Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: I ZR 244/90
Speditioneller Vorlauf; Sammelgutverkehr; Spediteur; Speditionslager; Auflösung ; Umbildung; Darlegungs- und Beweislast; Nahzone
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 244/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 696-698
- MDR 1993, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 585
- NJW-RR 1993, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 31
- VersR 1993, 633-635 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1161-1164 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Muß eine Warensendung - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und/oder Zweckmäßigkeit - am Speditionslager aufgelöst oder derart umgebildet werden, daß dadurch eine neue Sendung entsteht, so liegt ein speditioneller Vorlauf für einen Sammelgutverkehr vor.
2. Den Spediteur trifft im Falle einer Abfertigung einer Sendung für Empfänger außerhalb der Nahzone die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Vorlaufs für einen
Spediteursammelgutverkehr.
Tatbestand:
Die Klägerin, Transportversicherer der Firma H. E. in B. (im folgenden: Firma H.), macht mit der am 22. März 1989 eingegangenen und am 18. April 1989 zugestellten Klage aus übergegangenem und abgetretenem Recht Ansprüche aus einem am 22. März 1988 eingetretenen Transportschaden der Firma H. in Höhe von 142.382, -- DM nebst Zinsen sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten geltend.
Die Firma H. erteilte der Firma D. einen Speditionsauftrag zur Besorgung des Transports einer Abkantpresse nebst Werkzeug und einer Kiste Standbaumaterial von der Handwerksmesse in München zur Käuferin, der Firma He. M. - in Rotthalmünster. Die Firma D. beauftragte ihrerseits den Beklagten mit dem Transport der ca. 9,5 t schweren Presse sowie dreier weiterer Frachtstücke im Gesamtgewicht von 472 kg, die für Empfänger in Ruhstorf und Waldkirchen bestimmt waren. Mit der Verladung der Maschine auf den Anhänger des Lastzugs des Beklagten beauftragte die Firma H. die Firma S.. Während des Transports kippte die Maschine in einer abschüssigen Rechtskurve im Bereich der Autobahneinfahrt Feldkirchen/Ost der BAB München-Passau vom Anhänger und wurde schwer beschädigt.
Die Klägerin, die an ihre Versicherungsnehmerin eine Teilzahlung in Höhe von 80.000, -- DM geleistet hat und der durch die Firma H. und die Firma D. etwaige Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten worden sind, trägt vor, der Unfall sei auf grob fahrlässiges Verhalten des Lkw-Fahrers zurückzuführen, da dieser es unterlassen habe, das Ladegut auf dem Fahrzeug zu sichern und darüber hinaus die Kurve mit zu hoher Geschwindigkeit befahren habe. Auf etwaige Haftungsbeschränkungen gemäß den ADSp könne sich der Beklagte nicht berufen, da der Transport im Güterfernverkehr durchgeführt worden sei, der den zwingenden Regelungen der KVO unterfalle. Daher sei die Klageforderung auch nicht verjährt.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Er hat geltend gemacht, dem Auftrag hätten die ADSp zugrunde gelegen. Er habe eine Sammelgutsendung übernommen, die im Nahverkehr von München zu seinem Speditionslager nach Ma. habe verbracht, dort aufgelöst und mit einer anderen Zugmaschine, wiederum im Nahverkehr, habe ausgeliefert werden sollen. Diese Art der Versendung entspreche einer wirtschaftlich vernünftigen und von der Genehmigungsbehörde gebilligten Handlungsweise. Die Verjährungsfrist des § 64 ADSp sei bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Im übrigen sei allein die Firma S. für die Verladung der Abkantpresse verantwortlich gewesen. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Fahrer liege nicht vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG München, TranspR 1991, 23 = VersR 1992, 257). Mit ihrer Revision deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede für durchgreifend erachtet und hierzu ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 29 KVO zu, da die Abkantpresse zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Güterfernverkehr, sondern im Bereich der Nahzone (§ 2 GüKG) befördert worden sei. Der Beklagte habe den von der Firma D. erhaltenen Speditionsauftrag dadurch ausgeführt, daß er für den Transport des Gutes von München nach Ma. den Selbsteintritt erklärt habe. Da er damit auf einer Nahverkehrsstrecke selbst eingetreten sei, seien gemäß § 412 HGB die §§ 425 ff. HGB anzuwenden, soweit nicht durch die zwischen den Vertragsparteien geltenden ADSp abweichende Regelungen getroffen worden seien. Der Anwendung der ADSp stehe die Aufteilung der Beförderung von München nach Rotthalmünster (Fernverkehrsstrecke) in zwei Beförderungen im Nahverkehrsbereich - nämlich München-Ma. mit der Zugmaschine P. 72 mit dem angenommenen Standort (§ 6 a GüKG) Buchbach; Ma. -Rotthalmünster mit der Zugmaschine P. 92 mit dem angenommenen Standort Hofkirchen - nicht entgegen. Darin könne keine Schaffung eines Scheintatbestandes zur Umgehung des GüKG gesehen werden. Aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 GüKG ergebe sich, daß der Gesetzgeber den Sammelgutverkehr, bei dem Güter zu einem Transport innerhalb der Nahzone zusammengestellt werden, um sie dann auf einem innerhalb der Nahzone gelegenen Spediteurlager umzuschlagen, auch dann nicht als Umgehung behandelt wissen wollte, wenn einzelne Güter über eine Distanz transportiert werden sollten, die insgesamt die Nahzone überschreite. § 5 Abs. 2 GüKG spreche nämlich nicht von einem einzelnen Frachtstück, sondern von einer Sendung, einer Gesamtheit von Gütern, die aufgrund eines Frachtvertrags befördert werden solle. Dadurch, daß das Gesetz auf eine Sendung abhebe, solle ersichtlich verhindert werden, daß der Transport einzelner Güter deshalb im Rahmen des Güterfernverkehrs erfolgen müsse, weil zwischen dem Absendeort und dem Ort der Auslieferung an den Endempfänger mehr als 100 km lägen. Es solle die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Güter, die auf Distanzen über 100 km den Lkw nicht voll auslasteten, in Sendungen zusammenzufassen, um die Sendungen nach einem Transport in der Nahzone aufzulösen, die einzelnen Güter je nach der Richtung, in die sie transportiert werden sollten, umzuschlagen und mit neuen Gütern zu neuen Sendungen zusammenzufassen. Diese Transportweise sei wirtschaftlich sinnvoll. Sie stelle den Umständen nach den gewöhnlichen und zweckmäßigen Weg des Transportes dar, so daß der sogenannte Nah-Nah-Anstoßverkehr nicht als Scheintatbestand angesehen werden könne.
Wenn der Beklagte einen Drittunternehmer mit dem Transport von München nach Ma. zu dem Spediteurlager beauftragt hätte, hätte ein Transport im Güternahverkehr vorgelegen. Daß der Beklagte den Transport selbst ausgeführt habe, könne keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen.
Eine Umgehung könne auch nicht darin gesehen werden, daß die Maschine in Ma. auf dem Lkw-Anhänger hätte verbleiben und für den Weitertransport zum Endempfänger in Rotthalmünster lediglich ein anderes Zugfahrzeug hätte eingesetzt werden sollen. Entscheidend sei auch nicht, daß die anderen mit dem Bordero übergebenen Güter mit demselben Lkw nach dem Abladen der Maschine in Rotthalmünster zu den jeweiligen Empfangsorten hätten weitertransportiert werden können. Der Umgehungsvorwurf wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die dem Beklagten von der Firma D. übergebenen Güter ausgereicht hätten, um einen Direkttransport von München zu den Empfängern in Rotthalmünster, Ruhstorf und Waldkirchen zu rechtfertigen, wenn sie also den ganzen Lkw ausgelastet hätten, was jedoch unbestritten nicht der Fall gewesen sei. Der Transport nach Ma. sei daher im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Beklagten erfolgt und habe ihm die Möglichkeit eröffnet, eine neue Sammelladung zusammenzustellen. Die Klägerin habe nicht behauptet und bewiesen, daß die Sendung, so wie sie in München übernommen worden sei, nicht durch Übernahme weiterer Güter habe umgebildet werden sollen.
Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand.
II. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte einen Speditionsauftrag erhalten hat. Das ist nicht zweifelsfrei, da der Beklagte unstreitig mit dem "Transport" der Maschine von München nach Rotthalmünster beauftragt worden war. Darüber hinaus handelte es sich um ein Gut von erheblichem Gewicht und die Firma D. hatte genaue Anweisungen zum Transportverlauf erteilt. Einer Entscheidung der vorerwähnten Frage bedarf es jedoch nicht. Denn auch wenn dem Beklagten ein Speditionsauftrag erteilt worden wäre, würde er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, (auch) die Rechte und Pflichten eines Frachtführers haben (§ 412 Abs. 2 HGB i.V. mit §§ 425 ff. HGB), da er jedenfalls durch die Übernahme des Gutes und den Transport mit einem eigenen Lkw einen Selbsteintritt im Sinne von § 412 Abs. 1 HGB erklärt hat.
2. Soweit jedoch das Berufungsgericht den Transport des in München übernommenen Gutes zum Speditionslager in Ma. als Güternahverkehr und nicht als Umgehungstatbestand im Sinne von § 5 GüKG angesehen hat, beanstandet die Revision dies mit Erfolg.
Gemäß § 5 Abs. 1 GüKG dürfen die Vorschriften des Gesetzes nicht durch die Schaffung von Scheintatbeständen umgangen werden. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift liegt ein Scheintatbestand im Sinne von Abs. 1 auch dann vor, wenn eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spediteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein eine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist. Daß es sich vorliegend bei dem Transport von München nach Ma. um einen solchen Vorlauf gehandelt habe, mit der Folge daß der Transport als zulässigerweise im Güternahverkehr ausgeführt anzusehen wäre, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden.
Unstreitig ist die aus vier Einzelpartien für Empfänger außerhalb der Nahzone bestehende Sendung zum Speditionslager des Beklagten nach Ma., einem Ort innerhalb der Nahzone, abgefertigt worden. Um einen speditionellen Vorlauf, d.h. um einen Vorlauf i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 GüKG hat es sich dabei nicht gehandelt. Zwar ergibt sich dies - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht schon daraus, daß der Beklagte beabsichtigte, die 9, 5 t schwere Maschine auf dem Transportfahrzeug (dem Anhänger) zu belassen und ab dem Speditionslager in Ma. für den Weitertransport ein anderes Zugfahrzeug einzusetzen. Denn das Unterbleiben einer Umladung am Speditionslager und/oder der Einsatz eines anderen Zugfahrzeugs hätte der Bejahung eines Vorlaufs für einen Spediteursammelgutverkehr i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 GüKG nicht entgegengestanden. Entscheidend für die Annahme eines solchen speditionellen Vorlaufs ist insoweit vielmehr allein, daß die zum Speditionslager als einem Ort innerhalb der Nahzone abgefertigte Sendung in ihrem Bestand (in der Zusammensetzung nach ihren Einzelpartien) am Speditionslager geändert wird, und zwar aus Erwägungen, für die Gründe der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Rahmen der Erfüllung des übernommenen Speditionsauftrags maßgebend sind (vgl. BGH, Urt. v. 3. 3. 1960 - II ZR 196/57, NJW 1960, 1057 = VersR 1960, 435; s.a. BGH, Urt. v. 28.4. 1988 - I ZR 86/86, TranspR 1988, 366, 368 f. = VersR 1988, 1066, 1067). Um eine solche Änderung (Umbildung) der Sendung, d.h. um die Bildung einer oder mehrerer neuer Sendungen, handelt es sich dann, wenn - aus Erwägungen der genannten Art - die bisherige Sendung am Speditionslager aufgelöst oder weiteres Gut ihr zusätzlich beigeladen werden soll.
Daran fehlt es im Streitfall.
a) Am Speditionslager des Beklagten in Ma. gab es - aus wirtschaftlichen Gründen oder Zweckmäßigkeitserwägungen - an der in München übernommenen Sendung nichts aufzulösen. Sämtliche vier Einzelpartien waren in einer bestimmten einheitlich-örtlichen Verkehrsrichtung auszufahren und den Empfängern in Rotthalmünster (Maschine), Ruhstorf (zwei Einzelpartien, eine Empfängerin) und Waldkirchen zuzustellen. Mit einer Auflösung dieser Sendung hätte der Beklagte keinen den Umständen nach gewöhnlichen und zweckmäßigen Weg eingeschlagen, sondern eine den wirtschaftlichen Vorgängen fernerliegende und daher ungewöhnliche Zustellung des Gutes gewählt (vgl. BGH, Urt. v. 3. 3. 1960 - II ZR 196/57, aaO). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.
b) Aber auch soweit eine Beiladung von Gut in Ma. zu den in München geladenen vier Einzelpartien in Betracht zu ziehen ist, kann von einer dahingehenden Möglichkeit im Streitfall nicht ausgegangen werden. Daß dem Beklagten Gut zur Verfügung stand, das er - unter Beachtung der für die Auslieferung der Maschine vereinbarten und nach § 26 KVO maßgebenden Lieferfrist - der in München übernommenen Sammelgutsendung hätte zuladen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Parteien und ist auch sonst nicht ersichtlich.
c) Tatsachen dafür darzulegen und gegenüber dem einen (möglichen) Umschlag am Speditionslager bestreitenden Vortrag der Klägerin zu beweisen, war Sache des Beklagten. Der entgegenstehenden Beurteilung der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast durch das Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden. Gegenüber der die Annahme eines Scheintatbestandes i.S. des § 5 GüKG an sich bereits rechtfertigenden Tatsache, daß die in München übernommene Sammelgutsendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone abgefertigt worden ist, obwohl sämtliche ihrer Einzelpartien - und damit die Sendung insgesamt - in einer bestimmten Verkehrsrichtung für Empfänger außerhalb der Nahzone bestimmt waren, hat sich der Beklagte auf die ihm günstige, die Annahme eines Scheintatbestandes ausschließende Ausnahmeregelung berufen, daß es sich bei dieser Abfertigung um einen Vorlauf für einen Spediteursammelgutverkehr gehandelt habe (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 - Parenthese - GüKG). Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Ausnahme trifft aber denjenigen die Darlegungs- und Beweislast, der sich - wie hier der Beklagte - darauf beruft. Die Kenntnis der insoweit maßgebenden Umstände kann regelmäßig auch nur bei ihm vorausgesetzt werden.
3. Soweit schließlich das Berufungsgericht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beklagten im Falle des hier vorliegenden Selbsteintritts gegenüber der Beauftragung eines Dritten mit dem Transport bis zum Sammellager in Ma. gesehen hat, kann dem nicht beigetreten werden. Auch dieser Fall könnte nicht anders als der vorliegende beurteilt werden. Hätte der beauftragte Drittunternehmer abgeladen, so hätte in einem Weitertransport mit einem eigenen Fahrzeug des Beklagten eine Aufspaltung in zwei Nahverkehrsstrecken (kein echter Lagerumschlag) gelegen. Hätte aber der Drittunternehmer nicht abgeladen so hätte ebenfalls ein Scheintatbestand vorgelegen, der dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbar wäre.
4. Ist danach von einem Fernverkehrstransport auszugehen, der den Bestimmungen der KVO unterfällt, ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt (§ 40 KVO). Die vorliegende, den am 22. März 1988 eingetretenen Transportschaden betreffende Klage ist am 22. März 1989 bei Gericht eingegangen und am 18. April 1989 zugestellt worden, so daß die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache und zur Schadenshöhe zu treffen haben.