themen fortgesetzt, die den Angeklagten nicht unmittelbar betroffen haben oder für ihn nur am Rande von Bedeutung waren.
Rechtsanwalt H., der sich ebenso wie der Angeklagte selbst mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte, hat lediglich, daß sein Mandant bei der erwähnten Zeugenvernehmung zugegen sein möge. Das ist auch geschehen. Nach § 224 Abs. 1 StPO bedarf es der Anwesenheit des Verteidigers bei der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen nicht. Es stellt somit keinen Verfahrensmangel dar, wenn Rechtsanwalt H. bei der Vernehmung des Zeugen E. in K. bereits einige Minuten vor Schluß der Sitzung im Einverständnis mit den Richtern und auch, des Angeklagten sich entfernte (um noch rechtzeitig einen bestimmten Zug für seine Rückfahrt zu erreichen, zumal zu diesem Zeitpunkt nur noch der letzte Abschnitt der bereits abgeschlossenen Aussage des Zeugen ins Protokoll zu diktieren war).
b)
Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO verstoßen, weil es bei dem Ausfall des Rechtsanwalts Sc. die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer trägt selbst nicht vor, daß er einen dahingehenden Antrag gestellt habe; das Gericht hatte im Hinblick auf die unter a) dargelegte Verfahrenssituation keine Veranlassung, die Verhandlung von Amts wegen auszusetzen.
c)
Soweit die Revision eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO behauptet, fehlt es bereits an der Mitteilung des gerichtlichen Beschlusses, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll.
2.
Die Sachbeschwerde vermag nicht durchzudringen.
Der Schuldspruch hält in vollem Umfang einer rechtlichen Prüfung stand.
Das gilt insbesondere auch für die von dem Beschwerdeführer insoweit allein beanstandete Feststellung des Schwurgerichts, daß er als Mordgehilfe anzusehen sei, weil er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe.
Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie ist frei von Widersprüchen sowie vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt nicht gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Die vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist nach alledem mit den durch Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG gebotenen Änderungen des Urteilssatzes zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten Z.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 und 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 bei Dallinger, MDR 1969, 903).
Dasselbe gilt für die Entscheidung, durch die der Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, abgelehnt wird.
Wird der Antrag jedoch bereits im Vorverfahren abgelehnt, hat der Angeklagte gemäß § 304 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, das Beschwerdegericht anzurufen, das abschließend über die Abberufung des Pflichtverteidigers entscheidet (vgl. RGSt 67, 310, 312). Ob in einem solchen Fall diese Frage dann nochmals der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann hier dahingestellt bleiben; denn der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Verwerfung des Antrages auf Ablehnung des Schwurgerichts bestätigt, daß es bei der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts Ha. verbleibt. Damit konnte diese Frage im vorliegenden Fall auch Gegenstand der Revisionsprüfung sein.
Gemäß § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des Gerichts den Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (BVerfGE 9, 36), doch ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen (BVerfGE 1, 109, 114 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51]; 9, 36). Der Vorsitzende kann daher nicht nach Belieben oder Willkür verfahren, sondern hat die Auswahl unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat deshalb seine Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60).
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen mehr zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt.
Die Ablehnung des hier von dem Angeklagten gestellten Antrages, Rechtsanwalt Ha. abzuberufen, ist nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Dem Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, weil er kein Vertrauen mehr zu ihm besitze, ist allenfalls dann zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis ohne seine Schuld gestört worden ist (OLG Hamm NJW 1958, 641 Nr. 23; Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. §§ 141 - 143 Anm. I 4 d).
Davon kann hier keine Rede sein.
Die von dem Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt Ha. erhobenen Vorwürfe sind, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 5. November 1968 - 1 Ws 216/68 - zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß der Anwalt seiner unter eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten durchzuführenden Aufgabe, dessen Schutz zu dienen und dadurch zur Findung eines gerechten Urteils beizutragen (BGHSt 13, 337, 343) [BGH 30.10.1959 - 1 StR 418/59], nicht gerecht geworden ist. Dazu reicht es nicht aus, daß der Anwalt im Vorverfahren mit dem Angeklagten nicht in dem von diesem gewünschten Ausmaß zusammengearbeitet hat, denn das Schwergewicht liegt im Strafverfahren in der Hauptverhandlung, auch soweit es die Stellung von Beweisanträgen anbelangt. Ein solcher Vorwurf ist auch nicht schon deshalb berechtigt, weil ein Anwalt seinem Mandanten zunächst abrät, einen von diesem gewünschten Beweisantrag zu stellen, ihn dann aber zu einem späteren Zeitpunkt doch beim Gericht einreicht.
Das muß auch ein Angeklagter bei vernünftiger Betrachtung seiner Situation erkennen, zumal wenn er, wie der Beschwerdeführer, einige Semester Rechtswissenschaft studiert hat.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Antrag auf Ablehnung des Schwurgerichts als unzulässig verworfen worden ist, weil die hierzu vorgebrachten Tatsachen nicht die Unparteilichkeit der einzelnen Richter berühren, ist sie offensichtlich unbegründet.
b)
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt an der Bezeichnung des in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll. Bei der in der Sitzung vom 9. Dezember 1968 im Anschluß an die Verwerfung des Ablehnungsantrages getroffene Feststellung, daß es bei der Bestellung des Rechtsanwalts Ha. zum Pflichtverteidiger verbleibt, handelt es sich nicht um einen Beschluß des Schwurgerichts, sondern um eine Erklärung des Vorsitzenden.
2.
Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.
Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung lassen einen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten Z. ist somit ebenfalls zu verwerfen.
Die Änderungen des Urteilssatzes ergeben sich aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert