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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1960, Az.: VI ZR 92/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1960
Aktenzeichen
VI ZR 92/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.04.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. April 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 12. Januar 1932 wurde der damalige Posthelfer Hubert Cr. in K. von dem Beklagten mit einem Lastkraftwagen angefahren und schwer verletzt. Auf seine Klage wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Unfall schaden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht nach § 1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind (Urteil des Reichsgerichts vom 5. November 1934-VI 230/1934). Seit dem Umfall zahlt die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung dem Verunglückten eine Rente. Die Beträge wurden ihr von der H.-Br.-Feuer-Versicherungsgesellschaft, dem Versicherer des Beklagten, erstattet. Aufgrund des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I, 1071) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1957 die Unfallrente, die vorher 188,90 DM betragen hatte, gemäß Rentenbescheid der Klägerin vom 27. Oktober 1957 auf 341,50 DM monatlich erhöht. Der Versicherer des Beklagten zahlte der Klägerin auf ihr Verlangen die inzwischen erwachsenen Mehrbeträge nach und erstattete ihr auch für Dezember 1957 und Januar 1958 die Rentenbeträge in der neuen Höhe. Vom 1. Februar 1958 an zahlt er jedoch wie früher monatlich nur 188,90 DM.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Differenzbeträge in Anspruch.

3

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagebegehren verurteilt.

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Seine Berufung ist zurückgewiesen worden.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsgericht meint, der aus der gesetzlichen Rentenerhöhung sich ergebende Schaden sei als durch den Unfall adäquat verursacht anzusehen. Das ist zumindest mißverständlich. Die Rentenerhöhung ist kein Unfallschaden, sondern hat nur bewirkt, daß auch in Höhe der Mehraufwendungen an Rente ein dem Anspruch auf den Rentenzuwachs entsprechender Anspruch des Cremer gegen den Beklagten auf Ersatz von Unfallschaden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - LM Nr. 1 zu § 46 AVG - VersR 1956, 22) auf die Klägerin übergegangen ist. Ob ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch des Cremer in entsprechender Höhe gegenüber dem Beklagten bestanden hat, ist vom Berufungsgericht zwar nicht näher erörtert worden. Ersichtlich hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß Cr. angesichts der eingetretenen Veränderungen des allgemeinen Lohn- und Preisgefüges Ersatz unfallbedingten Erwerbsverlustes in mindestens gleicher Höhe hat fordern können, wie ihm die Klägerin Rente zahlt. Das ist auch die unverkennbare Auffassung des Klagebegehrens. Der Beklagte hat ihr nicht widersprochen. Auch die Revision zieht das Bestehen eines vom Rechtsübergang ergriffenen Schadensersatzanspruchs in Höhe der Klagebeträge nicht in Zweifel. Streit besteht nur darüber, ob der Beklagte die Leistung wegen Verjährung des Anspruchs verweigern kann.

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Das Berufungsgericht hat dies mit Recht verneint.

10

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die von der Klägerin geforderten Mehrleistungen die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Lauf gekommen ist, als sich der neue Schaden abzeichnete, den die Klägerin mit ihrem Begehren ersetzt verlangt. Wann dies der Fall gewesen ist, ob erst mit dem Erlaß des Neuregelungsgesetzes von 1957 oder schon zu einem früheren Zeitpunkt, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es ist der Ansicht, die Verjährung sei in Jedem Falle dadurch unterbrochen worden, daß für den Beklagten dessen Versicherer der Klägerin allmonatlich bis zum Januar 1958 ihre Rentenaufwendungen in der jeweiligen Höhe voll ersetzt habe.

11

Die Revision gibt demgegenüber zu bedenken, daß bei wiederkehrenden Leistungen jeder Einzelanspruch einer selbständigen Verjährung unterliegt. Zahlungen auf frühere Einzelansprüche hätten daher, so meint sie, die Verjährung der späteren nicht unterbrechen können.

12

Dies trifft für das Verhältnis der Einzelansprüche zueinander gewiß zu. Über den Einzelansprüchen steht aber der Gesamtanspruch, das Stammrecht, aus dem sie fließen. Wird der Einzelanspruch geltend gemacht, so liegt darin zugleich die Geltendmachung des Gesamtanspruchs (HGZ 136, 427, 432). Erfüllt der Schuldner bei Fälligkeit den Einzelanspruch, so wird damit zugleich auch eine Leistung auf den Gesamtanspruch erbracht und die Verjährung des Gesamtanspruchs nach § 208 BGB unterbrochen. Hier hatte sich nun das Stammrecht der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1957 an dahin erweitert, daß der Beklagte ihr fortan monatlich 341,50 DM zu erstatten hatte. Indem der Versicherer des Beklagten dem entsprechenden Zahlungsverlangen der Klägerin bis zum 31. Januar 1958 nachkam, hat er mit Wirkung für den Beklagten (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 8) den erweiterten Gesamtanspruch der Klägerin anerkannt. Damit war, wenn sie bereits in Lauf gekommen sein sollte, dessen Verjährung unterbrochen. Darum kann auch gegenüber den monatlichen Einzelanaprüchen auf die höheren Beträge die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen. Für sie hätte bei dieser Sachlage nur noch die Verjährung nach §§ 197, 201 BGB in Betracht kommen können, wenn die Einzelansprüche nicht innerhalb von 4 Jahren seit jeweiliger Fälligkeit geltend gemacht worden wären. Daß in der Frage der Verjährung die Einzelansprüche in dieser Weise mit dem rechtlichen Schicksal des Gesamtanspruchs verknüpft sind, muß schon darum so sein, weil sonst, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ein nicht eingeklagter Rentenanspruch aus unerlaubter Handlung in seiner Gesamtheit auch dann nach 3 Jahren verjährt sein würde, wenn der Schädiger die bis dahin angefallenen Einzelbeträge jeweils ordnungsmäßig bezahlt hat.

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Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß eine Zahlung oder Anerkennung, die erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, die bereits eingetretene Verjährung nicht zu beseitigen vermag. Sollte für den neuen Schaden die, 3-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen sein, als der Versicherer des Beklagten im Jahre 1957 der Klägerin die erhöhten Aufwendungen ersetzte und damit den erweiterten Gesamtanspruch anerkannte, so könnte der Beklagte aber auch in diesem Falle mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringen.

14

Unstreitig hat der Versicherer des Beklagten seit dem Unfall vom Jahre 1932 stets den vollen Unfallschaden getragen, auf dessen Ersatz die Klägerin Anspruch hatte. Obwohl die Versicherungsleistungen, welche die Klägerin dem Verunglückten Cremer zu gewähren hatte, nicht dieselben geblieben sind, hat er ihr die Aufwendungen immer in der Höhe vergütet, auf die sie sich nach den gesetzlichen Bestimmungen jeweils beliefen. Dies mußte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, bei der Klägerin den Eindruck hervorrufen, daß der Beklagte sich seiner Verpflichtung bewußt und bereit war, ihr - im Rahmen des Schadens, der Cr. infolge seines Unfalls erwachsen war und weiterhin erwachsen würde, - stets den gesetzlich vorgeschriebenen Rentenbetrag zu erstatten. Das gilt umso mehr, als aufgrund rechtskräftigen Urteils feststand, daß der Beklagte dem Verunglückten Cr. allen auch in Zukunft aus dem Unfall noch entstehenden, von der Sozialversicherung nicht gedeckten Schaden zu ersetzen hatte. Sprach das Urteil diese Verpflichtung auch nur im Verhältnis des Cr. zu dem Beklagten aus und bezog es sich auch nicht auf die vom Rechtsübergang nach § 1542 RVO ergriffenen Schadensersatzansprüche, so stand es doch im Lichte dieses Urteils, daß die Ansprüche, die auf die Klägerin übergegangen waren und den bei dem Verunglückten Cr. verbliebenen Ansprüchen im Range vorgingen, immer anstandslos befriedigt wurden. Die Klägerin hatte danach gar keinen Anlaß, vorsorgende Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der auf die übergegangenen Ansprüche gegen den Beklagten zu ergreifen. Der Beklagte setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten und dem ihm anzurechnenden früheren Verhalten seines Versicherers in Widerspruch, wenn er sich seiner Leistungspflicht gegenüber der Klägerin nunmehr mit der Einrede der Verjährung zu entziehen sucht. Die Erhebung der Einrede verstößt daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und, stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar.

15

Die Revision ist hiernach unbegründet.

16

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte ihre Kosten zu tragen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
H. Meyer