Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1989, Az.: 4 StR 306/89
Verfall von Geldbeträgen aus der unerlaubten Einfuhr/ Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Vorliegen eines Vermögensvorteils; Anwendung des Bruttoprinzips; Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 17.09.1987 - AZ: V KLs 10/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JR 1990, 207-208 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1990, 330
- Kriminalistik 1990, 37
- MDR 1989, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
- Meyer, JR 90, 208
- NJW 1989, 3165-3166 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 528-529
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Mehmet B. aus K., geboren am ... 1938 in M. (Türkei), zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Der einem für eine "Rauschgiftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in voller Höhe dem Verfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 27. Februar 1989 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte
- a)
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 1987 - V KLs 10/87 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
- b)
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
"unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 1987 - V KLs 10/87 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt";
außerdem hat es den Verfall von 70.000,49 niederländischen Gulden und 10.532,80 DM angeordnet, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 21. Juni 1989 wird Bezug genommen. Um erkennbar zu machen, in welche der beiden Gesamtstrafen die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe einbezogen worden ist, hat der Senat jedoch die Urteilsformel insoweit neu gefaßt.
2.
Auch der Ausspruch über den Verfall der beiden Geldbeträge, den das Landgericht allerdings nicht näher begründet hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Nach § 73 StGB ist der Verfall anzuordnen, wenn und soweit der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat; ihm ist also der gesamte Gewinn aus der Tat zu entziehen. Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel bedeutet dies, daß der Betrag für verfallen zu erklären ist, der dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten verbleibt (vgl. BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78] m.w.Nachw.; BGHR StGB § 73 Vorteil 1). Zu diesen Kosten gehören nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem für den Erwerb des Betäubungsmittels aufgewendeten Betrag, also dem Einkaufspreis, sämtliche sonstigen gewinnmindernden Aufwendungen wie z.B. Reise- und Versandkosten sowie entrichtete Steuern (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 1 und die Rechtsprechungsnachweise bei Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 33 Rdn. 18 ff.).
Ob an dieser, den Anwendungsbereich der Maßnahme des Verfalls stark einengenden Auslegung festzuhalten ist, der Vermögensvorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vielmehr allein in dem unmittelbaren Gewinn (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuchs in BT-Drucks. IV/650 S. 242 zu § 109) aus der Veräußerung des Betäubungsmittels gesehen werden muß, wie er sich aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ergibt, oder ob nicht sogar sämtliche Kosten unberücksichtigt zu lassen sind, bei deren Entstehung der Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat, einschließlich des gezahlten Einkaufspreises, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Urteilsfeststellungen erweisen nämlich, daß auch nach der bisherigen Rechtsprechung von den aus dem letzten Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten herrührenden Beträgen, deren Verfall angeordnet worden ist, gewinnmindernde Kosten nicht in Abzug zu bringen sind.
Nach den Feststellungen sollte der Angeklagte das von seinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel bei seiner Rückkehr in die Türkei "dem türkischen Lieferanten übergeben" (UA 6). Das Landgericht hält es allerdings auch für "denkbar", daß der in Deutsche Mark eingewechselte Betrag "dem auf ihn entfallenden Anteil entspricht" und er dieses Geld eingetauscht hat, um es "seiner Familie bei seinem bevorstehenden Besuch ... überlassen zu können" (UA 14). Der Angeklagte hatte demnach entweder das gesamte von seinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel abzuliefern, oder er konnte hiervon den Betrag, den er in Deutsche Mark umgewechselt hat, zu seiner freien Verfügung behalten und brauchte nur den Rest abzuliefern. Daraus ist zu schließen, daß er von diesen Beträgen keine Kosten mehr zu bestreiten hatte, aber auch für die bereits entstandenen Aufwendungen, insbesondere den Kaufpreis, nicht hatte aufkommen müssen, diese vielmehr von seinen "Hintermännern", hinsichtlich derer das Landgericht keine näheren Feststellungen hat treffen können, getragen wurden. Angesichts seiner in diesem Fall ausgeübten Tätigkeit als "Rauschgiftkurier" (UA 15) in einer "größeren Rauschgiftorganisation" (UA 19) kann im übrigen auch ausgeschlossen werden, daß nicht die "Organisation", sondern er selbst diese Aufwendungen - ganz oder auch nur zum Teil - zu tragen hatte.
b)
Dem Angeklagten ist deshalb das gesamte von dem Käufer erhaltene Entgelt für die an diesen gelieferten Betäubungsmittel als aus der Tat erlangter Vermögensvorteil zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er an dem Geld Eigentum erworben hat; es ist auch unerheblich, daß er dieses Geld - vollständig oder zum Teil - an seine "Hintermänner" weiterzuleiten hatte:
aa)
Ob der Angeklagte Eigentümer des Geldes geworden ist oder ob eine wirksame Eigentumsübertragung nicht stattgefunden hat, der Käufer also Eigentümer geblieben ist (vgl. soweit das deutsche Recht in Betracht kommt BGHSt 31, 145, 148 m. Anm. Schmidt in JR 1983, 432), kann hier offen bleiben. Da dieser Tatbeteiligter war und damit das Geld in Kenntnis der Tatumstände hingegeben hat, unterliegt es auch dann dem Verfall, wenn er dem Angeklagten kein Eigentum hat verschaffen können und dieses deshalb - rechtlich - noch ihm gehört (§ 73 Abs. 4 StGB, vgl. Eberbach in NStZ 1985, 556, 557; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 StGB Rdn. 50 ff.; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 73 StGB Rdn. 43). Das gleiche gilt, falls der Käufer zwar das Eigentum an dem Kaufgeld wirksam hat übertragen können, der Angeklagte bei dem Empfang des Geldes aber lediglich als Vertreter seiner "Hintermänner" tätig geworden und deshalb mit der Übergabe an ihn das Eigentum an dem Geld auf diese übergegangen ist.
Zudem umfaßt der Begriff des Vermögensvorteils im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur den Eigentumsübergang, sondern auch jeden sonstigen - rechtlichen oder tatsächlichen - Vermögenszuwachs, insbesondere auch den Besitz (vgl. Eser a.a.O. § 73 StGB Rdn. 11; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 StGB Rdn. 9 ff.). Daß mit der Zahlung des Kaufpreises an den Angeklagten ein solcher Vermögenszuwachs bewirkt worden ist, kann hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sich bei einem derartigen Geschäft stets beide Teile - Käufer und Verkäufer - unabhängig von der Eigentumsfrage darüber einig sind, daß der für das Betäubungsmittel gezahlte Geldbetrag mit der Besitzübertragung in die Vermögensphäre des Verkäufers übergehen soll (vgl. auch BGHSt 33, 233, 234) [BGH 11.06.1985 - 5 StR 275/85].
bb)
Mit dem Erhalt des Geldes hat der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, sonach jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt bekommen, darüber zu verfügen. Er hat damit, ähnlich wie in anderen Fällen, in denen der Täter, wenn auch nur zunächst, die Verfügungsmöglichkeit über einen Geldbetrag erhält (vgl. BGHSt 15, 286, 287 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2), aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt.
Dieser Vermögensvorteil umfaßt den gesamten von dem Käufer erhaltenen Geldbetrag. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Angeklagte absprachegemäß das Geld - vollständig oder zum Teil - an seine "Hintermänner" weiter zuleiten hatte. Eine solche Weiterleitung ist nämlich als Teil des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 89 m.w.Nachw.); der Angeklagte hätte sich also auch hierdurch strafbar gemacht, er durfte deshalb das Geld nicht an die "Hintermänner" abführen. Daß die Übergabe des Geldes an den "türkischen Lieferanten" in der Türkei erfolgen sollte, ist hierbei unerheblich, da diese Frage unabhängig vom Tatort allein nach deutschem Recht zu beurteilen ist (§ 6 Nr. 5 StGB; Weltrechtsprinzip, vgl. BGHSt 34, 1, 2 [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85]/3). Die eingegangene Verpflichtung zur Ablieferung des erhaltenen Betrages kann dem Angeklagten deshalb, soweit der Verfall in Betracht kommt, nicht zugutegehalten werden. Aus demselben Grunde kommt es für den Verfall auch nicht darauf an, welche Aufwendungen dem "türkischen Lieferanten" und den sonstigen "Hintermännern" entstanden sind.
Die Verfallanordnung ist sonach zu Recht ergangen.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Steindorf