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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1991, Az.: 4 StR 144/91

Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer Nichtüberschreitung der früheren einheitlichen Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe ; Anforderungen an Strafaussetzung zur Bewährung trotz günstiger Prognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1991
Aktenzeichen
4 StR 144/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 04.12.1990

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Heinrich Wilhelm S. aus St., geboren am ... 1948 in L.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Dezember 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 14. Mai 1990 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Einzelstrafen: 150 Tagessätze, zehn Monate und ein Jahr acht Monate) verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in sieben Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist, und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Einzelstrafen: zweimal 120 Tagessätze, je zweimal sechs und acht Monate, zehn Monate und ein Jahr) verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die der Gesamtstrafe weisen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Feststellungen des ersten und denjenigen des jetzt angefochtenen Urteils im Fall 9 der Urteilsgründe besteht nicht. Die Bezeichnung der Tat als "raffiniert" ist eine Wertung, die von der nun entscheidenden Strafkammer vorgenommen werden durfte. Zur Motivation des Angeklagten in diesem Fall hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei lediglich darauf hingewiesen, daß das vom Angeklagten behauptete Motiv für die übrigen Taten (seiner schwerkranken Ehefrau etwas "bieten" zu wollen) hier nicht mehr zutraf und eine andere (strafmildernde) Motivation nicht erkennbar sei.

4

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte für die Fälle 4 bis 9 statt der bisherigen Einheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nun zu Einzelstrafen mit einer Gesamtsumme von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241). Ein Verstoß gegen das Veschlechterungsverbot bei Festsetzung der Einzelstrafen scheidet hier schon deswegen aus, weil bisher für die einzelnen - zunächst rechtsfehlerhaft als eine Tat angesehenen - Straftaten noch gar keine Strafen zugemessen worden waren (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 331 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Zwar besteht die Gefahr, daß bei Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen in andere Gesamtstrafen oder bei Wegfall einiger Einzelstrafen im Wiederaufnahmeverfahren eine Benachteiligung des Angeklagten eintritt (vgl. RGSt 26, 167, 169). Dieser Gefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht begegnet werden; ihr wird aber bei einer erneuten, anderweitigen Gesamtstrafenbildung, falls sie sich einmal als notwendig erweisen sollte, Rechnung zu tragen sein.

5

2.

Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB); es ist jedoch aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters zu der Auffassung gelangt, daß besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Dabei hat es zu Recht darauf hingewiesen, daß die besonderen Umstände um so gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (BGH NStZ 1987, 21; ständ. Rechtspr.). Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (BGHRStGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Urteil des Senats vom 14. März 1991 - 4 StR 76/91).

6

Das Landgericht hat bei der Gesamtwürdigung sämtliche für den Angeklagten sprechenden Umstände, die es als "bedeutsam" bezeichnet hat, bedacht (UA 14). Es ist jedoch bei der gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, "der lange Tatzeitraum, die beträchtliche Anzahl der Einzeltaten und der erhebliche Schadensumfang (gäben) dem Tatgeschehen in der Gesamtschau unter Berücksichtigung des Interesses der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer an einem wirksamen Schutz vor der Bereicherung Einzelner mittels fingierter Unfälle ein dermaßen negatives Gepräge, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gerechtfertigt erschien" (UA 14). Diese Wertung, die auch anklingen läßt, die Verteidigung der Rechtsordnung könne der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, sie durch eine eigene, andere Wertung zu ersetzen.

Jähnke
Gollwitzer
Meyer-Goßner
Maatz
Basdorf