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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1985, Az.: 5 StR 275/85

Wertersatzeinziehung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Möglichkeit des Eigentumserwerbs hinsichtlich des Betäubungsmittels bei inländischem Betäubungsmittelerwerb; Voraussetzung für eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1985
Aktenzeichen
5 StR 275/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 20.12.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 233 - 234
  • MDR 1985, 863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2773-2774 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 556
  • StV 1986, 20

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Zur Wertersatzeinziehung bei unerlaubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzung des § 74 c Abs. 1 StGB ist, daß dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

  2. 2.

    Bei inländischem Betäubungsmittelerwerb ist nach § 134 BGB sowohl das Verpflichtungs - als auch das Erfüllungsgeschäft nichtig, so daß kein Eigentumserwerb hinsichtlich des Betäubungsmittels stattfinden kann.

  3. 3.

    Voraussetzung für eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung nach § 73 StGB ist die Feststellung zu den erzielten Gewinnen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag
am 11. Juni 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 1984 in der Anordnung der Wertersatzeinziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; sie hat ferner einen Notveräußerungserlös sowie einen Wertersatz in Höhe von 110.000,- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehung des Notveräußerungserlöses offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die Wertersatzeinziehung keinen Bestand haben.

2

Diese Maßnahme setzt nach § 74 c Abs. 1 StGB voraus, daß dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft für eine Teilmenge des vom Beschwerdeführer erworbenen Haschischs mit Sicherheit nicht zu. Nach den Urteilsgründen verschaffte er sich davon jedenfalls 50 kg im Inland. Das Eigentum hieran konnte er nicht erwerben. Dem stand § 134 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei unerlaubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge nichtig (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 296/82), sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte (BGHSt 31, 145, 147 f). Ob der Angeklagte an den restlichen 8 kg Haschisch Eigentum erlangte, ist ungewiß. Die Strafkammer hat nicht klären können, wo er sich diese Menge besorgte. Die bloße Möglichkeit, daß er dies im Geltungsbereich einer den Eigentumsübergang nicht verbietenden Rechtsordnung tat, genügt für die Anwendung des § 74 c StGB nicht.

3

Demzufolge war die Wertersatzeinziehung in vollem Umfange aufzuheben. Statt ihrer ist eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung nach § 73 StGB in Betracht zu ziehen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

4

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 1985 hat vorgelegen.

Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel