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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1985, Az.: NotZ 15/84

Bedürfnis für die Bestellung eines Notars; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notars; Ermittlung eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars für einen bestimmten Bezirk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1985
Aktenzeichen
NotZ 15/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.08.1984

Fundstelle

  • DNotZ 1986, 104-106

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Senat für Notarsachendes Bundesgerichtshofs hat
am 1. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Groth
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1984 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit August 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Witzenhausen und dem Landgericht Kassel zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in B-A., einer Stadt, deren Einwohnergesamtzahl in den letzten Jahren im Grenzbereich von 10.000 schwankt. In B.-A. gibt es keinen Notar. Von dort sind die nächsten Notare in Witzenhausen und Eschwege zu erreichen. Im Amtsgerichtsbezirk Witzenhausen waren in den Jahren 1981, 1982 und 1983 insgesamt sieben Notare tätig. Auf jeden von ihnen entfielen im Durchschnitt 1981 502, 1982 471 und 1983 483 Beurkundungsgeschäfte im Sinne des § 8 DONot.

2

Nachdem ein früheres Gesuch erfolglos geblieben war, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 1983 erneut beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Bad Sooden-Allendorf zu bestellen. Der Antragsgegner hat bei der Prüfung zunächst angenommen, daß für die Stadt gemäß A I 5 d des Runderlasses (RdErl.) des Hessischen Ministers der Justiz vom 8. Juni 1979 (JMBl. S. 445) ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars bestehe. Er hat deshalb veranlaßt, daß die Stelle am 15. Februar 1984 im hessischen Justizministerialblatt zur Besetzung ausgeschrieben wurde. Außer dem Antragsteller haben sich keine weiteren Bewerber gemeldet. Durch Bescheid vom 26. März 1984 hat der Antragsgegner das Gesuch sodann im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Bedürfnis für die beantragte Bestellung zum Notar, weil Bad Sooden-Allendorf, der in Aussicht genommene Amtssitz, nicht mehr als 10.000 Einwohner (mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften) habe. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers ermessensfehlerfrei abgelehnt.

4

1.

Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Runderlaß vom 8, Juni 1979 die Bestellung zum Notar möglich ist, liegen beim Antragsteller nicht vor.

5

Er hat zwar die dreijährige Wartezeit der Ansässigkeit im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes (A I 1 b RdErl.), nicht aber die allgemeine Wartezeit erfüllt, die hier nach den festgestellten Geschäftszahlen der Notare 12 Jahre beträgt (A I 1 a RdErl.). Wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, ist es auch nicht möglich, ihn - unter Abkürzung der allgemeinen Wartezeit auf vier Jahre - gemäß A I 4 RdErl. im Interesse der Rechtspflege vorzeitig zum Notar zu bestellen. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars, wie es der Runderlaß in A I 5 a bis d umschreibt, ist weder bezogen auf den ganzen Amtsgerichtsbezirk Witzenhausen noch in Bad Sooden-Allendorf vorhanden. Auf jeden der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bestellten sieben Notare des Bezirks entfielen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren im Durchschnitt nicht - wie in A I 5 a RdErl. vorausgesetzt - mehr als 600 Notariatsgeschäfte. Bad Sooden-Allendorf, der Ort des vom Antragsteller in Aussicht genommenen Amtssitzes, ist nicht Sitz einer amtsgerichtlichen Zweigstelle (A I 5 c RdErl.). Der Ort hat auch nicht mehr als 10.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften (A I 5 d RdErl.).

6

2.

Der Antragsteller ist der Auffassung: Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei davon auszugehen, daß für den Ort seiner Kanzlei ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars bestehe. Das ergebe sich aus der Feststellung in der Ausschreibung vom 15. Februar 1984, aus den Unterlagen über die Einwohnerzahlen der Stadt, insbesondere den vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Zahlen, sowie daraus, daß sich nicht feststellen lasse, wieviele der Einwohner der Stadt nicht ihren Hauptwohnsitz dort hätten. Hierzu ist zu bemerken:

7

a)

Der Magistrat der Stadt Bad Sooden-Allendorf hat am 8. November 1983 bescheinigt, daß die Einwohnerzahl der Stadt nach einem Bescheid des Hessischen Statistischen Landesamtes (mit den Stadtteilen) am 31. Dezember 1982 10.023 betragen habe. Mit Schreiben vom 7. März 1984 teilte der Magistrat dem Antragsteller die Einwohnerzahlen wie folgt mit:

"Feststellung des Hess. Stat. Landesamtes

31.12.198210.023 Einwohner

Laufende Fortschreibung des Einwohnermeldeamtes

31.12.19829.949 Einwohner
15.02.198410.002 Einwohner

Einwohnerbestand lt. Kommunalem Gebietsrechenzentrum Kassel

15.02.19849.905 Einwohner."
8

Hierzu hat der Präsident des Landgerichts Kassel dem Hessischen Minister der Justiz am 16. März 1984 berichtet: Das Einwohnermeldeamt habe auf telefonische Anfrage erklärt, die - geringen - Differenzen in den Angaben beruhten auf behördeninternen Fehlern. Alle Zahlen bezögen sich jedoch auf die Einwohner mit Haupt- und Nebenwohnsitz (in Bad Sooden-Allendorf). Für den Stichtag 31. Dezember 1983 seien als Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz 8.950 und als Zahl der Einwohner mit Nebenwohnsitz 945 angegeben. Der Landgerichtspräsident hat aus dieser Auskunft geschlossen, daß der Anteil der Einwohner mit Nebenwohnsitz etwa 10 % betrage und die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz in Bad Sooden-Allendorf im Berichtszeitpunkt mit Sicherheit unter 10.000 liege.

9

Der Sachbearbeiter des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 25. Mai 1984 auf fernmündliche Anfrage vom Einwohnermeldeamt Bad Sooden-Allendorf unter anderem erfahren: Die in der Auskunft der Stadt vom 7. März 1984 mitgeteilten Zahlen umfaßten sowohl die Einwohner mit Hauptwohnsitz als auch die mit Nebenwohnsitz in der Stadt. Die zutreffende Zahl sei der vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel mitgeteilte Einwohnerbestand. Die laufende Fortschreibung des Einwohnermeldeamtes sei überholt und werde zur Zeit umgestellt. Nach der letzten Mitteilung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Kassel habe Bad Sooden-Allendorf am 1. Mai 1984 9.913 Einwohner gehabt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 22. August 1984 erklärt, das Einwohnermeldeamt habe inzwischen seine Zahlen dahin berichtigt, daß die Stadt 9.985 Einwohner habe.

10

b)

Nach diesen Feststellungen ist erwiesen, daß ein Bedürfnis gemäß A I 5 d RdErl. zur Bestellung eines Notars in Bad Sooden-Allendorf entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden darf.

11

Dabei kann es auf sich beruhen, welcher Stichtag für die Ermittlung der nach dieser Vorschrift maßgebenden Einwohnerzahl zugrunde zu legen ist (etwa der Tag des Antragseingangs, der Zeitpunkt der Ausschreibung, der letzte Tag des der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Kalenderjahres oder -halbjahres oder der Tag der Entscheidung der Landesjustizverwaltung). Der Senat braucht insbesondere nicht zu klären, ob es im Interesse der Schaffung einer sicheren Grundlage für das Verfahren geboten ist, die Bestimmung A I 5 d im Sinne einer der beispielhaft genannten Möglichkeiten zu präzisieren, um laufende Erhebungen während des Verfahrensfortganges zu vermeiden, die sich sonst bei Schwankungen im Grenzbereich der maßgebenden Mindestzahl als notwendig erweisen könnten. Denn bei Abzug eines Anteils von ca. 9 bis 10 % Einwohnern mit Nebenwohnsitz in Bad Sooden-Allendorf ergeben sowohl die Einwohner gesamt zahlen, die das Hessische Statistische Landesamt und das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel zum 31. Dezember 1982, 15. Februar 1984 und 1. Mai 1984 ermittelt haben, als auch die Angaben des Einwohnermeldeamtes für den Stichtag 31. Dezember 1983, daß die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt in der ganzen Zeit die Grenze von 10.000 nicht überschritten hat. Dies würde selbst dann gelten, wenn man den Prozentsatz der Einwohner mit Nebenwohnsitz aus Sicherheitsgründen zugunsten des Antragstellers noch erheblich geringer veranschlagen würde. Wie die Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1984 zeigt, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine ihn begünstigende Änderung der Einwohnergesamtzahl in der Folgezeit.

12

c)

Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, daß es für die Ermittlung eines besonderen Bedürfnisses im Sinne von A I 5 d RdErl. nicht auf die Unterscheidung zwischen Einwohnern mit Haupt- und solchen mit Nebenwohnsitz ankommen könne.

13

Der Antragsgegner hat sich bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung des Runderlasses gebunden. Er darf davon nur abweichen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) erforderlich ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241). Das ist hier nicht der Fall.

14

Aus der vom Antragsteller angegriffenen Unterscheidung lassen sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung A I 5 d RdErl. nicht herleiten. Der Verlauf der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren läßt zwar vermuten, daß die Einwohnermeldeämter auf undifferenzierte Antragen nur die Einwohnergesamtzahl mitteilen, ohne zwischen Einwohnern mit Haupt- und solchen mit Nebenwohnsitz zu unterscheiden. Das besagt aber nicht, daß ihnen eine solche Unterscheidung nicht möglich wäre. Die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Bad Sooden-Allendorf über den Stichtag 31. Dezember 1983 beweist das Gegenteil. Es ist auch sachgerecht, bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen von A I 5 d RdErl. allein auf die Einwohner mit Hauptwohnsitz in dem Ort abzustellen, der als Amtssitz des Notarbewerbers in Aussicht genommen ist. Denn diese Einwohner haben dort dauernd ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Zahl ist deshalb ein geeigneter Anhalt gerade für die Beantwortung der Frage, ob innerhalb eines Teils des Amtsgerichtsbezirks ein besonderes örtliches Bedürfnis nach notarieller Versorgung der Bevölkerung vorhanden ist.

15

d)

Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Antragsgegner in der Ausschreibung der Notarstelle vom 15. Februar 1984 hervorgehoben hat, für den Ort Bad Sooden-Allendorf bestehe Bedürfnis für die Bestellung eines Notars. Die Ausschreibung beruhte auf einem Irrtum über die nach dem Runderlaß maßgebende Einwohnerzahl der Stadt, nicht etwa auf einer Änderung der Verwaltungspraxis. Rechte des Antragstellers oder ein ihm günstiger Rechtsschein, auf den er hätte vertrauen dürfen, wurden dadurch nicht begründet. Mit der Ausschreibung sollte nur anderen Rechtsanwälten Gelegenheit gegeben werden, in Konkurrenz zum Antragsteller ihrerseits die Bestellung zum Notar zu beantragen.

16

Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Krohn
Dr. Gribbohm
Dr. Jähnke
Dr. Kaiser
Dr. Groth