Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1984, Az.: VI ZR 73/83
Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr mit einem zum Überholen ausscherenden Lastzug; Anforderungen an das Gericht bei der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen über die Entfernung zwischen dem ausscherenden Lastzug und dem auffahrenden PKW; Entbehrlichkeit der wiederholten Vernehmung eines im ersten Rechtszug gehörten Zeugens bei bereits gewonnenerÜberzeugung der Unrichtigkeit der Zeugenaussage aufgrund eines Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 73/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.01.1983
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 3078-3079 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 183-185 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Werner M., M. straße ..., B.-H.
Prozessgegner
B. V. verband,
vertreten durch die B. V. kammer, T. straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bezweifelt das Berufungsgericht die Aussage eines Zeugen, die das erstinstanzliche Gericht als zur Beweisführung ausreichend erachtet hat, und will es nicht versuchen, seine Zweifel durch eigene Anhörung des Zeugen zu beheben, so hat es die beweisbelastete Partei darauf hinzuweisen (Bestätigung des BGH-Urt. vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 = NJW 1982, 580).
- b)
Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut anzuhören, wenn es dessen Aussage bei der Würdigung der Bekundung eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (Ergänzung zum BGH-Urt. vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 = VersR 1984, 582).
- c)
Zur Feststellung eines zu geringen Sicherheitsabstandes zwischen zwei Fahrzeugen kann die Aussage eines Unfallzeugen auch dann geeignet sein, wenn seine Schätzung der Entfernungsmeter zwar nicht stimmen kann, der Schätzung aber zu entnehmen ist, daß der Sicherheitsbereich deutlich unterschritten war.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1983 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19. Februar 1973 gegen 16.00 Uhr bei trübem Vetter und regennasser Straße auf der Bundesautobahn Frankfurt-Nürnberg bei Kilometer 267,9 ereignet hat.
Der Zeuge M. befuhr mit einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Lastzug hinter einem vom Zeugen G. gesteuerten Lastzug die rechte Fahrspur der Autobahn. Ihm folgte der mit ca. 140 km/h fahrende Pkw des Zeugen S. Der Kläger, der sich diesen Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 150-160 km/h auf der linken Fahrspur genähert hatte, überholte zunächst den Pkw des Zeugen S. und wollte anschließend die Lastzüge überholen. Zur selben Zeit wollte auch der Zeuge M. mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h den mit 27 km/h fahrenden Lastzug des Zeugen G. überholen. Der Kläger fuhr trotz einer Vollbremsung auf den Lastzug des Zeugen M. auf. Dabei wurde er schwer verletzt; sein Pkw erlitt Totalschaden.
Mit dem Vorbringen, der Zeuge M. sei in einer Entfernung von nur 70-80 Meter vor ihm plötzlich auf die Überholspur ausgeschert, hat der Kläger vom Beklagten vollen Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt. Der Beklagte hat seine Haftung für 50 % der materiellen Schäden des Klägers nicht in Frage gestellt, auf den insoweit bezifferten Klageanspruch bereits erbrachte Zahlungen verrechnet und seine Verpflichtung zum Ersatz materieller Zukunftsschäden des Klägers in Höhe von 50 % anerkannt. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat - ohne förmliche Abweisung der weitergehenden Klage - lediglich die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens dem Grunde nach zu 70 % für gerechtfertigt erachtet und auch dem Feststellungsanspruch bezüglich des materiellen Zukunftsschadens in dieser Höhe entsprochen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält entgegen dem Landgericht ein Verschulden des Zeugen M. an dem Unfall für nicht erwiesen und bejaht lediglich eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG. Dazu erwägt es im wesentlichen:
Angesichts der voneinander abweichenden Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und wegen fehlender ausreichend zuverlässiger Anknüpfungspunkte für eine Unfallrekonstruktion durch den beauftragten Sachverständigen lasse sich nicht mehr klären, in welcher Entfernung der Lastzug des Zeugen M. vor dem herannahenden Fahrzeug des Klägers die Fahrspur gewechselt habe. Die Zeugen Heinz und Liselotte Me. (Insassen des Pkw's des Zeugen S.), die den Abstand der Fahrzeuge mit etwa 50 Meter angegeben hätten, schätzten die Entfernung nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. B. offensichtlich zu kurz ein. Der Zeuge S. habe widersprüchliche Angaben gemacht, da er die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen bei Beginn des Fahrspurwechsels des Lastzuges einerseits auf 70-80 Meter, später auf etwa 100 Meter geschätzt, andererseits aber bekundet habe, der Lastzug sei noch ca. 400-500 Meter von ihm entfernt gewesen, als er zum Überholen ausgeschert sei. Die Zeugen M., K. und G. (Insassen der Lastzüge) hätten zur Entfernung der Fahrzeuge keine überzeugenden Angaben machen können. Zuverlässige Schlüsse auf den Ausschervorgang ließen sich auch weder aus der (ungeklärten) Position der Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt, noch aus deren Beschädigungen oder aus der mindestens 50 Meter langen Bremsspur des Pkw's des Klägers ziehen. Deshalb sei dem Zeugen M. ein Verstoß gegen § 18 Abs. 4 StVO nicht nachzuweisen. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins führten zu keinem anderen Ergebnis, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrspurwechsel und Auffahren nicht feststehe. Aus den Aussagen der Zeugen M., K., G. und S. ergebe sich die Möglichkeit, daß der Lastzug des Zeugen M. die Fahrspur bereits längere Zeit vor dem Unfall gewechselt gehabt habe und bei dem Auffahren des Klägers mit seinem Führerhaus schon auf der Höhe des Führerhauses des überholten Lastzuges gewesen sei. Bei dieser Sachlage hafte der Beklagte lediglich auf Grund der Betriebsgefahr des bei ihm versicherten Lastzuges, wobei die Abwägung nach § 17 StVG zu einer Haftungsverteilung von 70: 30 zugunsten des Klägers führe.
II.
Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen die Vorschrift des § 398 Abs. 1 ZPO verstoßen und auch im übrigen seine Prüfungspflicht (§ 286 Abs. 1 ZPO) verletzt.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich die von den Zeugen Heinz und Liselotte Me. im Strafverfahren und im ersten Rechtszug bekundeten Meterangaben über die Entfernung zwischen dem Lastzug des Zeugen M. und dem Pkw des Klägers bei Beginn des Ausscherens des Lastzuges mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang bringen lassen. Wäre der Pkw des Klägers, der bei einer Geschwindigkeit von 150-160 km/h in einer Sekunde zwischen 41,7 und 44,4 Meter zurücklegte, gemäß den Angaben dieser Zeugen nur noch etwa 50 Meter von dem Lastzug entfernt gewesen, als dieser auszuscheren begann, so wäre er aufgrund der hohen Geschwindigkeitsdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen möglicherweise schon ganz an dem Lastzug vorbeigewesen, als dieser die Überholspur erreichte, hätte aber, da der 18 Meter lange Lastzug zunächst mit dem Führerhaus auf die Überholspur gelangte und nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. v. B. für das Ausscheren bis zur Kollision mindestens 4 Sekunden benötigte, jedenfalls nicht - wie geschehen - mit dem Heck des Lastzuges kollidieren können.
2.
Nicht rechtsfehlerfrei ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Entfernungsangaben der im Strafverfahren und im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen für den vom Kläger zu erbringenden Beweis eines Verschuldens des Zeugen M. unergiebig seien. Für die Annahme eines Fehlverhaltens dieses Zeugen bedarf es nicht der Feststellung der genauen Meterzahl des Abstands der beiden Fahrzeuge; es kommt allein darauf an, ob sich der Pkw des Klägers bei Beginn des Überholvorgangs des Zeugen M. bereits in einem Annäherungsbereich befunden hat, der eine Notbremsung des Klägers erforderlich machte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. v. B., welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, hätte der Kläger, um seine Geschwindigkeit auf die vom Lastzug des Zeugen M. gefahrenen 40 km/h verringern und den Auffahrunfall vermeiden zu können, mindestens zu einem Zeitpunkt alarmiert werden müssen, als er sich noch etwa 120 Meter hinter dem Lastzug befand. Das Berufungsgericht hätte deshalb erwägen müssen, ob sich den Zeugenaussagen mit hinreichender Sicherheit ein geringerer Entfernungsbereich entnehmen ließ.
a)
Die Bekundungen der Zeugen Heinz und Liselotte Me. sprechen, auch wenn ihre Meterangaben zu niedrig geschätzt waren, immerhin dafür, daß die Zeugen den Abstand der Fahrzeuge als zu gering in Erinnerung hatten. Das Landgericht hatte aufgrund ihrer Aussagen die Überzeugung gewonnen, daß zumindest der vom Kläger behauptete Abstand von 70-80 Meter zutreffend sei. Das Berufungsgericht meint, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. v. B. ohne erneute Anhörung der Zeugen zu einem anderen Ergebnis gelangen zu können. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die wiederholte Vernehmung eines im ersten Rechtszug gehörten Zeugen mag dann entbehrlich sein, wenn das Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Überzeugung von der Unrichtigkeit des entscheidungserheblichen Teils der Zeugenaussage gewinnt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Sachverständige Dr. v. B. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, daß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen größer als die von den Zeugen Me. geschätzte Entfernung von 50 Meter gewesen sein dürfte; er hat jedoch darauf hingewiesen, daß die von den Zeugen angegebenen Entfernungen deutlich unter der - hier allein erheblichen - Gefahrengrenze von 120 Meter lägen. Das Berufungsgericht, das das Bemühen der Zeugen Me., zu zutreffenden Schätzungen zu gelangen, nicht in Frage stellt, hätte deshalb bei pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 398 Abs. 1 ZPO) nicht ohne erneute Anhörung der Zeugen entgegen dem Landgericht davon ausgehen dürfen, daß ihre Aussagen zum Nachweis eines - innerhalb des Gefahrensbereichs liegenden - zu geringen Abstands der Fahrzeuge ungeeignet seien (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052, 1053; vom 23. März 1983 - IVa ZR 120/81 - VersR 1983, 560 f und vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582).
b)
Der Zeuge S. hat bei seinen mehrfachen Vernehmungen die Entfernung zwischen dem Pkw des Klägers und dem Lastzug des Zeugen M. zu Beginn des Überholvorgangs im Strafverfahren zunächst auf 80 Meter, dann auf 70-80 Meter und vor dem Landgericht auf etwa 100 Meter geschätzt. Alle diese Angaben liegen innerhalb des gefährlichen Bereichs von 120 Meter.
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen trotz des ihm bescheinigten guten Beobachtungsvermögens wegen seiner Neigung, das Unfallgeschehen auszuschmücken, zwar nur mit Einschränkungen als richtig angesehen; es hat sie aber jedenfalls insoweit für glaubhaft gehalten, als der Zeuge einen geringen Abstand der Fahrzeuge und seinen spontanen Eindruck bekundet hat, das Ausscheren müsse "schief gehen". Bei dieser Würdigung hat das Landgericht die weitere Bekundung des Zeugen außer Betracht gelassen, als er aufgrund des Blinkens und Ausscherens den Eindruck gewonnen habe, der Lastzug würde überholen, sei dieser noch ca. 400-500 Meter "von ihm", d.h. offensichtlich: dem Zeugen, entfernt gewesen. Das Berufungsgericht hält, gestützt auf diese - auch vom Sachverständigen Dr. v.B. in seinem Gutachten nicht verwertete - Angabe des Zeugen dessen Aussage für widersprüchlich. Auch dies wird von der Revision mit Recht gerügt. Da das Landgericht die Bekundungen des Zeugen S. in seine Überzeugungsbildung, daß der Lastzug ganz knapp vor dem Kläger nach links ausgeschert sei, mit einbezogen hatte, hätte das Berufungsgericht, wenn es entgegen dem Landgericht die Aussage anders interpretieren und sie dahin verstehen wollte, daß nach ihr auch eine Entfernung zwischen dem Pkw der Klägers und dem Lastzug des Zeugen M. von 400-500 Meter nicht ausgeschlossen sei, den Zeugen gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 398 ZPO erneut vernehmen müssen.
Es hätte überdies den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es - abweichend von der Beweiswürdigung des Landgerichts - die Angabe des Zeugen S. über einen Abstand der Fahrzeuge von 400-500 Meter auf den Pkw des Klägers und den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscherens des Lastzuges auf die Überholspur beziehen wollte. Da der Zeuge M. nach der Bekundung des Zeugen Me. im Strafverfahren und gemäß den dortigen Feststellungen der Strafkammer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anstalten zum Wechsel der Fahrspur gemacht, dann jedoch zunächst kurz gezögert haben soll, bevor er endgültig auf die Überholspur ausscherte, betraf die Bekundung des Zeugen S. über einen Abstand von 400-500 Meter möglicherweise diesen früheren Zeitpunkt. Dies jedenfalls hatte der Kläger im Berufungsrechtszug vorgetragen. Deshalb hätte das Berufungsgericht, wenn es diesem Teil der Aussage des Zeugen S. ein ihm vom Landgericht nicht beigemessenes Gewicht geben und die Bekundung zum Nachteil des Klägers für die Feststellung des Abstands der Fahrzeuge bei Ausscherbeginn des Lastzuges verwerten wollte, dem Kläger, der im ersten Rechtszug obsiegt hatte, gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 - NJW 1982, 580, 581). Dieser hätte dann, wie die Revision geltend macht, sein entgegenstehendes Vorbringen durch den Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen S. unter Beweis gestellt.
Ohne eigene Anhörung des Zeugen S. durfte das Berufungsgericht nach den dargelegten Verfahrensgrundsätzen schließlich auch nicht den weiteren Teil seiner Aussage, die Führerhäuser der beiden Lastzüge seien wohl im Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon auf gleicher Höhe gewesen, zum Nachteil des Klägers verwerten. Es hat diese Bekundung, der das Landgericht nicht gefolgt war, aber sowohl in seine Tatsachenfeststellung über die Position des Lastzuges zum Unfallzeitpunkt als auch in die Prüfung einbezogen, ob ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des fahrspurwechselnden Zeugen M. spreche.
c)
Nach den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner ohne erneute Anhörung der vom Landgericht für völlig unglaubwürdig gehaltenen Zeugen K. und G. deren Bekundungen in seine Tatsachenfeststellung einbezogen und ausgeführt, auch aus den Aussagen dieser Zeugen ergebe sich die Möglichkeit, daß der Lastzug schon längere Zeit vor dem Aufprall des Pkw's des Klägers die Fahrspur gewechselt gehabt habe und mit seinem Führerhaus bereits auf der Höhe des Führerhauses des Lastzuges des Zeugen G. gewesen sei.
3.
Ohne eigene Vernehmung der vom Landgericht gehörten Zeugen durfte das Berufungsgericht auch nicht zu dem von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Beweisergebnis gelangen, die Zeugenaussagen hätten keinen sicheren Anhaltspunkt für die Position des Lastzuges des Zeugen M. zum Unfallzeitpunkt erbracht. Das Landgericht war den Aussagen der Zeugen Me. dahin gefolgt, daß der Lastzug bei dem Aufprall des Klägers noch in sich versetzt war, sich also in einer Schrägstellung auf der Fahrbahn befand und mit seinem Führerhaus noch nicht das Führerhaus des Lastzuges des Zeugen G. erreicht hatte.
Das Berufungsgericht hätte deshalb nach den dargelegten Verfahrensgrundsätzen eine erneute Beweisaufnahme durchführen müssen, bevor es unter Einbeziehung der Aussagen der vom Landgericht für unglaubwürdig gehaltenen Zeugen K. und G. eine abweichende Beweiswürdigung vornahm.
4.
Das Berufungsgericht hat schließlich bei der Prüfung eines Verschuldens des Zeugen M. den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft und auch damit gegen die Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen.
a)
Das Gericht hat nicht beachtet, daß die vom Sachverständigen Dr. v. B. ermittelte hohe Aufprallgeschwindigkeit des Klägers von (absolut) 90 km/h bzw. (relativ) 50 km/h dann, wenn - wie jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte für eine unaufmerksame Fahrweise des Klägers über eine längere Strecke hinweg ersichtlich sind, ein Indiz für das Ausscheren des Lastzuges des Zeugen M. innerhalb des gefährlichen Annäherungsbereichs der beiden Fahrzeuge von 120 Meter darstellen kann.
b)
Das Berufungsgericht hat ferner nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Fahrzeugschäden, aus denen der Sachverständige Dr. v. B. auf eine Winkelabweichung zwischen den Längsachsen der beiden Fahrzeuge und deshalb auf einen Zusammenstoß kurz vor dem Ende des Ausschervorgangs geschlossen hat, nach den Ausführungen des Sachverständigen nur dann auch bei schon fahrbahnparalleler Bewegung des Anhängers des Lastzuges eintreten konnten, wenn sich der Pkw des Klägers in einer Schleuderbewegung befand. Dafür fehlt es aber angesichts der mindestens 50 Meter langen, nach den Bekundungen des Polizeiobermeisters F. im Strafverfahren leicht schräg zum linken Fahrbahnrand verlaufenden Brems-/Blockierspur an jedem Anhaltspunkt.
III.
Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern. Es ist möglich, daß das Berufungsgericht nach erneuter Vernehmung der Zeugen und unter Einbeziehung der bislang nicht berücksichtigten Indiztatsachen ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zeuge M. in zu geringem Abstand vor dem Kläger auf die Überholspur ausgeschert ist und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff