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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1991, Az.: 4 StR 76/91

Voraussetzungen für eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ; Anwendung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1991
Aktenzeichen
4 StR 76/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 20.11.1990

Fundstellen

  • DAR 1992, 243 (Kurzinformation)
  • NStZ 1991, 331 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessführer

Karl Albrecht A. aus O., geboren am ... 1941 in B.

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorliegen besonderer Umstände i. S. von § 56 II StGB, wenn der Täter im Zustand eines vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1991
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. November 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere, daß die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch der Generalbundesanwalt beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

2

1.

Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die angeordnete Maßregel wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

2.

Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4

a)

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), es ist jedoch "nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten" zu dem Ergebnis gekommen, daß keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte im Zustand des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches einen Mopedfahrer angefahren und ihn dabei schwer verletzt, den Mann sodann - ohne sich weiter um ihn zu kümmern - seinem Schicksal überlassen und sich von der Unfallstelle entfernt hatte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht ersichtlich wegen dieses Geschehens bei der Gesamtabwägung trotz der in der Person des Angeklagten gegebenen, für ihn sprechenden Gründe das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden verlagen ein nachdrückliches und energisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden; gerade in Fällen der schweren Verletzung oder gar Tötung eines unbeteiligten anderen Verkehrsteilnehmers durch einen stark alkoholisierten Kraftfahrer kann - vor allem wenn der Täter, obwohl er den Unfall bemerkt hat, sich nicht um einen Schwerverletzten kümmert und die Unfallstelle verläßt - das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen sein (vgl. - auch zur Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB - in diesem Zusammenhang BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5). Jedenfalls kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden.

5

b)

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung könnte allerdings keinen Bestand haben, wenn das Landgericht einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hätte. Daß das Landgericht rechtsirrig der Meinung gewesen sein könnte, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB käme nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die der Tat einen "Ausnahmecharakter" verleihen (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 und 6), läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat nämlich nach der gebotenen Gesamtwürdigung lediglich darauf hingewiesen, daß "erst recht" bei Begehung der Tat "weder eine Konflikt- oder überhaupt eine Ausnahmesituation" vorgelegen habe. Damit hat das Landgericht nur zu erkennen gegeben, daß bei Vorliegen einer solchen Situation eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Aus diesem Satz läßt sich jedoch nicht entnehmen, die Strafkammer sei der fehlerhaften Ansicht, nur in einem solchen Fall sei § 56 Abs. 2 StGB anwendbar.

6

Da die Entscheidung der Strafkammer zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach alledem nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, an die Stelle der Beurteilung durch den Tatrichter eine andere Bewertung zu setzen. Die - insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf