Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1970, Az.: BVerwG II C 32.68
Reisekostenvergütung bei Tätigkeit für die BRD; Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses "Europäischer Sozialfonds"; Reisekostenabrechnung von Ausschussmitgliedern; Sinn und Zweck von Reisekostenvergütungen; Anrechnung von Vergütungen von Dritten bei der Ermittlung der Reisekostenvergütung; Kostenerstattung bei Tätigkeit für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; Begriff der "Dienstreise"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 32.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.04.1968 - AZ: I A 1012/66
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 RKG
- § 4 RKG
- § 3 Abs. 3 BRKG
- Art. 124 EWG-Vertrag vom 25. März 1957
- Art. 177 EWG-Vertrag vom 25. März 1957
Fundstellen
- BVerwGE 36, 33 - 44
- DÖV 1971, 754 (Kurzinformation)
- NJW 70, 2176
- NJW 1970, 2176-2177 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 70, 398
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anrechnung einer von der EWG gewährten Reisekostenvergütung auf die vom Bund zu zahlende Reisekostenvergütung, wenn ein Bundesbeamter während einer Dienstreise als "Vertreter der Regierung" im EWG-Ausschuß "Europäischer Sozialfonds" tätig wurde.
- 2.
Zur Rechtsnatur dieser Tätigkeit aus reisekostenrechtlicher Sicht.
- 3.
Zu den Voraussetzungen unter denen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs geboten ist.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Beamter der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterabteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Bonn. Auf Vorschlag der Bundesregierung ernannte ihn der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) als "Regierungsvertreter" zum Mitglied des Ausschusses "Europäischer Sozialfonds" (Art. 124 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 [BGBl. II S. 753, 766] - EWG-Vertrag -).
Der Kläger führte in der Zeit vom 3. bis 5. Juni 1963 eine von seinem Bundesministerium genehmigte Dienstreise nach Brüssel durch. Er trat die Reise am 3. Juni 1963 um 17.45 Uhr in Bonn an und nahm in Brüssel am 4. Juni 1963 von 10.30 Uhr bis 18.45 Uhr an einer Sitzung der Arbeitsgruppe "Berufsumschulung" des Sozialfonds der EWG teil. Anschließend führte er in Brüssel von 19.00 bis 21.30 Uhr im Rahmen seiner Ministerialaufgaben eine dienstliche Besprechung mit einem Verwaltungsbeamten der EWG. Er übernachtete in Brüssel und traf am 5. Juni 1963 mit dem Zug um 11.19 Uhr wieder in Bonn ein.
Neben den nicht streitigen Fahrkosten erhielt der Kläger von der EWG auf Grund der Anlage II zur "Regelung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an verwaltungsfremde Personen, die zu Besprechungen oder zur gegenseitigen Information eingeladen werden," vom 15. Juni 1961 (Dokument IX/1647/3/61-D) die folgenden "Aufenthalts- und Reisekosten" erstattet:
| 1/2 | Tagegeld für die Hinreise: | 475 bfrs | = | 37,50 DM |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tagegeld für den Sitzungstag: | 950 bfrs | = | 75,- DM |
| 1/2 | Tagegeld für die Rückreise: | 475 bfrs | = | 37,50 DM |
| 1.900 bfrs | 150,- DM. |
Er beantragte außerdem bei der Beklagten, ihm wegen des am 4. Juni 1963 von 19.00 bis 21.30 Uhr vorgenommenen Dienstgeschäfts Tagegeld nach deutschem Reisekostenrecht zu gewähren, und zwar mit folgender Begründung: Die ihm von der EWG gewährten Tagegelder deckten nur die Reisekosten für das am 4. Juni 1963 um 18.45 Uhr beendete EWG-Dienstgeschäft; er hätte ohne Minderung dieser Tagegelder noch am Abend des 4. Juni 1963 um 23.42 Uhr wieder in Bonn sein können, wenn er nicht anschließend von 19.00 bis 21.30 Uhr das Dienstgeschäft für die Beklagte ausgeführt hätte; die hierdurch verursachten Mehraufwendungen müsse die Beklagte nach ihrem Reisekostenrecht erstatten.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. Juni 1963 und Widerspruchsbescheid vom 20. April 1964 mit folgender Begründung ab: Für dieselbe Dienstreise hätte dem Kläger nach deutschem Reisekostenrecht außer den Fahrkosten zugestanden:
| für den 3. Juni 0,6 des Auslandstagegeldes | ||
|---|---|---|
| von 63,- DM: | 37,80 DM | |
| für den 4. Juni 1 Auslandstagegeld: | 63,- DM | |
| für den 5. Juni 0,5 des Inlandstagegeldes | ||
| von 19,- DM: | 9,50 DM | |
| 110,30 DM. | ||
Hierauf müsse er sich die von der EWG gewährte Abfindung anrechnen lassen; da diese den Betrag von 110,30 DM übersteige, seien ihm weitere Reisekosten nicht zu erstatten.
Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 10. Juli 1963 und vom 20. April 1964 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Übernachtung in Brüssel vom 4. zum 5. Juni 1963 ein Übernachtungsgeld und für den 5. Juni 1963 ein halbes Auslandstagegeld zu zahlen,
ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Dezember 1965 abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. April 1968 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) in der im Jahre 1963 gültigen Fassung - RKG - sei Anknüpfungspunkt für Art und Umfang der dem Beamten zustehenden Reisekostenvergütung nicht das jeweilige "Dienstgeschäft", sondern Art und Dauer der "Dienstreise". Der Kläger könne deshalb keine selbständige Reisekostenabrechnung wegen des am Abend des 4. Juni 1963 für die Beklagte wahrgenommenen Dienstgeschäftes verlangen. Der Vorgang am Abend des 4. Juni 1963 sei auch nicht als selbständige "Dienstreise" anzusehen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 RKG sei vielmehr die gesamte Reise vom 3. bis 5. Juni 1963 als eine "Dienstreise" anzusehen, auch wenn der Kläger, wie er vortrage, zunächst für die EWG und dann zeitlich davon getrennt für die Beklagte Dienstgeschäfte wahrgenommen haben sollte. Für diese eine Dienstreise könne er im Hinblick auf die von der EWG bereits gewährte Vergütung, nicht von der Beklagten die hier streitige Reisekostenvergütung verlangen. § 3 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) - BRKG - schreibe folgendes vor: "Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen." Der gleiche Rechtssatz habe. - was auch der Vertreter des Klägers als zutreffend eingeräumt habe - ungeschrieben schon während der Geltung des Reisekostengesetzes vom 15. Dezember 1933 gegolten, zumindest mit dem Inhalt, daß sich der Beamte Zuwendungen für dieselbe Dienstreise aus anderen öffentlichen Kassen auf die Dienstreiseentschädigung anrechnen lassen müsse. Dies gelte auch im Verhältnis zu öffentlichen Kassen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie der EWG. Da die Bundesrepublik gemäß Art. 200 des EWG-Vertrages 28 v.H. der EWG-Haushaltsmittel aufbringe und damit auch zum Personalaufwand der EWG anteilige Beiträge leiste, stammten die von der EWG gezahlten Reisekostenvergütungen mittelbar zu einem erheblichen Anteil aus deutschen öffentlichen Kassen.
Hieraus folge, daß der Kläger für die Dienstreise vom 3. bis 5. Juni 1963, soweit seine Reisekosten bereits durch die EWG erstattet worden seien, eine zusätzliche Reisekostenvergütung nach deutschem Recht auch dann nicht verlangen könne, wenn er während dieser Reise Dienstgeschäfte einerseits für die EWG und andererseits für die Beklagte durchgeführt habe. Deshalb brauche seine Rechtsstellung als Mitglied des Ausschusses "Europäischer Sozialfonds" nicht durch eine Anfrage beim Europäischen Gerichtshof (Art. 177 des EWG-Vertrages) geklärt zu werden.
Wenn ein Beamter auf einer Dienstreise zeitlich hintereinander Dienstgeschäfte für verschiedene Dienstherren wahrnehme, so könne er wegen des dargelegten Anrechnungsgrundsatzes von dem jeweiligen Dienstherrn eine Reisekostenvergütung nur insoweit verlangen, als sie nicht den Zeitraum umfasse, für den bereits ein anderer Dienstherr eine Vergütung gezahlt habe. Der Kläger könnte hiernach von der Beklagten eine Reisekostenvergütung dann verlangen, wenn der Zeitraum vom 4. Juni 1963, 23.42 Uhr, bis 5. Juni 1963, 11.19 Uhr, nicht von der ihm gezahlten EWG-Reisekostenvergütung erfaßt wäre. Entgegen seiner Ansicht umfasse aber die von der EWG gewährte Vergütung auch diesen Zeitraum. Das EWG-Reisekostenrecht stelle zwar nicht auf die konkreten Zeitpunkte ab, zu denen die Dienstreise begonnen oder beendet wurde, sondern pauschaliere die Abrechnung abweichend vom deutschen Reisekostenrecht. Gleichwohl komme auch hier das Zeitmoment in der Vergütung nach halben oder ganzen "Tagegeldern" deutlich zum Ausdruck. Da die EWG mit Dienstreisen typischer Art, vom Wohnort zum Tagungsort und zurück, zu rechnen habe, bringe sie den für die Reisen notwendigen Zeitaufwand nach der Kilometer-Entfernung pauschaliert in halben oder ganzen Tagen in Ansatz, staffele also die Vergütung nach dem von der Entfernung abhängigen vermuteten Zeitaufwand. Diese Bedeutung des Zeitmoments werde dadurch bestätigt, daß die Tagegelder für die Hin- und Rückreise um die Hälfte gekürzt werden, wenn ein Flugzeug benutzt und deshalb weniger Zeit für die Reise benötigt wird. In der Bezeichnung "Tagegeld" komme zudem deutlich zum Ausdruck, daß ein volles Tagegeld pauschaliert die Aufwendungen für einen Tag umfassen solle.
Da die EWG ihre Vergütung nicht auf einen konkreten Zeitpunkt der Rückkehr abstelle, sei der Kläger durch die von der EWG gewährte Vergütung nicht nur für die Zeit bis zum 4. Juni 1963, 23.42 Uhr, sondern für die gesamte Reise entschädigt worden. Er hätte von der EWG keine höhere Reisekostenvergütung erhalten, wenn die Ausschußsitzung am 4. Juni 1963 so lange gedauert hätte, daß er nicht mehr am selben Tage nach Bonn hätte zurückkehren können; denn die EWG gewähre ohne Rücksicht auf die Dauer der Sitzung immer für den Sitzungstag ein volles und für die Rückreise nach Bonn ein halbes Tagegeld. Für die Feststellung, welcher Zeitraum durch die EWG-Reisekostenvergütung abgegolten worden sei, sei deshalb auf die durch die Begriffe "volles" und "halbes Tagegeld" indizierte zeitliche Abgrenzung nach Tagen abzustellen. Der Kläger habe von der EWG insgesamt zwei volle Tagegelder erhalten. Er sei weniger als zwei Tage von Bonn abwesend gewesen. Somit seien durch die EWG-Vergütung die Aufwendungen der gesamten Reise, also auch für die Zeit vom 4. Juni 1963, 23.42 Uhr bis zur Rückkehr nach Bonn, abgegolten. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Unter anderem hält sie eine Klärung der Frage für erforderlich, ob die EWG-Ausschuß-Tätigkeit zu den amtlichen Obliegenheiten des Klägers im Dienste der Beklagten gehöre, weil von einer Dienstreise nur gesprochen werden könne, wenn diese Frage zu bejahen sei. Sie hält deshalb eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 des EWG-Vertrages zu folgender Frage für geboten:
"Sind der EWG-Vertrag (Art. 124gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2) und die Satzung des Ausschusses 'Europäischer Sozialfonds' dahin auszulegen, daß ein Beamter eines Mitgliedsstaats, den der Rat als 'Vertreter der Regierungen' im Sinne des Art. 124 des EWG-Vertrages zum Mitglied des Ausschusses 'Europäischer Sozialfonds', ernannt hat, in seiner Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses
a)
Interessen und Dienstobliegenheiten des Mitgliedstaates wahrnimmt, dem er als Beamter angehört, oder
b)
eine von seinen Dienstobliegenheiten für den Mitgliedstaat losgelöste, der Gemeinschaft dienende Aufgabe erfüllt (wie auch die EWG-Kommission bei Anwendung des Art. II der Reisekostenvorschriften der EWG annimmt)?"
Nach Ansicht der Revision würde der Europäische Gerichtshof die mit der Meinung des Klägers übereinstimmende Antwort zu b) geben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht für geboten.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, die Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses "Europäischer Sozialfonds" gehöre zu den amtlichen Obliegenheiten des Klägers im Dienste der Beklagten, deren Weisungen er insoweit unterstehe. Auch er hält die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht für geboten.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die im Juni 1963 durchgeführte Reise noch das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) mit späteren Änderungen, zuletzt durch die Verordnung vom 21. Februar 1961 (BGBl. I S. 129) - RKG -, anzuwenden ist. Das Bundesreisekostengesetz vom 20. März 1965 (BGBl. I S, 133) - BRKG - erfaßt die in Rede stehende Reise noch nicht, weil es erst in den Jahren 1964 und 1965 in Kraft getreten ist.
Die Reisekostenvergütung, die unter anderem Tagegelder und bei Reisen im Inland Übernachtungsgelder umfaßt (§ 5 RKG), dient dem Zweck, den Beamten "für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand zu entschädigen" (§ 4 RKG). Eine "Dienstreise" liegt vor, wenn ein Beamter, "um bestimmte Dienstgeschäfte auszuführen", auf Anordnung oder mit Ermächtigung seines Vorgesetzten sich an einen außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes gelegenen Ort begibt (§ 2 Abs. 1 RKG). Der Beamte kann die Reisekostenvergütung von demjenigen Dienstherrn verlangen, für den er während der Reise Dienstgeschäfte ausführt (vgl. Ambrosius, Das Reisekostenrecht, 6. Auflage 1955, Anm. 1 zu § 2 RKG). Die Reise des Klägers vom 3. bis 5. Juni 1963 nach Brüssel war eine "Dienstreise" im Sinne des § 2 Abs. 1 RKG. Zumindest am Abend des 4. Juni 1963 von 19.00 bis 21.30 Uhr führte der Kläger Dienstgeschäfte für die Beklagte aus. Ihm stand deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Reisekostenvergütung gegen die Beklagte zu, den diese auf 110,30 DM errechnet hat; dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist zwischen ihnen, ob und inwieweit diesem Anspruch der Umstand entgegensteht, daß der Kläger von der EWG neben dem unstreitigen Ersatz der Fahrkosten 150,- DM an Tagegeldern erhalten hat. Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß dieser Umstand einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Reisekostenvergütung ausschließt, sind - entgegen der Ansicht der Revision - rechtsfehlerfrei.
Nach § 3 Abs. 3 BRKG sind. "Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen". Übereinstimmend mit den Beteiligten, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Anrechnungsvorschrift ungeschrieben bereits für das hier anzuwendende frühere Reisekostenrecht jedenfalls mit dem Inhalt gegolten habe, daß auf die Reisekostenvergütung solche Zuwendungen anzurechnen seien, die der Beamte für dieselbe Dienstreise aus anderen öffentlichen Kassen erhalten habe. Daß ein solcher ungeschriebener Anrechnungsgrundsatz für den vorliegenden Fall gelte, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Der erkennende Senat stimmt dem grundsätzlich zu; für den vorliegenden Fall genügt allerdings die Anerkennung eines ungeschriebenen Rechtssatzes des Inhalts, daß auf die einem Bundesbeamten zustehende Reisekostenvergütung solche Zuwendungen aus öffentlichen Kassen anzurechnen sind, die ihn für die durch dieselbe Reise verursachten Mehraufwendungen entschädigen sollen und die aus öffentlichen Mitteln herrühren, an deren Aufbringung die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Ein solcher ungeschriebener Rechtssatz mag zwar nicht schon aus einem allgemeinen Gebot der Vorteilsausgleichung herzuleiten sein; denn ein solches Gebot gilt im Bundesbeamtenrecht nicht schlechthin und uneingeschränkt (vgl. BVerwGE 31, 253 ff.; Urteil vom 17. September 1969 - BVerwG VI C 4.66 - [RiA 1970 S. 33]). Die soeben umschriebene Anrechnungsregel folgt aber aus Sinn und Zweck des Reisekostenrechts, zu dessen Leitgedanken die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands gehören (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1967 - BVerwG VI C 25.67 - [RiA 1968 S. 114] und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG VI C 75.67 - [RiA 1970 S. 98]). Die Dienstreise soll dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Das Reisekostenrecht gewährt ihm deshalb grundsätzlich nicht mehr als den Ersatz der ihm durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwendungen, die allerdings zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit regelmäßig pauschaliert angesetzt werden. Diesem Leitgedanken des Reisekostenrechts widerspräche es, wenn der Beamte für die Aufwendungen einer und derselben Dienstreise aus verschiedenen öffentlichen Haushaltsmitteln, an deren Aufbringung der Dienstherr beteiligt ist, mehrfach entschädigt würde, so daß er im Ergebnis mehr als den Ersatz seiner Aufwendungen erhielte.
Im Berufungsurteil ist zutreffend dargelegt, daß die Beklagte gemäßt Art. 200 des EWG-Vertrages an der Aufbringung der Haushaltsmittel beteiligt war, aus denen die EWG dem Kläger die Tagegelder für die Reise vom 3. bis 5. Juni 1963 gewährte; dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Insofern sind also die Voraussetzungen der erörterten Anrechnungsregel erfüllt.
Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger die EWG-Reisekostenvergütung für "dieselbe Dienstreise" erhalten habe, für die er einen weiterer. Vergütungsanspruch gegen die Beklagte erhebt. Die Revision macht demgegenüber folgendes geltend: Es handele sich einmal deshalb nicht um "dieselbe Dienstreise", weil der Kläger mit seiner Teilnahme an der EWG-Ausschußsitzung am 4. Juni 1963 von 10.30 bis 18.45 Uhr nicht ein Dienstgeschäft für die Beklagte, sondern ausschließlich ein Geschäft für die EWG besorgt habe. Zum anderen sei die von der EWG gezahlte Vergütung nach ihrem Berechnungsmodus nicht dazu bestimmt, den Mehraufwand der Reise auch insoweit zu decken, als der Kläger sie am Abend des 4. Juni 1963 zur Besorgung des Dienstgeschäftes für die Beklagte ausgenutzt habe. Diese Angriffe der Revision bleiben jedoch erfolglos:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es für die Anwendung der erörterten Anrechnungsregel und damit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob der Kläger mit seiner Teilnahme an der EWG-Ausschußsitzung am Vor- und Nachmittag des 4. Juni 1963 ein Geschäft allein für die EWG oder - zumindest auch - für die Beklagte wahrnahm; weshalb es hierauf nicht ankommt, wird noch zu erörtern sein. Da jedoch die Beteiligten diese Frage als klärungsbedürftig ansehen, hält der Senat ihre Beantwortung für sachdienlich. Die Antwort lautet dahin, daß der Kläger im Ausschuß "Europäischer Sozialfonds" zwar in erster Linie Aufgaben der EWG, zugleich aber auch Dienstgeschäfte für die beklagte Bundesrepublik Deutschland wahrnahm; dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach Art. 124 Abs. 2 des EWG-Vertrages wird die EWG-Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds von einem Ausschuß unterstützt, "der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände besteht". Diese Regelung, besonders der Begriff "Vertreter der Regierungen" in Verbindung mit den Mitgliedspflichten, welche der EWG-Vertrag allgemein für die Mitgliedstaaten begründet, besagt zunächst, daß es den Regierungen der Mitgliedstaaten obliegt, "Vertreter" für die Mitarbeit in dem Ausschuß zur Verfügung zu stellen und mittels dieser "Vertreter" die Arbeit der EWG zu fördern. Durch ihre Tätigkeit in dem EWG-Ausschuß erfüllen deshalb die "Vertreter der Regierungen" zugleich eine Obliegenheit des Mitgliedstaates, den sie vertreten, und damit zugleich ein Geschäft für diesen Staat.
Sinn und Zweck der Art. 123 und 124 des EWG-Vertrages ist es, innerhalb der Gemeinschaft "die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte zu fördern". Dies kann die EWG nur in enger Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden und verwaltenden Stellen der Mitgliedstaaten erreichen. Daß der Ausschuß, der dabei die Kommission unterstützen soll, aus "Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände" besteht, bedeutet deshalb zweitens, daß diese Vertreter im Ausschuß auch die wohlverstandenen Interessen und die Erwägungen und Absichten der von ihnen vertretenen Regierungen bzw. Verbände darzulegen und zur Geltung zu bringen haben; denn ohne dies würden sie die Kommission bei ihrer notwendigen Zusammenarbeit mit den Regierungen und Verbänden nicht so unterstützen können, wie es dem Sinn der Art. 123 und 124 des EWG-Vertrages entspricht. Auch aus diesem Grunde führen die "Vertreter der Regierungen" in dem EWG-Ausschuß zugleich Geschäfte für ihre Mitgliedstaaten aus. Dies wird im Falle des Klägers besonders deutlich; denn er wurde offensichtlich wegen des Sachzusammenhangs seiner Ministerialtätigkeit mit den Aufgaben des Ausschusses "Europäischer Sozialfonds" von der Beklagten als "Vertreter" benannt und von der Kommission in den Ausschuß berufen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß ein in ein Gremium berufener "Vertreter" Geschäfte sowohl für die Einrichtung ausführt, der das Gremium angehört, als auch für die von ihm "vertretene" Person oder Einrichtung; als Beispiele seien die Mitwirkung der Länder im Bundesrat und die Entsendung staatlicher oder gemeindlicher Beamter oder Organe in Aufsichtsräte von Wirtschaftsunternehmungen angeführt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die "Vertreter der Regierungen" in ihrer Ausschußtätigkeit an Weisungen ihrer Regierungen gebunden sind. Denn eine solche Weisungsgebundenheit ist nicht das notwendige Kennzeichen eines "Dienstgeschäftes" im Sinne des Reisekostenrechts. So kann z.B. ein. Richter oder ein Beamter, der einer an Weisungen nicht gebundenen Spruchbehörde angehört, eine Dienstreise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Wahrnehmung auch solcher Dienstgeschäfte durchführen, die er ohne Bindung an Weisungen einer vorgesetzten Stelle wahrnimmt. Der Feststellung, daß der Kläger mit seiner Ausschußtätigkeit zugleich Dienstgeschäfte für die Beklagte wahrnimmt, steht deshalb nicht entgegen, daß er hierbei möglicherweise nicht an Weisungen der Deutschen Bundesrepublik gebunden ist.
Das dargelegte Ergebnis wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Wann der Kläger mit seiner Tätigkeit im EWG-Ausschuß nicht zugleich Dienstgeschäfte für die Beklagte wahrnähme, so könnte ihm die Beklagte für diese Tätigkeit nicht eine Dienstreise genehmigen, sondern allenfalls Dienstbefreiung oder Urlaub bewilligen, möglicherweise nur unter Fortfall der Dienstbezüge und der Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten dieser Tätigkeit und unter Wegfall des Dienstunfallschutzes. Wäre diese Tätigkeit für die EWG, obgleich sie letztlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, wirklich mit solchen Nachteilen belastet, so wäre schwerlich ein Beamter für ihre Übernahme zu gewinnen. Die Beteiligten haben auch offensichtlich bisher an solche Rechtsfolgen nicht gedacht; nach ihren bisherigen Vorstellungen fügt sich vielmehr die EWG-Tätigkeit des Klägers ohne solche Rechtsnachteile in seine dienstliche Ministerialtätigkeit ein. Für die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich der Tätigkeit für die EWG bestand, sind die übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten nicht unerheblich. Deshalb sprechen auch die vorstehenden Überlegungen für die Richtigkeit der Feststellung, daß der Kläger mit seiner Ausschußtätigkeit zugleich Dienstgeschäfte für die Beklagte ausführte. -
Die vorstehenden Darlegungen über die Rechtsnatur der EWG-Ausschußtätigkeit des Klägers sind - wie eingangs erwähnt - für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich. Denn um "dieselbe Dienstreise" im Sinne der erörterten Anrechnungsregel würde es sich auch dann handeln, wenn der Kläger in dem Ausschuß allein für die EWG und nicht zugleich auch für die Beklagte tätig geworden wäre. Für die Anwendung der Anrechnungsregel kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Geschäfte, wegen deren eine andere Stelle (hier die EWG) die durch die Reise verursachten Mehraufwendungen erstattet hat, allein für diese Stelle oder ob sie für den Dienstherrn des Beamten oder ob sie für beide zugleich ausgeführt wurden. Es kommt vielmehr nur darauf an, inwieweit die Mehraufwendungen, so wie sie durch die in Rede stehende Reise verursacht wurden (und zur Arbeitsvereinfachung pauschaliert anzusetzen sind), bereits aus öffentlichen Mitteln, an deren Aufbringung die Deutsche Bundesrepublik beteiligt war, erstattet wurden. Wurden durch die von der EWG gewährten Tagegelder - neben dem unstreitigen Ersatz der Fahrkosten - dem Kläger alle Mehraufwendungen erstattet, die ihm die tatsächlich durchgeführte Reise verursachte, so schließt die erörterte Anrechnungsregel einen weiteren Anspruch auf Reisekostenvergütung aus; denn mehr als den Ersatz der ihm durch die Reise insgesamt verursachten Mehraufwendungen kann der Kläger nicht beanspruchen.
Einen darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch könnte ihm dann erst recht nicht der Umstand verschaffen, daß er während der Reise nicht ausschließlich Dienstgeschäfte für die Beklagte, sondern während eines Teiles der Reise Geschäfte auch oder sogar allein für einen anderen Geschäftsherrn ausführte. Ein solcher Umstand wäre im Gegenteil geeignet, den dem Kläger gegenüber der Beklagten grundsätzlich - vor Anwendung der Anrechnungsregel - zustehenden Vergütungsanspruch von vornherein zu mindern; darauf braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu werden, zumal die Beklagte eine solche Minderung nicht geltend macht.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf die reisenkostenrechtliche Regelung bezüglich der Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise (Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten [RBB S. 192] - AB/RKG -). Nach Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe b AB/RKG wird gewährt "beim Anschluß einer Dienstreise an den Urlaub: Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort zum Geschäftsort und von diesem zum dienstlichen Wohnsitz unter Anrechnung des Betrages an Fahrkosten und Nebenkosten, den der Beamte auch ohne das Dienstgeschäft für die Rückkehr zum dienstlichen Wohnsitz hätte aufwenden müssen. ... Ist der Urlaubsort zugleich Geschäftsort, so ist nur Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit der Ausführung des Dienstgeschäfts zu zahlen". Die Revision will offenbar in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung den Teil der Reise, welcher der Tätigkeit für die EWG diente, einem "Urlaub" gleichsetzen mit der Folge, daß der Kläger an seinem "Urlaubsort" Brüssel am Abend des 4. Juni 1963 gleichsam eine "Dienstreise" für die Beklagte unternommen und deshalb von ihr hierfür Tage- und Übernachtungsgeld zu beanspruchen habe. Dieser Gedankengang der Revision ist schon deshalb rechtlich bedenklich, weil die Beklagte zugunsten des Klägers nicht nur den für das Dienstgeschäft am Abend des 4. Juni 1963 erforderlichen Teil der Reise, sondern die gesamte vom 3. bis 5. Juni 1963 durchgeführte Reise reisekostenrechtlich als "Dienstreise" anerkannt hat. Aber selbst wenn man dem Gedankengang der Revision folgen wollte, so wäre der aus sinngemäßer Anwendung, der Nr. 15 AB/RKG hergeleitete Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld nach der erörterten Anrechnungsregel ausgeglichen, soweit die von der EWG gezahlten Tagegelder bereits denselben Zeitraum erfassen.
Hiernach war, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, nur noch zu untersuchen, ob die dem Kläger von der EWG gewährten Tagegelder bestimmungsgemäß den Mehraufwand auch des Teiles der Reise ausglichen, den der Kläger in der Zeit vom 4. Juni 1963, 19.00 Uhr, bis zum 5. Juni 1963, 11.19 Uhr für das Dienstgeschäft verwendete, das er allein für die Beklagte ausführte. Denn nur für solche Mehraufwendungen, welche durch die für die Beklagte ausgeführte Dienstreise verursacht und durch die EWG-Reisekostenvergütung nicht gedeckt wurden, könnte der Kläger eine weitere Reisekostenvergütung von der Beklagten beanspruchen. Auch zu dieser Frage sind die Darlegungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei:
Obwohl die EWG-Reisekostenregelung ("Regelung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an verwaltungsfremde Personen, die zu Besprechungen oder zur gegenseitigen Information eingeladen werden," vom 15. Juni 1961 [Dokument IX/1647/3/61-D]) die Abwesenheits- und Reise-Tagegelder in anderer Weise als das deutsche Reisekostenrecht stark pauschaliert, liegt ihr wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - offensichtlich der Leitgedanke zugrunde, den zu erstattenden durch die Reise verursachten Mehraufwand - abgesehen von den Fahrkosten - pauschal nach dem erforderlichen Zeit aufwand zu bemessen. Dabei wird zur Vereinfachung der Abrechnung gleichsam unterstellt, daß für eine Sitzung jeweils ein ganzer Tag und für die Reise je nach der Entfernung vom Herkunftsort ein halber, ein ganzer Tag, anderthalb Tage usw. aufgewendet werden. Besondere Übernachtungsgelder sind so wenig vorgesehen wie nach deutschem Reisekostenrecht für Auslands-Dienstreisen (vgl. hierzu Nr. 7 und Nr. 8 der Sonderbestimmungen vom 22. Dezember 1933 für Auslandsdienstreisen der Beamten [RBB 1934 S. 1]). Schon die Bezeichnung "Tagegeld" macht deutlich, daß auf den - pauschal unterstellten - Zeitaufwand abgestellt wird. Dies wird dadurch bestätigt, daß die dem halben, ganzen usw. Reise-Tagegeld stufenweis pauschal zugrundegelegten Entfernungen vom Herkunftsort jeweils ungefähr die Reisezeit erfordern, die einen halben, ganzen usw. Tag ausmacht. Dasselbe wird weiter dadurch bestätigt, daß für Flugzeugreisen die Reisetagegelder halbiert werden, weil solche Reisen weniger Reisezeit beanspruchen.
Aus diesem System der EWG-Reisekostenerstattung folgt, daß das dem Kläger für den Sitzungstag des 4. Juni 1963 gewährte Tagegeld in Höhe von 950 bfrs. (75,- DM) die Mehraufwendungen für den gesamten 4. Juni 1963 und das halbe Tagegeld für die Rückreise in Höhe von 475 bfrs. (37,50 DM) die Mehraufwendungen der gesamten ersten Hälfte des Tages vom 5. Juni 1963 abzugelten bestimmt waren. Dies wird durch die vom Kläger selbst angestellte und vom Berufungsgericht übernommene Erwägung bestätigt, daß dem Kläger von der EWG nicht mehr an Tagegeldern gezahlt worden wäre, wenn die Sitzung am 4. Juni 1963 so lange gedauert hätte, daß ihm des halb die Rückkehr nach Bonn erst, am nächsten Vormittag möglich gewesen wäre. Mit diesem System der Tagegeld-Berechnung, das unabhängig von der jeweiligen konkreten Dauer des Geschäftes und der Reise auf einen gleichsam abstrakt pauschalierten Zeitaufwand abstellt, ist nicht die Auffassung des Klägers zu vereinbaren, das ihm von der EWG für den 4. Juni 1963 gewährte volle Sitzungstagegeld habe den Mehraufwand nur für die konkrete Sitzungsdauer bis 18.45 Uhr und das anschließend gewährte halbe Rückreise-Tagegeld habe den Mehraufwand nur für die konkrete Reisezeit am Abend des 4. Juni 1963 bis 23.42 Uhr abgelten sollen. Diese Auffassung des Klägers und der Revision ist deshalb rechtsirrig. Vielmehr trifft die Ansicht der Beklagten und des Berufungsgerichts zu, daß die von der EWG gewährten Tagegelder in Gesamthöhe von 1.900 bfrs. (150,- DM) den Mehraufwand der gesamten Reisezeit vom 3. bis 5. Juni 1963 auszugleichen bestimmt waren und ausgeglichen haben. Der Kläger kann deshalb eine weitere Reisekostenvergütung für diese Reise von der Beklagten nicht verlangen. -
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des EWG-Vertrages erscheint dem Senat nicht geboten. Nach der genannten Bestimmung wäre der Senat zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in diesem Rechtsstreit die Frage nach der Auslegung des EWG-Vertrages oder von Handlungen der Organe der Gemeinschaft oder von Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen stellte. Voraussetzung der Anrufungspflicht ist aber, daß die betreffende Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und daß die Beantwortung der Frage zweifelhaft und nicht von vornherein klar ist (vgl. hierzu BVerwGE 31, 279 [284]; BSGE 21, 271 [276]; Conseil d'Etat, Urteil vom 19. Juni 1964 [NJW 1964 S. 2338]). Solche Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben:
Die Frage, deren Vorlage an den Europäischen Gerichtshof die Revision beantragt hat, nämlich danach, ob der Kläger "in seiner Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses a) Interessen und Dienstobliegenheiten des Mitgliedstaates wahrnimmt, dem er als Beamter angehört, oder b) eine von seinen Dienstobliegenheiten für den Mitgliedstaat losgelöste, der Gemeinschaft dienende Aufgabe erfüllt", ist für die hier zu treffende Revisionsentscheidung nicht erheblich; dies ist bereits eingehend dargelegt worden. Sie würde sich zudem, wenn sie nicht unerheblich wäre, nicht in der Weise stellen, wie sie der Kläger meint. Denn auch wenn der im Ausschuß tätige "Vertreter der Regierung" eine "von seinen Dienstobliegenheiten für den Mitgliedstaat losgelöste, der Gemeinschaft dienende Aufgabe erfüllt" und hierbei nicht an Weisungen seiner Dienstbehörde gebunden ist, so schließt diese selbständige, weisungsfreie Art seiner Tätigkeit nicht aus, daß er zugleich Dienstgeschäfte für seinen Dienstherrn im Sinne des Reisekostenrechts ausführt; auch dies ist eingehend dargelegt worden.
Der Senat hat ferner, obgleich keiner der Beteiligten dies beantragt hat, von Amts wegen die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen der Auslegung der EWG-Reisekostenregelung vom 15. Juni 1961 in Betracht gezogen. Er hält aber die Auslegung dieser Regelung in dem oben dargelegten Sinne mit dem Ergebnis, daß die von der EWG gewährten Tagegelder den gesamten Zeitraum der Reise des Klägers decken, für so eindeutig, daß er auch zu dieser Frage die Vorlage nicht für geboten erachtet hat. -
Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer