Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1960, Az.: VI ZR 59/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 59/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.02.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war als Glasreiniger bei der Streithelferin beschäftigt, die seit Anfang 1953 für die Beklagte Glasreinigungsarbeiten ausführt. Als er am 28. April 1955 von dem oberen Dach des Schalthauses D auf das untere Dach hinabstieg (siehe das Lichtbild im Umschlag Bl. 45 d.A.), brach er dort durch eine stark angerostete Wellblechauflage, fiel in die Werkshalle herab und verletzte sich schwer.
Der Kläger macht für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich und wirft ihr vor, sie habe trotz der ihr bekannten Schadhaftigkeit der Wellblechauflage zugelassen, daß das Dach von den Glasreinigern der Streithelferin betreten worden sei. Er hat von ihr 2.704,17 DM Schadensersatz (2.583,47 DM Verdienstausfall und 120,70 DM Sachschaden) und angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat sich auf den Haftungsausschluß der §§ 898, 899 RVO berufen und weiterhin geltend gemacht: Der Unfall sei auf das eigene unvorsichtige Verhalten des Klägers, vor allem darauf zurückzuführen, daß die Unfallverhütungsvorschriften weder von ihm noch von seiner Arbeitgeberin - der Streithelferin - beachtet worden seien. Diese habe vertraglich die Verpflichtung Übernommen, die im Interesse ihrer Glasreiniger erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsansprüche des Klägers (Verdienstausfall, Sachschaden, Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur zu 3/4 bejaht und im übrigen die Klage abgewiesen, soweit sie auf Zahlung gerichtet ist.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Leistungsklage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Haftungsprivileg des § 898 RVO nur der Streithelferin zugute kommt. Der Kläger stand in ihrem Dienst und hat in ihrem Betrieb den Unfall erlitten.
Die Beklagte wäre nach §§ 898, 899 RVO nur dann von der Haftung befreit, wenn der Kläger, als er die Fenster ihrer Werksräume reinigte, in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen wäre (BGHZ 21, 207). Das aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Die Streithelferin führte die Glasreinigungsarbeiten als selbständige Unternehmerin im Auftrage der Beklagten aus. Im Rahmen dieses Auftrags war der Kläger als Arbeitnehmer der Streithelferin in den Räumen der Beklagten tätig. Es ist nichts dafür dargetan, daß er hierbei in den Betrieb der Beklagten im Sinne eines eigenen Arbeitnehmers eingeordnet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 - VersR 1959, 827).
Die Revision will eine solche Einordnung einmal daraus herleiten, daß der Kläger der Weisungsbefugnis der Beklagten unterstanden habe. In dieser Hinsicht hatte die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nur vorgetragen, nach der gesamten Organisation der Beklagten habe der Kläger den Weisungen der Personen folgen müssen, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Werksgelände der Beklagten verantwortlich gewesen seien. Das aber war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unerheblich. Denn Weisungen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienten, konnten die hierfür verantwortlichen Angestellten der Beklagten nach der Natur der Sache jedem geben, der das Werksgelände der Beklagten betrat. Hieraus läßt sich daher nichts für die Frage herleiten, ob der Kläger in den Betrieb der Beklagten im Sinne eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. Daß der Kläger hinsichtlich seiner Arbeit den Weisungen der Beklagten unterstanden habe, hat diese selbst nicht behauptet.
Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen ist, der Kläger habe die Sozialeinrichtungen der Beklagten in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nicht angegeben, wieweit der Kläger Anteil an ihren Sozialeinrichtungen hatte. Nach der Darstellung des Klägers ist das nur insoweit der Fall gewesen, als er sich nach Beendigung seiner Arbeit im Werksgelände gewaschen und manchmal eine Flasche Milch an einer dort stehenden Bude getrunken hat. Das aber gibt nichts für die hier interessierende Frage her, ob der Kläger in den Betrieb der Beklagten eingeordnet war. Daher wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, auf dieses Vorbringen des Klägers hin näher darzulegen, worin nach ihrer Meinung die Teilnahme des Klägers an ihren Sozialeinrichtungen bestanden haben soll. Da sie auf diese ihre Behauptung jedoch nicht mehr zurückgekommen ist, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, diese Frage in seinem Urteil näher zu behandeln.
II.
1.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt: Die Fenster, die der Kläger und die anderen Arbeiter der Streithelferin an den beiden Dachaufsätzen zu reinigen hatten, waren nur über das Dach zu erreichen, durch das der Kläger abgestürzt ist. Dieses Dach konnte, solange seine Wellblechhaut nicht von Rost befallen war, nach seiner baulichen Beschaffenheit ohne Gefahr betreten werden. Die mässig breiten Wellblechplatten lagen auf 14er T-Trägerpfetten auf und waren abwechselnd aneinander genietet und aneinander geschraubt. Die Arbeiter der Streithelferin waren bereits jahrelang zum Reinigen der Fenster über dieses Dach gegangen. Am Tage des Unfalls ist der Kläger von dem oberen Dach auf das untere hinabgesprungen. Er hat sich mit den Händen an der Kante des oberen Daches festgehalten und sich dann, weil er mit den Füßen nicht auf das untere Dach kam, auf dieses Dach hinunterfallen lassen. Dabei hat er sich etwas von der Wand abgestoßen. Sein Sturz auf den Boden der Werkshalle ist darauf zurückzuführen, daß sich durch sein Gewicht eine stark angerostete Wellblechplatte aus ihrer Verbindung mit einer anderen gelöst hat. Die wesentliche Ursache für diesen Unfall ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß das Wellblech des Daches stark rostgeschädigt war.
2.
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte nach § 836 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat, wenn sie nicht nachweist, daß sie zur Abwendung der von dem schadhaften Dach drohenden Gefahren die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
§ 836 BGB setzt als erstes voraus, daß sich ein Teil eines Gebäudes abgelöst hat und hierdurch der Körper eines Menschen verletzt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier zweifelsfrei gegeben. Die Wellblechplatte, die sich vom Dach gelöst hat, war ein Teil des Gebäudes. Zwar ist der Kläger nicht unmittelbar durch diese sich lösende Blechplatte verletzt worden. Das ist aber auch nicht erforderlich. Zu fordern ist vielmehr nur, daß die Verletzung mit der Ablösung des Gebäudeteils in ursächlichem Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang besteht hier, denn es steht fest, daß das Loslösen der Wellblechplatte den Sturz des Klägers und damit auch dessen Verletzung herbeigeführt hat.
Hiernach hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterhin davon ab, ob die Ablösung der Wellblechplatte eine Folge mangelhafter Unterhaltung war. Daß das Dach objektiv nicht ordnungsgemäß unterhalten war, ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, schon aus der starken Verrostung der Platte. Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ablösung der Platte und ihre mangelhafte Unterhaltung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Allerdings hat auch der Kläger durch sein Handeln dazu beigetragen, daß die angerostete Blechplatte sich gelöst hat. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß dieses Loslösen durch eine mangelhafte Unterhaltung ursächlich bedingt war, denn nach dem Gesetz wird als Voraussetzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksbesitzers nicht gefordert, daß die vorhandenen Mängel die alleinige Ursache des Schadens sind (vgl. die Urteile des BGH vom 16. Juni 1952 - III ZR 142/50 - VersR 1952, 291 = LM § 836 BGB Nr. 4 und vom 24. Januar 1958 - VI ZR 298/56 - VersR 1958, 221 sowie RG in Recht 1908 Nr. 1561). In vielen Fällen pflegt, wenn ein Teil eines Gebäudes oder eines damit verbundenen Werkes sich ablöst, zu der fehlerhaften Beschaffenheit der Sache noch die Einwirkung menschlicher Tätigkeit hinzuzukommen (z.B. Anlehnen an eine nicht genügend befestigte Säule oder an eine fehlerhaft errichtete Mauer). Das schließt die Anwendung des § 836 BGB nicht aus, wenn der Grund der Ablösung wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle wesentlich in der mangelhaften Beschaffenheit eines Gebäudeteiles zu sehen ist. Dann kann, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil vom 24. Januar 1958 ausgesprochen hat, ein Schadensersatzanspruch aus § 836 BGB selbst dann gegeben sein, wenn der Verletzte durch eine eigene Fahrlässigkeit zu der Ablösung des Gebäudeteils beigetragen hat. Ein solches eigenes Verschulden des Verletzten ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zwar im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen, hindert aber nicht die Anwendung des § 836 BGB.
Die Revision meint nun, diese Vorschrift sei hier unanwendbar, weil das Dach infolge eines nicht erlaubten Gebrauches durchgebrochen sei. Es sei nicht für den allgemeinen Gehverkehr bestimmt gewesen. Auch wenn man annehme, daß die Beklagte das Begehen des Daches zugelassen habe, so sei damit die Benutzung nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls unter der Voraussetzung der eigenen Sicherung genehmigt worden. Der Kläger und seine Arbeitgeberin seien Fachleute gewesen und hätten nicht davon ausgehen können, daß "ohne jede weitere Sicherung die Festigkeit des Daches vorliegen müsse" Ebenso wie ein Dachdecker vor dem Betreten eines Daches dessen Beschaffenheit prüfe, hätten das auch die Arbeiter der Streithelferin tun müssen. Da die Beklagte Fachleute beauftragt habe, habe sie keinen Anlaß gehabt, von sich aus die Sicherheit zu überprüfen. Das Gewerbeaufsichtsamt habe in seinem Bericht ebenfalls diese Auffassung vertreten und darauf hingewiesen, die Glasreinigungsfirma habe eine Abdeckung des Daches durch Belagbohlen veranlassen müssen. Im übrigen habe, so führt die Revision weiter aus, das Dach ja einer Begehung auch standgehalten. Es sei nur durchgebrochen, weil der Kläger vom oberen Dach mit solcher Wucht heruntergesprungen sei, daß die Blechplatte nicht standgehalten habe. Dabei habe er auch noch Teile des Reinigungsschlauches vom oberen Dach mit heruntergerissen. Durch die Wucht dieses Sprunges und das Herabreissen eines Teiles des Schlauches sei das Dach zu sehr belastet worden. Diese Benutzungsart entspreche nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Daches. Dafür sei es auch von der Beklagten nicht freigegeben worden.
Diese Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 836 BGB sind nicht berechtigt. Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte wegen der mangelhaften Unterhaltung des Daches nicht in Anspruch genommen werden könnte, wenn eine ganz ungewöhnliche, nach den Erfahrungen gar nicht in Rechnung zu stellende Einwirkung stattgefunden hätte, der auch ein fehlerlos errichtetes und ordnungsgemäß unterhaltenes Dach nicht hätte standhalten können. So lag die Sache aber hier nicht. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zugelassen, daß die Arbeiter der Streithelferin zum Reinigen der Fenster das Dach betraten. Da sie sich bei ihren Arbeiten auch vom oberen Dach auf das untere begeben mußten und hierzu eine besondere Vorrichtung fehlte, liegt es nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß ein Arbeiter sich so vom oberen auf das untere Dach herabließ, wie es der Kläger getan hat. Daß das Dach diesem Sprung des Klägers nicht standgehalten hat, ist, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, auf die erheblichen Rostschäden an dem Wellblech des Daches zurückzuführen. Dann ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß in diesem Falle § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden ist, weil die Ablösung der Wellblechplatte eine Folge der mangelhaften Instandhaltung des Daches war.
Diese Abgrenzung der Haftung entspricht den Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in den Fällen herausgebildet worden sind, in denen neben fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung auch Witterungseinflüsse zu dem Einsturz eines Gebäudes oder zur Ablösung von Teilen des Gebäudes geführt haben. Hier scheidet eine Haftung aus § 836 BGB aus, wenn der Schaden auf ein außergewöhnliches Naturereignis zurückzuführen ist, dem auch ein fehlerlos errichtetes Gebäude nicht standzuhalten vermag (z.B. Bergrutsch, Blitzschlag oder Wolkenbruch). Handelt es sich dagegen um gewöhnliche Witterungseinflüsse, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk zu rechnen ist und denen ein Gebäude oder Werk bei fehlerloser Errichtung und ordnungsmäßiger Unterhaltung standhalten muß, so beweist gerade die Loslösung eines Gebäudeteiles infolge der Witterungseinwirkung die Mangelhaftigkeit der Anlage oder der Unterhaltung (vgl. BGB RGR-Kommentar 10. Aufl. § 836 Anm. 7 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).
Ähnliches muß gelten, wenn nicht Witterungseinflüsse, sondern - wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle - menschliche Handlungen auf einen nicht ordnungsgemäß unterhaltenen Teil des Gebäudes eingewirkt haben. Auch hier kommt es in erster Linie darauf an, ob nach der Erfahrung mit einer solchen Einwirkung zu rechnen ist. Ein Gebäude muß so hergestellt und unterhalten sein, daß es bei Einwirkungen, die nach der Erfahrung vorauszusehen sind, genügende Widerstandsfähigkeit gegen die Ablösung von Teilen bietet. Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In ihm kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß der Eigentümer für die Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (RGZ 52, 373 [379]; 54, 53 [58] und 134, 231 [235]).
3.
Für die Frage, ob die Beklagte zur Abwendung der von dem schadhaften Dach drohenden Gefahren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist die Tatsache erheblich, daß die Beklagte die Ausbesserungsbedürftigkeit des Daches gekannt hat. In ihren Akten befindet sich ein Bericht des Sachbearbeiters für Unfallschutz, Ingenieur Matern, vom 8. März 1956. In diesem Bericht heißt es wörtlich: "Das Dach wird durch unsere Abt. Stahlbau kontrolliert, und die Notwendigkeit der Reparatur ist bei unserer Neubauabteilung im Januar 1955 gemeldet worden. Die Eindeckung war für das Frühjahr 1956 vorgesehen, da konstruktive Änderungen des Daches notwendig sind, um eine schwerere Dachhaut aufzubringen". Nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte, wenn sie die Reparatur über ein Jahr hinausschob, prüfen müssen, ob bis dahin jemand durch die Schadhaftigkeit des Daches gefährdet werden konnte. Ihr konnte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht entgehen, daß die Glasreiniger bei ihrer Arbeit regelmäßig das Dach betraten. Dann hätte sie aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, dafür sorgen müssen, daß dies bis zur Instandsetzung des Daches unterblieb oder nur unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen geschah. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Glasreiniger von sich aus die nötige Vorsicht walten ließen. Das gilt umso mehr, als die Verrostung des Wellblechs nur von der darunterliegenden Werkshalle aus, nicht aber von oben zu erkennen war.
Da die Beklagte als Aktiengesellschaft eine juristische Person ist, kann sie nach § 31 BGB nur dann für den Schaden des Klägers zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Verschulden dem Vorstand, einem Mitglied des Vorstandes oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zur Last zu legen ist. Dieses Verschulden hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß das verantwortliche Organ der Beklagten keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß aus derartigen schadhaften Stellen keine Gefahren für andere erwuchsen. Zwar war der Ingenieur Matern als Sachbearbeiter für Unfallschutz bestellt. Das reichte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus, wenn nicht gleichzeitig sichergestellt war, daß diesem alle Gefahrenstellen im Betrieb gemeldet wurden. Hieran hat es bei der Beklagten gefehlt, wie sich aus folgenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt: Ingenieur Matern hat die Beschaffenheit des Daches bis zum Tage des Unfalls nicht gekannt. Die Stahlbauabteilung der Beklagten hat im Januar 1955, also etwa drei Monate vor dem Unfall des Klägers, die Reparaturbedürftigkeit des Daches zwar der Neubauabteilung der Beklagten, nicht aber dem Sachbearbeiter für Unfallschutz gemeldet. Auch die Neubauabteilung hat es auf Grund dieser Meldung nicht für nötig gehalten, den Sachbearbeiter für Unfallschutz über die Schadhaftigkeit des Daches zu unterrichten.
Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit dem Hinweis entlasten, daß sie der Streithelferin die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und die Haftung für Unfallschäden ihrer Leute vertraglich auferlegt habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß diese Vereinbarung nur zwischen den Vertragspartnern wirkte. Die Beklagte blieb daher anderen, also auch dem Kläger gegenüber für den verkehrssicheren Zustand ihrer Werkseinrichtungen selbst verantwortlich.
Nach alledem hat das Berufungsgericht auch das Verschulden der Beklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Das hat zur Folge, daß die Beklagte nach § 836 BGB für den Schaden des Klägers aufzukommen hat.
4.
Dem Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden angerechnet, daß er sich vom oberen Dach auf das untere hat hinunterfallen lassen. Es hat ausgeführt: Ob eine Wellblechplatte an- oder durchgerostet war, sei zwar von oben nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe sich aber nicht mit Sicherheit darauf verlassen können, daß das Wellblechdach der Beanspruchung durch das Fallgewicht des Körpers gewachsen gewesen sei, zumal an der Unfallstelle noch ein 20 bis 30 m langes und mit Wasser gefülltes Stück Schlauch zusammengerollt gelegen habe. Der Kläger habe gegen § 23 der Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, wonach Gebäudeteile vor Beginn der Arbeit auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen seien. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit habe ihm nicht entgehen können, daß das Dach durch Rosteinwirkungen schadhaft gewesen sei. Das habe man jedenfalls von unten, d.h. von der Werkshalle aus sehen können. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger nur 3/4 seines Schadens zuzubilligen sei.
Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsurteil sei hier nicht ordnungsgemäß begründet, weil es einen Widerspruch enthalte. Allerdings ist am Schluß der Entscheidungsgründe zusammenfassend gesagt, die Ansprüche des Klägers seien "nach alledem" zu 2/3 gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um ein blosses Schreibversehen, dem der Urteilsspruch und die übrigen Entscheidungsgründe ergeben deutlich, daß das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers zu 3/4 dem Grunde nach bejaht hat und bejahen wollte.
Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht alle hierfür wesentlichen Umstände berücksichtigt. Da seine Abwägungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthalten, war der Senat an die Schadensverteilung selbst gebunden.
5.
Soweit das Berufungsgericht seine Überzeugung ausspricht, daß bei überschlägiger Berechnung trotz des Quotenvorrechts der Berufsgenossenschaft ein Verdienstausfall des Klägers übrigbleibt, halten seine Ausführungen ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand. Sie genügen den zu stellenden Anforderungen, denn für die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, nur summarisch zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Revision war es daher nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht den Verdienstausfall des Klägers zahlenmäßig errechnete.
6.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kosten ihres ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß