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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1992, Az.: NotZ 7/92

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Ausnahmsweise Zulässigkeit von Feststellungsklagen gemäß §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung (BNotO); Antrag auf Verpflichtung zur Bestellung zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1992
Aktenzeichen
NotZ 7/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.12.1991

Prozessführer

1. Rechtsanwältin und Notarin Annegret H.-B. geb. H., G.straße ..., I.

2. Rechtsanwältin Heidemarie K. geb. W., B. Straße ..., L.

3. Rechtsanwalt Jürgen I., K.straße ..., P.

Prozessgegner

Niedersächsisches Justizministerium, Am W.platz ..., H.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyé
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 9. Dezember 1991 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 auf 10.000 DM, hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 auf je 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am ... 1953 geborene Antragstellerin zu 1 wurde durch Verfügung vom 27. Januar 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Feine und bei dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beim Amtsgericht und Landgericht erfolgte im Februar bzw. März 1983. Mit Wirkung vom 17. Oktober 1991 ist sie zur Notarin mit dem Amtssitz in Ilsede bestellt worden.

2

Die am ... 1955 geborene Antragstellerin zu 2 wurde durch Verfügung vom 27. September 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Feine und bei dem Landgericht Hildesheim zugelassen; im Oktober 1984 wurde sie in die Liste der Rechtsanwälte beim Amtsgericht bzw. Landgericht eingetragen.

3

Der am ... 1953 geborene Antragsteller zu 3 wurde durch Verfügung vom 15. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Gifhorn und bei dem Landgericht Hildesheim zugelassen; am 21. September 1982 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Landgericht eingetragen. Nach kurzzeitigen Zulassungen beim Amtsgericht Feine und beim Amtsgericht Hildesheim wurde er durch Verfügung vom 13. Januar 1984 wieder beim Amtsgericht Feine zugelassen. Seine Eintragungen in die Liste der Amtsgerichte wurden entsprechend gelöscht. Seit dem 2. Februar 1984 ist er wieder in der Liste der Rechtsanwälte beim Amtsgericht Feine eingetragen.

4

Mit Wirkung vom 12. März 1991 ist der Rechtsanwalt Br. zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit Amtssitz in Feine bestellt worden. Rechtsanwalt Br. ist seit 1985 Rechtsanwalt in Feine. Rechtsanwalt Br., der das Notariat des Notars Raschke, einer seiner Sozien, fortführen wollte, erhielt ein sog. Versorgungsnotariat.

5

Am 15. April 1991 beantragten die Antragsteller gerichtliche Entscheidung gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Br. zum Notar. Sie sind der Ansicht, daß Rechtsanwalt Bi. zu Unrecht zum Notar bestellt und damit ihre Aussicht, ein Notariat zu erhalten, beeinträchtigt worden sei.

6

Die Antragstellerin zu 1 hat beantragt festzustellen, daß die Bestellung des Rechtsanwalts Br. zum Notar rechtswidrig sei. Die übrigen Antragsteller haben beantragt, die Bestellung des Rechtsanwalts Br. zum Notar zurückzunehmen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Rechtsanwalt Br. ausgehändigte Ernennungsurkunde einzuziehen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller zu 1 bis 3 ihr Begehren weiter. Hilfsweise beantragt der Antragsteller zu 3, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn zum Notar in Feine zu bestellen.

8

II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), sie sind jedoch unbegründet.

9

1.

Die von den Antragstellern 2 und 3 verfolgten (Haupt-)Anträge sind unzulässig.

10

Die Antragsteller zu 2 und 3 konnten durch die Ernennung des Rechtsanwalts Br. zum Notar nicht in eigenen Rechten verletzt sein (§ 111 Abs. 1 S. 2 BNotO), weil sie nicht zu den Rechtsanwälten gehörten, die bei Nichtbestellung des Rechtsanwalts Br. nach Maßgabe der geltenden Richtlinien hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53).

11

2.

Der Feststellungsantrag der Antragstellerin zu 1 ist ebenfalls unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Feststellungsklagen entsprechend den §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unzulässig; sie sind ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Notar bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (BGHZ 81, 61 ff [BGH 22.06.1981 - KVR 7/80]; Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; zur vergleichbaren Rechtslage nach § 223 BRAO vgl. Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.N.).

12

Das alleinige Interesse eines Antragstellers, mit dem Feststellungsantrag einen etwaigen Schadensersatzprozeß gegen die Landesjustizverwaltung vorzubereiten, begründet kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsantrag im Verfahren nach § 111 BNotO (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = MDR 1992, 185 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2). Die Voraussetzungen, unter denen ein Feststellungsantrag ausnahmsweise zulässig ist, lagen hier nicht vor. Die Antragstellerin beabsichtigt nach ihren eigenen Angaben einen Schadensersatzanspruch gegen das Land Niedersachsen durchzusetzen, wenn sie mit ihrer Feststellungsklage in diesem Verfahren Erfolg haben sollte.

13

3.

Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 3, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar in Feine zu bestellen, ist ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es an einem in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Verwaltungsakt. In diesem Zusammenhang ist allein erheblich, daß der Antragsteller zu 3 während der Geltung des alten Notarzulassungsrechts einen Antrag auf Bestellung zum Notar, über den die Justizverwaltung hätte befinden können, nicht gestellt hat. Auf die Gründe, die den Antragsteller zu 3 bewogen haben, seinerzeit diese Bewerbung nicht vorzubringen, kommt es im Rahmen des § 111 Abs. 1 BNotO nicht an. Soweit der Beschwerdeführer auf weitere Bewerbungen hinweist, die er auf neuere Ausschreibungen abgegeben hat, handelt es sich um Vorgänge, die Gegenstand selbständiger Antragsverfahren sind und die im laufenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 auf 10.000 DM, hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 auf je 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Krohn
Dr. Thode
Dr. Blauth
Dr. Grantz
Dr. Doyé