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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1963, Az.: VI ZR 188/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1963
Aktenzeichen
VI ZR 188/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.07.1962
LG Frankfurt am Main - 05.02.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juli 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Februar 1959 teilweise abgeändert:

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.430,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen.

    2. 2.

      Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs und die Kosten der ersten Revisionsinstanz werden zu 11/15 der Klägerin, zu 4/15 der Beklagten auferlegt.

    Die Kosten der zweiten Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Am 26. August 1955 wurde der Arbeiter G., der im Dienst der Baufirma B. I bei Schienenerneuerungsarbeiten tätig war, von einem Zug der Beklagten erfaßt und getötet. Die Klägerin, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung an die Witwe G. eine Hinterbliebenenrente zahlt, hat die Beklagte gemäß § 1542 RVO auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen. Deren Haftung ergebe sich, so meint sie, sowohl aus § 1 des Haftpflichtgesetzes wie daraus, daß ihre Bediensteten eine ausreichende Sicherung der Schienenarbeiten schuldhaft verabsäumt hätten.

2

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.292,49 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.430,09 DM seit dem 1. Januar 1958 und aus 1.862,40 DM seit dem 1. Januar 1959 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des tödlichen Unfalles des Versicherten Christian G. vom 26. August 1955 erwachsen sind und noch erwachsen werden.

3

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich darauf berufen, daß ihre Haftung auf Grund der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sei. Sie hat ferner bestritten, daß in ihrem Organisationsbereich irgendein Fehler vorgekommen sei, und vorgetragen, G. habe den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet. Ferner hat sie gegenüber einem Teil der Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht zunächst die Klage abgewiesen hatten, weil sie der Ansicht waren, die Haftung der Beklagten sei nach den §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, hat der Bundesgerichtshof die Sache durch Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 - an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Urteilsgründen ist dargelegt, die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 898, 899 RVO seien nicht gegeben und der Sachverhalt müsse daher vom Tatrichter erneut geprüft werden.

5

Durch Urteil vom 12. Juli 1962 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.430,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem tödlichen Unfall vom 26. August 1955 in der Zeit ab 1. Januar 1959 erwachsen sind und noch erwachsen werden. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.

6

Mit der Revision wendet sich die Beklagte lediglich gegen die getroffene Feststellung. Sie beantragt, die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Gründe

7

1.)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nur der Haftungsgrund des § 1 HpflG durchgreife, weil nicht festzustellen sei, daß ein von den Beklagten zu vertretender Fehler den Unfall herbeigeführt habe. Andererseits sei aber auch ein Verschulden des Gerling nicht festzustellen. Die Beklagte habe daher im Rahmen des Haftpflichtgesetzes der Witwe G. für den entgangenen Unterhalt Ersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch der Witwe G. sei nach § 1542 RVO insoweit auf die Klägerin übergegangen, als diese der Witwe eine Hinterbliebenenrente zu zahlen habe. Die Schadensersatzansprüche seien aber zum Teil verjährt. Es gelte die Verjährungsfrist von 2 Jahren, gerechnet vom Todestag (§ 8 HpflG). Die Klage sei erst am 24. Januar 1958 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 8. Februar 1958, also mehr als 2 Jahre nach dem tödlichen Unfall, zugestellt worden. Die Beklagte habe jedoch auf die Verjährungseinrede bis zum 31. Januar 1958 verzichtet und demgemäß gegenüber den zunächst auf den Betrag von 3.430,09 DM beschränkten Zahlungsantrag die Verjährungseinrede nicht erhoben. Gegenüber der in dem Schriftsatz vom 25. August 1958 enthaltenen Erweiterung des Zahlungsantrags habe sie sich jedoch mit Recht auf Verjährung berufen. In Höhe von 1.862,40 DM müsse die Klage daher wegen Verjährung abgewiesen werden.

8

2.)

Die Revision beanstandet, daß nicht auch die Feststellungsklage wegen Verjährung abgewiesen ist. Sie führt aus, daß die Beklagte auch insoweit die Verjährungseinrede erhoben habe und daß kein Grund ersichtlich sei, weshalb gegenüber der Feststellungsklage die Verjährungseinrede nicht durchgreifen könne.

9

3.)

Die Revision ist begründet. Die Forderung der Witwe G. auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens (§ 3 Abs. 2 HpflG) verjährte in 2 Jahren, gerechnet vom Tod ihres Ehemannes, dem 26. August 1955 (§ 8 HpflG). Durch den Rechtsübergang der Forderung auf die Klägerin wurde die Verjährungsfrist nicht berührt (RGZ 124, 111; 151, 345, LM BGB § 852 Nr. 8). Auf Kenntnis der Klägerin von der Entstehung des Schadens kommt es ebenso wenig an, wie es auf die Kenntnis der Witwe G. angekommen wäre.

10

Demgemäß war die am 24. Januar 1958 bei Gericht eingegangene und am 8. Februar 1958 der Beklagten zugestellte Klage hinsichtlich der Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz nicht geeignet, der Klägerin ihre Rechte zu wahren, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Nun hat die Beklagte in den Vorverhandlungen auf die Erhebung der Verjährungsrede bis zum 31. Januar 1958 verzichtet und demgemäß gegenüber dem in der Klageschrift erhobenen Anspruch die Verjährungseinrede nicht erhoben. Als die Klägerin aber mit dem Schriftsatz vom 25. August 1958 (Bl. 66 d.A.) den Klageantrag erweiterte, und Rückgriffsansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 1958 geltend machte, hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, daß sie sich gegenüber den neu erhobenen Ansprüchen auf die Verjährung berufe. Zwar mag die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 22. September 1958 (Bl. 74 d.A.) allenfalls einschränkend dahin ausgelegt werden können, daß die Verjährungsrede nur gegenüber der in dem neuen Zahlungsantrag enthaltenen Mehrforderung gegenübergestellt werden sollte. Allerdings war vom Standpunkt der Beklagten kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, nur die Rückgriffsanprüche aus 1958 und nicht die aus den folgenden Jahren, die Gegenstand der Feststellungsklage waren, mit der Verjährungseinrede zu bekämpfen. Soweit Zweifel möglich waren, sind sie in den späteren Schriftsätzen der Beklagten, die sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machte, behoben worden. Aus ihnen ergibt sich eindeutig, daß sich die Beklagte hinsichtlich aller Ansprüche, die erst in der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführt waren und die Leistungen für die Zeit nach dem 1. Januar 1958 betrafen, auf die Einrede der Verjährung berief (vgl. Schriftsatz vom 28. Oktober 1958 - Bl. 82 -, vom 16. Oktober 1961 - Bl. 165, 167 -). In diesem Punkte hat auch die Revisionsbeantwortung der Klägerin keine Bedenken erhoben.

11

Ist die Verjährungsrede aber auch gegenüber dem Feststellungsanspruch geltend gemacht worden, so muß sie Erfolg haben. Wenn die Beklagte der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche eine Schonfrist bis zum 31. Januar 1958 einräumte und insoweit auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtete, so läßt sich hieraus doch nur folgern, daß sich die Beklagte bei Klageerhebung bis zum 31. Januar 1958 so behandeln lassen wollte, als wenn die Verjährungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Jedenfalls ist kein Umstand vorgetragen worden, der dafür spricht, daß die Klägerin aus dem Entgegenkommen der Beklagten noch günstigere Rechtsfolgen ableiten könnte. Unterstellt man aber, die Verjährungsfrist sei am 31. Januar 1958 abgelaufen, so war die Klage, mit der neben dem Sterbegeld lediglich der Unterhaltsschaden bis zum 31. Dezember 1957 geltend gemacht wurde, nicht geeignet, die Verjährung auch für künftige Rentenleistungen zu unterbrechen. Zwar kann unter Umständen in der Zahlung einzelner Renten auf einen vom Gläubiger geltend gemachten Rentenanspruch aus den §§ 843, 844 BGB (entsprechend § 3 HpflG) eine Anerkennung des Gesamtansprches durch den Schuldner gesehen werden, die geeignet ist, die Verjährung des Gesamtanspruches zu unterbrechen (Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949). Will der Gläubiger aber den einheitlichen, mit dem Schadensereignis entstehenden Gesamtanspruch durch eine Klageerhebung unterbrechen, so reicht hierzu eine nur einzelne Rentenleistungen umfassende Teilklage jedenfalls dann nicht aus, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, hinsichtlich des ganzen vorhersehbaren Schadens eine Klage auf künftige Leistung oder eine Feststellungsklage zu erheben. Grundsätzlich kann nämlich die Klageerhebung die Verjährung nur in dem Umfang unterbrechen, in dem der Anspruch rechtshängig gemacht ist. Begnügt sich der Kläger damit, einen Teil des Anspruches rechtshängig zu machen, so tritt auch nur bezüglich dieses Teiles die Unterbrechung ein (RGZ 90, 290, 292; JW 1913, 22). Soweit aus der Entscheidung RGZ 136, 427 abgeleitet werden sollte, daß die gerichtliche Geltendmachung des einzelnen "Gefälls" einer Rentenforderung die Verjährung der Gesamtforderung unterbreche, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Diese Auffassung ist mit der übrigen Rechtsprechung über die Unterbrechungswirkung bei Teilklagen nicht in Einklang zu bringen, sie widerstreitet auch der Haftpflichtpraxis, in der es Übung ist, den gesamten Schadensersatzanspruch rechtshängig zu machen, wenn der Verjährungsgefahr begegnet werden soll. Die von der Revisionsbeantwortung angezogene Vorschrift des § 197 BGB, die für einzelne Rentenleistungen gilt, führt zu einem anderen Ergebnis. Die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB kann dann nicht angewandt werden, wenn die für die Gesamtforderung geltende 2-jährige Verjährungsfrist (§ 8 HpflG) bereits verstrickten ist. Nur wenn die Gesamtforderung auf Ersatz des Unterhaltsschadens durch Leistungs- oder Feststellungsurteil festgestellt worden wäre, würde für einzelne Rentenrückstände die Verjährungsfrist der §§ 197, 201 gelten (RG Recht 1915 Nr. 15). Was die von der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidungen BGHZ 28, 144 und 33, 112 angeht, so betreffen sie völlig andere Sachverhalte.

12

Verbleibt es somit dabei, daß die Klage auch bei einer noch laufenden Verjährungsfrist nur die Verjährung des anhängig gemachten Anspruchteils unterbrochen hätte, so kann es der Beklagten nicht als widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) vorgeworfen werden, daß sie die Verjährungseinrede den Ansprüchen entgegenhält, die erst nach der von ihr der Klägerin eingeräumten Schonfrist rechtshängig gemacht wurden. Die Beklagte war im besonderen nicht verpflichtet, die Klägerin bei Klageerhebung, darauf hinzuweisen, daß die Klage nur die Verjährung des anhängig gemachten Anspruchteiles unterbreche und daß daher Anlaß zu einer Klageerweiterung bestehe (LM VVG § 12 Nr. 6).

13

Was das Berufungsgericht hinsichtlich der Rückgriffsansprüche aus Leistungen des Jahres 1958 ausführt, gilt also in gleicher Weise für die Rückgriffsansprüche aus den folgenden Jahren, die Gegenstand der verspätet eingereichten Feststellungsklage waren.

14

4.)

Da die Feststellungsklage aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abzuweisen war, mußte insoweit das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 91, 92, 97 ZPO.

Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer
Dr. Kleinewefers ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Karl
E. Meyer