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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1981, Az.: VI ZR 128/79

Schadensersatz wegen Erwerbsunfähgikeit aufgrund eines Unfalls; Kapitalisierung einer Versicherungszahlung aufgrund von Besoldungserhöhungen; Anspruch auf Gewährung einer Geldrente; Anpassung laufender Schadensersatzrenten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1981
Aktenzeichen
VI ZR 128/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 04.04.1979
LG Darmstadt

Fundstellen

  • BGHZ 79, 187 - 200
  • DB 1981, 786-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 818-821 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bernd L.-J., H.straße ... Neu-A.,

Prozessgegner

Kaufmann Gerhard S., R. Straße ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Kapitalabfindung, die der Verletzte statt einer Rente zugesprochen erhält, kann nicht bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechnung maßgebenden Verhältnisse entsprechend § 323 ZPO abgeändert werden.

  2. b)

    Grundsätze für Berechnung und Schätzung der Höhe einer Kapitalabfindung, insbesondere Berücksichtigung künftiger wirtschaftlicher Veränderungen (u.a. "dynamische Rente").

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 1979 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung seines Klageanspruchs auf kapitalisierten Verdienstausfall zurückgewiesen und seine diesen Anspruch betreffende weitergehende Klage abgewiesen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 17. November 1972 stieß der Kläger als Fahrer eines VW-Käfers mit dem Porsche-Pkw des Beklagten zusammen. Der damals 23 Jahre alte Kläger erlitt schwerste Verletzungen und Verstümmelungen und wird Zeit seines Lebens erwerbsunfähig bleiben. Er verlangt von dem Beklagten Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für Zukunftsschäden. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Erwerbsschaden des Klägers.

2

Das Landgericht hat dem Begehren des Klägers, ihm wegen seines Verdienstausfalls gemäß § 843 Abs. 3 BGB eine Abfindung in Kapital zuzusprechen, stattgegeben und ihm einen Betrag von 826.040,48 DM zuerkannt, die weitergehende Klage zu diesem Punkte jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. dazu verurteilt, an den Kläger insgesamt 892.376,67 DM kapitalisierten Verdienstausfall (in Hohe von weiteren 63.447,30 DM ist die Hauptsache erledigt) zu zahlen; die weitergehende, vom Kläger hinsichtlich des Verdienstausfallkapitals auf 1.704.003,82 DM erhöhte Klage hat es abgewiesen.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf kapitalisierten Verdienstausfall, soweit ihn das Berufungsgericht abgewiesen hat, weiter. Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht führt zur Höhe des Verdienstausfalls des Klägers im wesentlichen aus: Diesem stehe, da er voraussichtlich eine Anstellung mit einer entsprechenden Vergütung gefunden hätte, ein Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen Bruttobezüge eines höheren Beamten, der die Besoldungsstufe A 15 erreicht hätte, zu. Das hieraus bis zum 71. Lebensjahr des Klägers (im Jahre 2019) nach dem im Jahre 1978 geltenden Besoldungsrecht errechnete durchschnittliche jährliche Einkommen betrage 54.998,79 DM jährlich. Unter Berücksichtigung eines, wie das Berufungsgericht meint, zwischen den Parteien nicht streitigen, versicherungsmathematisch ermittelten üblichen Kapitalisierungsfaktors von 17,379 ergebe das einen Kapitalabfindungsbetrag von 955.823,97 DM, wovon der erledigte, weil auf Zahlungen des Beklagten verrechnete Betrag von 63.447,30 DM abzuziehen sei. Das Berufungsgericht lehnt es ab, einen höheren Kapitalisierungsfaktor zugrundezulegen, um, wie das der Kläger fordert, künftig zu erwartende Besoldungserhöhungen einzubeziehen. Solche seien zwar nach bisheriger Erfahrung wahrscheinlich, seien aber wegen der nicht voraussehbaren Ungewißheiten einer auch nur annähernden Berechnung nicht zugänglich. Zurückhaltung erscheine auch im Interesse der Stabilisierung der Währung und der Verhinderung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft geboten. Die Kapitalisierung aufgrund eines jährlichen Durchschnittseinkommens für 46 Jahre trage der künftigen Entwicklung schon weitgehend Rechnung. Dem Kläger komme auch der Einsatz der vollen Bruttobeträge zugute, ferner sein mit der Kapitalisierung verringertes Risiko, seinen Anspruch in den kommenden Jahren realisieren zu können, mit dem das Risiko des Beklagten korrespondiere, mehr als bei einer laufenden Rentenzahlung belastet zu sein, weil ihm ein evtl. früherer als der versicherungsmathematisch im Alter von 71 Jahren zu erwartende Tod des Klägers und die immerhin nicht mit völliger Sicherheit auszuschließende Berücksichtigung künftiger Einkünfte des Klägers nicht zugute kämen.

5

Diese Begründung hält im Ergebnis den Revisionsangriffen nicht stand.

6

I.

Die Revision rügt zunächst mit Recht eine offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, die sich auf die Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu dessen Ungunsten ausgewirkt hat. Der vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichnete Kapitalisierungsfaktor von 17, 379 gibt den Parteivortrag hierzu unrichtig wieder und beruht offenbar auf einem Versehen, nämlich einer Verwechslung der Ziffernreihenfolge.

7

Der Kläger hatte, vom Beklagten unbeanstandet, einen Faktor von 17,739 bei 5 % iger Abzinsung eingeführt. Das entspricht in etwa den Werten, die aufgrund der Sterbetafeln 1970/72 in den darauf fußenden Kapitalisierungstabellen errechnet werden. So ist der maßgebende Faktor nach Hellwig, Der Schaden, 5. Aufl., 17,730, ebenso nach Schneider/Schlund/Haas, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen und in VersR 1976, 807, 812 (abgedruckt auch bei Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 14. Aufl., S. 255 ff). Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 17. Aufl., S. 1635 rechnet mit 17,7383.

8

Diesen Irrtum richtigzustellen, wird das Berufungsgericht, das, wie auszuführen sein wird, die Kapitalabfindung ohnehin neu muß, Gelegenheit haben.

9

II.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, im Rahmen der dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung der dem Kläger vom Beklagten zum Ausgleich seines Verdienstausfalls zu gewährenden Kapitalabfindung (§ 843 Abs. 3 BGB) rechtsirrtümlich wesentliche Tatsachen, nämlich die voraussichtliche Entwicklung der zum Vergleich herangezogenen Einkommen, außer Betracht gelassen.

10

1.

In der Regel hat der Geschädigte nach § 843 Abs. 1 BGB, wenn und soweit er durch die vom Schädiger herbeigeführte, zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung erwerbsunfähig geworden ist, Anspruch auf Gewährung einer Geldrente, die dem Ausgleich seines Erwerbsschadens dienen soll. Ist ihm ohne seine Verletzung erzielbares Arbeitseinkommen oder Gehalt entgangen, hat ihm der Geschädigte jeweils den Betrag zu zahlen, den er ohne das schädigende Ereignis verdient hätte. Um das zu gewährleisten, muß die Rente "dynamisch" sein, d.h. dem jeweiligen künftigen Lohn- bzw. Gehaltsniveau, das der hypothetischen Berechnung zugrundeliegt, angepaßt sein. Diese Dynamisierung wird in der gerichtlichen Praxis nicht schon durch Berücksichtigung künftiger Veränderungen des Preis- und Lohngefüges bei der Errechnung der Renten im für die Urteilsfindung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommen, sondern im wesentlichen der späteren Anpassung der künftigen Rentenhöhe an die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO überlassen (vgl. dazu grundlegend das Senatsurteil BGHZ 34, 110 ff).

11

2.

Die Kapitalabfindung, die das Gericht nach § 843 Abs. 3 BGB dem Verletzten unter besonderen Voraussetzungen gewähren kann, soll dessen Erwerbsschaden für alle Zukunft durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelten. Ihrer Berechnung liegt folgendes theoretisches Modell zugrunde: Der Berechtigte soll denjenigen Kapitalbetrag erhalten, der - nach seinen individuellen Verhältnissen - während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldeten Renten zu zahlen (näheres zur Berechnung sog. statischer Renten bei Nehls, Die Berufsgenossenschaft, 1975 S. 235 ff). Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind je nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei der Tatrichter notwendigerweise Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten und der wirtschaftlichen Daten wagen muß. Daß solche Prognosen, wie im einzelnen noch zu erörtern sein wird, mit umso größeren Unsicherheiten behaftet sind, je längere Zeiträume sie erfassen sollen, liegt in der Natur der Sache. Dennoch müssen sie unter Abwägung des Für und Wider gewagt werden. Das Risiko des Irrtums haftet der Berechnung jeder Abfindungssumme an; es ist nicht nur der im Wege des Vergleichs ausgehandelten Kapitalsumme immanent, sondern auch der vom Gericht festzusetzenden Abfindung (vgl. dazu außer § 843 Abs. 3 BGB noch § 13 Abs. 2 StVG sowie § 8 Abs. 2 HaftpflG und § 38 Abs. 2 LuftVG und noch § 1585 Abs. 2 BGB, früher § 62 Abs. 2 EheG). Derjenige, der statt laufender Rentenzahlung Kapitalabfindung verlangt, geht dieses Risiko bewußt ein, weil er sich davon Vorteile verspricht. Dem Schädiger wird vom Gesetz die Zahlung eines Kapitals nicht ohne weiteres (Ausnahme im Falle der Berechnung des Kapitalwerts von Unfallrenten: § 640 RVO), sondern nur unter besonderen Umständen zugemutet; nicht selten wird aber auch er zwecks endgültiger Erledigung der Sache selbst ein Interesse an der Zahlung einer Abfindung haben, was vor allem für die Haftpflichtversicherer gilt.

12

Wenn das Berufungsgericht sich im Streitfalle bei der Bestimmung der Abfindungssumme an die von der Versicherungswirtschaft verwendeten, auf den Allgemeinen Deutschen Sterbetafeln fußenden Kapitalisierungstabellen gehalten hat, so ist das als ein erster Anhaltspunkt rechtsfehlerfrei; es entspricht mit gutem Grund der allgemeinen Rechtspraxis (Weitnauer, Karlsruher Forum 1966 S. 11; vgl. u.a. OLG München VersR 1958, 249). Insbesondere liefern diese Tabellen, ausgehend von der statistischen Sterbenswahrscheinlichkeit gewisse Erfahrungswerte für die sog. Abzinsung. Indessen darf nicht übersehen werden, daß sie im wesentlichen entwickelt worden sind, um den Versicherungsgesellschaften die Errechnung der erforderlichen Rücklagen unter Berücksichtigung der für die Versichertengemeinschaft geltenden Durchschnittswerte zu ermöglichen. Soll, wie im Streitfall, eine Abfindungssumme für den Verletzten festgesetzt werden, so müssen unabdingbar dessen individuelle Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit sie von diesen statistischen Durchschnittswerten abweichen (so zutreffend Becker a.a.O. S. 252). Schon bei Staudinger/Engelmann (BGB 9. Aufl. 1926) heißt es in Anm. 1 b ß zu § 1580 (Abfindung des geschiedenen Ehegatten), der Richter müsse die Höhe der Kapitalabfindung unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles bestimmen, dürfe also nicht "mechanisch" durch Zugrundelegung des Abzins-Satzes das Kapital errechnen.

13

3.

Die offensichtlich recht erheblichen Unsicherheiten einer Prognose der künftigen Entwicklung der persönlichen und vor allem der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten, die im Einzelfall eine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlage für die Kapitalabfindung zu Gunsten, aber auch zu Lasten des Verletzten erwarten lassen, haben im Schrifttum zu dem Vorschlag geführt, in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei wesentlicher Veränderung der für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgeblichen Verhältnisse eine Klage auf Abänderung des im gerichtlichen Urteil zugesprochenen Kapitalbetrages zuzulassen (Rosenberg/Schwab, 12. Aufl. § 159 III 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 38. Aufl., ZPO Anm. 5 B; Zöller/Vollkommer, 12. Aufl., ZPO Bem. II 2; Thomas/Putzo, 10. Aufl. Anm. 2 m, alle zu § 323; Mertens in MünchKomm. § 843 BGB RdNr. 59; wohl auch Staudinger/Schäfer, BGB 10./12. Aufl., § 843 Rdz, 189; von Maydell, Geldschuld und Geldwert, 1974, S. 133). Dafür spricht die Erwägung, daß die Kapitalabfindung weitgehend nichts anderes ist als der Barwert der geschuldeten Rente, daß daher folgerichtig die Dynamisierung der Renten auch auf das an ihrerstatt gewährte Kapital auszudehnen wäre; darüber hinaus würde die Möglichkeit einer späteren Anpassung an veränderte Verhältnisse im Interesse eines gerechten Ausgleichs des Schadens des Verletzten liegen, der nicht weniger, aber auch nicht mehr erhalten soll, als er eingebüßt hat (BGHZ 30, 29, 31).

14

Indessen vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht, daß eine Abfindung in Kapital (so § 843 Abs. 3 BGB) mehr ist als eine bloße rechnerische Zusammenfassung zukünftig zu zahlender Renten, wie dies gemäß § 155 VVG für den Haftpflichtversicherer gelten mag, wenn er den "Kapitalwert der Rente" errechnen muß (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, 132), und unter besonderen Umständen auch so von den Parteien, die eine "Abfindung" vereinbaren, gemeint ist (vgl. BGHZ 2, 379, 386). Es liegt im Wesen einer Abfindung, daß sie Elemente eines, wenn auch richterlich verfügten, Vergleichs enthält. Wer statt laufender Rentenzahlungen die Kapitalabfindung wählt, nimmt, wie schon hervorgehoben, das Risiko in Kauf, daß die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen; eben deshalb sieht das Gesetz davon ab, dem Rentenberechtigten auf Verlangen des Verpflichteten eine Kapitalabfindung zwangsweise aufzudrängen (so mit Recht die amtl. Begründung zu dem neuen § 1585 Abs. 2 BGB). Entscheidet er sich trotzdem für die Abfindung, dann deshalb, weil dies ihm, aus welchen Gründen auch immer, bei Abwägung solcher Risiken vorteilhafter erscheint. Darin liegt dann auch sein Verzicht darauf, daß zukünftige Entwicklungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Der Schädiger andererseits will und darf sich, wenn er eine Kapitalabfindung leisten muß, darauf verlassen, daß mit deren Bezahlung die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist. Auch für ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen. Dieses Element der Befriedung gerade durch die Abwägung der unsicheren Zukunftschancen verbietet es, die durch Richterspruch festgesetzte Kapitalabfindung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu dynamisieren (dagegen schon RG SeuffArch 76, 302; RGZ 73, 418, 420; 106, 398; ferner RGRK-Kreft, 11. Aufl., Anm. 19; Erman/Drees, BGB 5. Aufl., Rz. 25; Palandt/Thomas, BGB 38. Aufl., Anm. 4 Dd aa, alle zu § 843; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, § 87 IV 2; Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 75 IV 2 a; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl., § 323 ZPO II 1; Wieczorek, 2. Aufl., § 323 ZPO B I a; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., TZ. 1250; von dieser Rechtslage ausgehend auch Krumme/Steffen, StVG, § 13 Rz. 5).

15

4.

Kommt somit eine spätere Abänderung der Kapitalabfindung wegen wesentlich veränderter Umstände nicht in Betracht, dann macht dies die Aufgabe des Tatrichters besonders deutlich, mögliche zukünftige Entwicklungen der für die Ermittlung des Betrages maßgebender Faktoren schon bei deren Schätzung zu berücksichtigen (aA. Mertens a.a.O. Rz. 46). Den Erwägungen, mit denen sich das Berufungsgericht grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung möglicher künftiger Veränderungen des Besoldungsgefüges, sei es aufgrund realer Einkommenserhöhungen, sei es auch nur aufgrund eines Inflationsausgleiches, wendet, kann aus Rechtsgründen weitgehend nicht gefolgt werden.

16

a)

Das Interesse an der Stabilität der Währung kann nicht dazu führen, dem Geschädigten den gerechten Ausgleich seines Schadens zu verkürzen. Freilich halten Rechtsprechung und Rechtslehre im Grundsatz am sogenannten Nominalismus fest, der im wesentlichen besagt, daß der Wert einer Geldsummenschuld sich nicht nach ihrem inneren Wert, sondern nach dem jeweiligen Nennwert des Geldes richtet (BGHZ 61, 31, 38; näheres dazu bei von Maydell in MünchKomm. § 244 BGB Rdz. 14 ff m.w.Nachw. und bei Horn, Geldwertveränderungen, Privatrecht und Wirtschaftsordnung, Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, 1975; s. dazu aber auch die Kritik von v. Armin ZRP 1980, 201 ff). Für den Bereich der Unterhalts- und Versorgungsleistungen wird aber eine Anpassung an die Veränderung des Lebensstandards und an eine fortschreitende Geldentwertung längst auf gesetzlichem Wege praktiziert. Die "Dynamisierung" der Renten erfolgt im übrigen, wie oben dargelegt, bei laufenden Zahlungen durch Anwendung des § 323 ZPO. Nachforderungen bei gesunkenem Geldwert stellen keine "Aufwertung" dar; vielmehr verlangt der Verletzte nur, was ihm nach dem Gesetz zusteht (so zutreffend Larenz, Schuldrecht I, 12. Aufl., Vor § 12 VII S. 148). Zudem ist es mehr als zweifelhaft, ob die Berücksichtigung künftiger Geldentwertungen bei der Kapitalisierung von Renten überhaupt einen meßbaren Einfluß auf Stabilität und Entwicklung der Währung haben könnte. Aufgabe der Gerichte kann es jedenfalls nicht sein, Währungspolitik zu betreiben.

17

b)

Auch die Gefahr, daß durch Zubilligung erheblich höherer Abfindungsbeträge die Versichertengemeinschaft stärker belastet werden würde, weil dadurch eine Erhöhung der Prämien zu befürchten wäre, kann nicht zu einer Verkürzung des Ersatzanspruchs des Verletzten führen, der Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich seiner Schäden hat. Die Versicherer müssen sich ohnehin auf die Rentendynamik einstellen, schon weil sie dem berechtigten Abänderungsverlangen des Verletzten nach Anpassung der laufenden Schadensersatzrenten nachkommen müssen. Eine gerechte Abfindung muß diese Dynamik aber auch bei den der Zahl nach nicht besonders ins Gewicht fallenden Kapitalabfindungen durch Urteilsspruch als einen der Berechnungsfaktoren berücksichtigen. Steht hinter dem Schädiger kein Versicherer, sind die Bedenken des Berufungsgerichts ohnehin gegenstandslos.

18

c)

Gegen eine Berücksichtigung der Rentendynamik sprechen auch nicht ohne weiteres Überlegungen, daß der Verletzte sich bei einer Kapitalisierung besser stünde, weil er das Kapital etwa in Sachwerten anlegen und so einer Geldentwertung entgehen könne. Ob er damit im Ergebnis wirklich besser fahren würde (zweifelnd Nehls a.a.O. S. 238), mag dahinstehen. Die Kapitalabfindung soll dazu dienen, dem Verletzten aus dem Kapital und dessen Erträgen die sonst geschuldete Verdienstausfallrente zukommen zu lassen; auf dieser Grundlage wird sie rechnerisch ermittelt. Ob er den Kapitalbetrag in dieser Weise oder anders verwendet, geht aber den Schädiger nichts an. Der Verwendungszweck ist nur von Bedeutung für die Entscheidung der Frage, ob der Richter dem Berechtigten überhaupt ausnahmsweise statt einer Rente eine Kapitalabfindung zusprechen darf.

19

d)

Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, es habe den Kläger in anderer Weise bereits so begünstigt, daß es bei seiner Schätzung künftige mögliche Veränderungen des Besoldungsniveaus ausreichend berücksichtigt habe.

20

aa)

In den Verdienstausfall müssen zweifellos künftige Steigerungen des Gehaltes im Rahmen des bestehenden Besoldüngsgefüges eingerechnet werden. Wenn das Berufungsgericht es für wahrscheinlich hält, daß der Kläger im Berufsleben eine der Besoldungsgruppe A 15 entsprechende Stellung erreicht haben würde, dann hat es diesen Faktor nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände in seiner Schätzung berücksichtigt. Es darf dann aber diese Schätzung als dem Kläger angeblich günstig nicht bei der Schätzung eines anderen Faktors als anspruchsmindernd einwerfen; es würde damit seine eigene, einmal getroffene Wertung wiederum in Frage stellen.

21

bb)

Inwiefern der Ansatz des (hypothetischen) Bruttoeinkommens bei der Errechnung der Abfindung bereits eine Begünstigung des Klägers darstellen soll, hat das Berufungsgericht nicht erläutert. Seine Erwägungen sind ohne nähere Darlegungen dazu auch nicht nachvollziehbar.

22

Grundsätzlich bestimmt sich zwar der zu ersetzende Verdienstausfall nicht allein nach dem entgangenen Bruttogehalt, vielmehr sind auch steuerliche Auswirkungen mit zu berücksichtigen. Soweit es um die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG geht, hat der Senat indes bereits ausgesprochen, daß sie im allgemeinen kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529). Freilich ist die steuerrechtliche Lage bei Gewährung einer Kapitalabfindung anders. Der gesamte Entschädigungsbetrag ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Verletzten auf Antrag nach den ermäßigten Steuersätzen des § 34 Abs. 1 EStG bei seiner Auszahlung zu versteuern (BFH v. 17. Dezember 1959 - IV 223/58 - BStBl 60 III, 72), wobei im Falle des Klägers im Rahmen des Ermessens der Finanzbehörden voraussichtlich der niedrigste Steuersatz in Betracht käme (BFH v. 16. Dezember 1960 - IV 143/59 - BStBl 61 III, 101; vgl. zu den steuerlichen Auswirkungen auch Schick NJW 1967, 962, 963 und Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 13 StVG Rz. 15). In der Folge aber wird der Verletzte, wie jeder andere Steuerpflichtige auch, die Erträgnisse des ihm zugeflossenen Kapitals zu versteuern haben; dabei ist auch die unter Umständen anfallende Vermögensteuer zu berücksichtigen. Welche Auswirkungen das im Vergleich zu dem ihm hypothetisch zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen hat, wird sich weithin danach richten, wie das Kapital angelegt und verwaltet wird. Jedenfalls läßt sich aufgrund dieser Überlegungen eine dem Kläger als Vorteil anzurechnende steuerliche Vergünstigung nicht ohne nähere Erläuterungen annehmen - von der zusätzlichen Unsicherheit abgesehen, ob die gegenwärtige Steuergesetzgebung im Grundsatz in den folgenden Jahrzehnten unverändert bleiben wird.

23

cc)

Darüber hinaus wird darauf zu achten sein, ob steuerliche Auswirkungen nicht schon bei der Schätzung anderer Berechnungsfaktoren berücksichtigt sind. Das kann etwa bei dem Abzinsungsfaktor der Fall sein. Auch insoweit bieten die üblichen Sätze (5-5,5 %) nur einen gewissen Anhaltspunkt. Sie berücksichtigen einmal das derzeitige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, zum anderen aber zum Teil auch die Verwaltungskosten des Kapitals, die bei einem Privatmann anders aussehen können als bei dem Versicherungsunternehmen, ferner die Besteuerung der Erträgnisse (vgl. dazu Nehls a.a.O. S. 241; ders. VersR 1974, 841; ferner Geyer, NJW 1974, 1170; Schlund und Schneider, VersR 1976, 211 und auch 1976, 807 ff). Auch insoweit bedarf es einer Prognose der Zinsentwicklung in die Zukunft; veränderte wirtschaftliche Umstände und eine veränderte Wirtschaftspolitik können das Zinsniveau langfristig nach unten oder nach oben drücken. Ersichtlich steht diese "Dynamik" nicht zuletzt auch in gewisser Korrelation zum allgemeinen Preis- und Lohnniveau, so daß sich auch in dem anzuwendenden Abzinsungs-Satz ein Stück der "dynamischen Rente" niederschlägt. Immerhin hatte im Streitfall der Tatrichter insoweit noch ausreichende Schätzgrundlagen. Um diese seine Schätzungen aber nachvollziehbar zu machen, muß er offenlegen, an welcher Stelle und wie er die einzelnen Umstände berücksichtigt hat.

24

dd)

Die künftige Lebenserwartung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Heranziehung der Allgemeinen Sterbetafeln geschätzt. Wenn es dann an anderer Stelle erwägt, daß diese Prognose den Kläger begünstigen und den Beklagten benachteiligen könne, setzt es sich mit seiner eigenen Schätzung in Widerspruch; genau so gut, wie der Kläger das 71. Lebensjahr nicht erreichen kann, kann er auch älter werden als 71 Jahre. Daß speziell die Lebenserwartung des Klägers geringer wäre als die statistisch errechnete allgemeine Lebenserwartung, ist nicht ersichtlich; auch der Beklagte hat dazu nichts vorgetragen.

25

ee)

Nicht widerspruchsfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht bei der Zubilligung einer lebenslänglichen Verdienstausfallrente von der lebenslänglichen Erwerbsunfähigkeit des Klägers ausgeht, an anderer Stelle aber meint, es habe den Kläger dabei günstiger gestellt, weil immerhin nicht auszuschließen sei, daß er doch einmal eigenes Einkommen werde erzielen können. Der Tatrichter hat allerdings sowohl bei der Entscheidung darüber, für welchen Zeitraum er Renten zubilligt, als auch bei der Berechnung der Kapitalabfindung die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Verletzten und einer künftigen, evtl. auch nur teilweisen Erwerbsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Er ist, wenn das eine ernsthafte Möglichkeit ist, auch nicht gehindert, das bei der Festsetzung der Kapitalabfindung durch einen gewissen Abschlag zu berücksichtigen, zumal diese Abfindung, anders als die Rentenzahlungen, bei künftig wesentlich veränderten Umständen nicht mehr, wie oben ausgeführt, geändert werden kann. Dem Berufungsurteil ist indessen nicht sicher zu entnehmen, ob es die Aussicht des Klägers auf künftiges eigenes, wenn gewiß auch geringes Einkommen als eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit ansehen will. Angesichts der schweren Verletzungen des Klägers bleibt es jedenfalls ohne nähere Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu unklar, ob solche unsicheren Aussichten mögliche künftige nominelle oder reale Einkommenssteigerungen, sollten sie ausreichend sicher prognostiziert werden können, kompensieren könnten.

26

e)

Letztlich lehnt das Berufungsgericht die Berücksichtigung künftiger Einkommenssteigerungen bei Ermittlung der Abfindung deshalb ab, weil deren Eintreten und deren Umfang ungewiß und einer auch nur annähernden Berechnung nicht zugänglich sei. Auch das kann als Grundsatz nicht gebilligt werden.

27

Richtig ist zwar, daß eine sichere Prognose der künftigen Wirtschaftsentwicklung und der daraus abzuleitenden Entwicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges sowie des Zinsertrages über einen derart langen Zeitraum hin, wie es im Streitfall in Betracht kommt, kaum möglich ist. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Bundesregierung nach § 1380 RVO, um die künftige Rentenentwicklung abzuschätzen, die Veränderung der Löhne für 15 Jahre im voraus schätzen muß, und die Tatsache, daß in Rentenanpassungsberichten und mittelfristigen Finanzplanungen Erhöhungsprognosen vorgenommen werden müssen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Solche Planzahlen können und werden immer wieder aufgrund veränderter Umstände überprüft und fortgeschrieben werden; sie sind in Wahrheit nicht mehr als politische Zieldaten. Hingegen ist eine Anpassung der einmal gezahlten Kapitalabfindung an veränderte Umstände nicht möglich. Ihre Berechnung kann nur auf einer (später nicht mehr zu korrigierenden) Prognose bei der Urteilsfindung beruhen. Solche Voraussagen sind freilich bei derart langen Zeiträumen fast Spekulation. Das Berufungsgericht geht immerhin selbst davon aus, daß nach den bisherigen Erfahrungen mit einer laufenden Steigerung mindestens der nominellen Löhne und Gehälter zu rechnen ist, was dann allerdings mit einer Steigerung des Zinsniveaus eingehen dürfte, so daß der Abzinsungssatz höher als bloß 5-5,5 % sein würde. Der Umfang dieser Steigerungen ist indessen von zahlreichen wirtschaftlichen Faktoren abhängig, die sich je nach den politischen Entwicklungen in den nächsten Jahrzehnten erheblich ändern können, ferner nach der jeweils für richtig befundenen Wirtschaftspolitik. Ob eine reale Steigerung der Löhne und Gehälter aufgrund weiteren Wirtschaftswachstums zu erwarten ist oder ob es umgekehrt zu realen Einkommenseinbußen kommen kann, läßt sich heute weniger denn je zuverlässig sagen. Angesichts der inzwischen eingetretenen dramatischen Veränderungen der weltwirtschaftlichen Daten führt auch der unkritische Rückgriff auf die relativ stetige Entwicklung der letzten Jahre oder Jahrzehnte, wie er der Revision im Anschluß an Geyer (aaO) vorschwebt, nicht weiter; mit Recht hat sich daher schon Wussow in WI 1975, 102 ff gegen die "optimistischen" Tabellen von Nehls gewandt.

28

Trotz aller dieser Bedenken kann dennoch die künftige Entwicklung der Löhne und Gehälter bei Ermittlung der Kapitalabfindung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Es gehört zu den Aufgaben des Tatrichters, bei der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO alle maßgebenden Umstände in Betracht zu ziehen. Dabei ist er stets auf mehr oder weniger unsichere Prognosen angewiesen und wird sich immer wieder mit bloßen Wahrscheinlichkeiten begnügen müssen. Es gehört deshalb zur richtigen Ausübung seines Ermessens, trotz aller Unsicherheiten auch Voraussagen über die wahrscheinliche künftige nominelle und reale Steigerung des Lohn- und Gehaltsgefüges zu machen und je nach dem Ergebnis seiner Überlegungen der Berechnung der Kapitalabfindung nach oben oder nach unten verbesserte Faktoren zugrunde zu legen oder das rechnerisch gewonnene Ergebnis durch Zu- oder auch Abschläge zu korrigieren (vgl. Geigel a.a.O. S. 1633). Daß dafür freilich aus heutiger Sicht nicht, wie die Revision meint, eine einfache Fortschreibung der auf einem stetigen Wirtschaftswachstum über längere Zeit hindurch beruhenden Daten der Vergangenheit ausreicht (so aber noch Geyer; vgl. auch Eckelmann/Boos in VersR 1978, 210), liegt angesichts der veränderten Wirtschaftslage auf der Hand.

29

III.

Da das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalles abgewiesen hat, auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es in diesem Umfang aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Kapitalabfindung unter Berücksichtigung der genannten Schätzgrundlagen neu zu berechnen haben wird.

30

Die Hilfsanträge des Klägers sind damit gegenstandslos. Das gilt einmal für sein Begehren, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 24.804,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen, weil es sich insoweit um den unter I erörterten Berechnungsirrtum des Berufungsgerichts handelt, den dieses ohnehin im Rahmen der notwendig werdenden neuen Gesamtberechnung des kapitalisierten Verdienstausfalls wird berichtigen müssen. Zum anderen braucht der Senat auch nicht über den weiteren Hilfsantrag mit dem Ziel, die Abänderungsmöglichkeit des einmal zugesprochenen Kapitalbetrages gemäß § 323 ZPO festzustellen, ohne Prüfung seiner Zulässigkeit zu entscheiden, weil er entsprechend dem Hauptbegehren des Klägers die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gerade verneint.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäßigerweise dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten, das hierbei auch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. Mai 1980 zu beachten haben wird.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt