Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1961, Az.: VI ZR 100/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 100/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.01.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Januar 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1955 beauftragte die Beklagte die Firma Adam Bu. in N. mit Schienenerneuerungsarbeiten auf einem Teilabschnitt der Eisenbahnstrecke Wiesbaden/Frankfurt (Main). Am ... 1955 war für die Sicherung der Arbeiter der Firma Bu. der Bahnrottenmeister R. verantwortlich. Dem ihm unterstellten Bahnarbeiter H. oblag es, die Rotte beim Herannahen eines Zuges durch ein Warnsignal zu warnen. Während der Arbeiten entfernten sich der Schichtmeister P. der Firma Bu. sowie deren Arbeiter Ge. von der Rotte, um die bisherigen Erneuerungsarbeiten aufzumessen. Als sich gegen 7.50 Uhr aus Richtung Wiesbaden der Nahschnellzug ... näherte, verließ die Rotte auf das Warnsignal des H. die Gleise. P. und Ge., die inzwischen ein Stück von der Rotte entfernt mit den Aufmessen beschäftigt waren, reagierten auf das Signal nicht. P. konnte sich noch im letzten Augenblick in Sicherheit bringen, während der mit dem Rücken gegen den Zug arbeitende Ge. von diesem erfaßt und auf der Stelle getötet wurde.
Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hat den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb der Firma Bu. anerkannt und zahlt der Witwe des Getöteten eine Hinterbliebenenrente. Sie nimmt gemäß § 1542 RVO für ihre Aufwendungen bei der Beklagten Rückgriff. Deren Haftung ergebe sich, so meint sie, sowohl aus § 1 des Haftpflichtgesetzes wie daraus, daß die Beklagte die unzureichende Sicherung der Arbeiten von P. und Ge. zu vertreten habe, Sowohl H. wie insbesondere R. hätten es schuldhaft unterlassen, für die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von P. und Ge. zu sorgen. Schließlich habe das Lok-Personal des Zuges trotz guter Sichtmöglichkeit die Strecke nicht beobachtet und zu spät Pfeifsignal gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zur Zahlung von 5.292,49 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Arbeiters Ge. erwachsen sind und noch erwachsen werden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie beruft sich darauf, daß ihre Haftung gemäß §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sei. Sie bestreitet ferner, daß in ihrem Organisationsbereich irgendein Fehler vorgekommen sei und macht geltend, daß der Getötete durch mangelnde Aufmerksamkeit den Unfall selbst verschuldet habe. Ferner erhebt sie gegenüber einen Teil der Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 - VersR 1960, 799, das ebenfalls ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betraf, eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob die mit Gleiserneuerungsarbeiten beschäftigten Arbeiter eines selbständigen Unternehmers in der Art eigener Arbeiter der Bundesbahn in deren Betrieb eingegliedert werden, und darauf hingewiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dieser Voraussetzung eine Haftungsfreistellung der Bundesbahn auf Grund der §§ 898:, 899 RVO in Frage kommt. Es kann daher auf dieses Urteil im einzelnen Bezug genommen werden. (vgl. auch Urteil des Senats vom 8. März 1960 - VI ZR 59/59 = VersR 1960, 426).
Danach rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Haftungsfreistellung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat die Gleiserneuerung an einen selbständigen Unternehmer vergeben. Es ergab sich aus der Eigenart der übernommenen Aufgabe, daß sich die durchzuführenden Arbeiten im besonderen Maße an die Betriebserfordernisse der Beklagten anzupassen hatten. Es liegt aber bei vielen Werkverträgen so, daß sich der Besteller des Werkes einen Einfluß auf die Art der Werkherstellung sichert, woran ihm durchweg besonders gelegen ist, wenn die erforderlichen Arbeiten in seinen Räumen oder in seinem Betrieb vorgenommen werden müssen. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Arbeiter des Unternehmers auch der Arbeitsleitung des Bestellers unterstehen. Ferner kann daraus, daß die Beklagte mit dem Unternehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit regelte, was schon wegen der Sicherheitsvorkehrungen erforderlich war, und daß sie als Bestellerin des Werkes die erbrachten Leistungen kontrollierte, noch nicht geschlossen werden, die Arbeiter der Firma Bu. seien in ähnlicher Art wie die eigenen Arbeiter der Beklagten in deren Betrieb eingegliedert worden. Eine solche Eingliederung ergibt sich endlich nicht schon deshalb, weil die Arbeiter der Firma Bu. den Sicherheitserfordernissen des Bahnbetriebes Rechnung tragen und den Anordnungen des von der Bahn aufgestellten Warnpostens nachkommen mußten. Ebenso ist es ohne Belang, daß die Beklagte Baumaterial stellte und deshalb mit der Firma Bu. gewisse Betriebsvorgänge in den beiden Organisationsbereichen aufeinander abstimmen mußte.
Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Arbeiter der Firma Bu. bei ihrer Arbeit einer von der Beklagten gestellten Arbeitsleitung unterstanden und infolgedessen die Arbeit selbst gemäß den von dieser Leitung ausgehenden Einzelweisungen auszuführen hatten. So war es aber nach den getroffenen Feststellungen gerade nicht. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung zum sogenannten Leiharbeiterverhältnis und zur analogen Anwendung der §§ 898, 899 RVO würde etwa dann praktisch werden, wenn die Rottenarbeiter der Beklagten und die Arbeiter der Firma Bu. zu einer unter einheitlicher Leitung stehenden Arbeitsgruppe zusammengefaßt worden wären. Dagegen kann aus der engen Berührung des Organisations- und Betriebsbereichs der beiden Beteiligten eine Haftungsfreistellung der Beklagten noch nicht hergeleitet werden.
Das Berufungsgericht wird daher darauf einzugehen haben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach allgemeinem Delikts- und Vertragsrecht gegeben sind und ob gegenüber einem Teil der Ansprüche die Verjährungseinrede durchgreift. Demgemäß mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß