Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1957, Az.: BVerwG I C 158.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 158.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 03.07.1956 - AZ: BA 29/56
Rechtsgrundlage
- Brem. Landesrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 1. Juli 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Juli 1956 - BA 29/56 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu trafen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hatte mit einer antragsgemäß erteilten widerruflichen Genehmigung Bauteile errichtet. Nachdem für das Stadtgebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ein Bebauungsplan beschlossen war, dem die vom Kläger errichteten Bauteile nicht entsprachen, wurde die Baugenehmigung widerrufen und der Abriß der Bauteile gefordert. Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die vom Kläger errichteten Bauteile seien nach dem Widerruf der Genehmigung als ungenehmigt anzusehen. Der Widerrufsvorbehalt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem damaligen Antrag des Klägers sei in vollem Umfange entsprochen worden. Das Abrißgebot sei daher rechtmäßig. Die Bauteile stünden auch mit dem zur Zeit des Abrißgebotes geltenden Baurecht in Widerspruch. Der Bebauungsplan sei gültig. Soweit er den Charakter einer Enteignung habe, sei die Entschädigung aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzt geltenden Staffelbauordnung maßgebenden Vorschriften des Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung zu entnehmen. Ein Ermessensfehler liege in dem Abrißgebot nicht. Es möge zwar zutreffen, daß die Baubehörde das Abrißgebot vor allem auch deshalb bereits vor Durchführung des Enteignungsverfahrens erlassen habe, weil sie für Zwecke dieses Verfahrens rechtzeitig durch das hierfür sachlich zuständige Gericht habe klären lassen wollen, welche Bauteile zu Recht und welche zu Unrecht errichtet seien, und ob und in welchem Umfange die Beseitigung der Bauteile verlangt werden könne. Das sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht bedenklich, daß die Baubehörde diese Klärung vielleicht in erster Linie oder gar ausschließlich deswegen habe herbeiführen wollen, um es der Wohnungsgesellschaft, der hinsichtlich des Grundstücks des Klägers das Enteignungsrecht verliehen worden sei, zu ermöglichen, das Grundstück zu einem geringeren Preise zu erwerben. Auf die angebliche Zusage des Baudirektors T. könne der Kläger sich nicht berufen; denn nach dem im einzelnen näher geschilderten Verlauf der Verhandlungen habe sich der Kläger jedenfalls darüber klar sein müssen, daß die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen Planung immer noch bestehe.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision ohne Zulassung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Berufungsgericht habe die Revision zu Unrecht nicht zugelassen. Es sei die Klärung grundsätzlicher Fragen über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwarten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Revision ohne Zulassung ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von den letzteren sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.
Beide Erfordernisse des § 54 BVerwGG sind nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Fehler des Berufungsverfahrens schlüssig gerügt. Die Nichtzulassung der Revision kann allenfalls eine inhaltlich falsche Entscheidung des Berufungsgerichts sein, aber keinen Fehler des prozessualen Verfahrens in der Berufungsinstanz darstellen. Bei einer anderen Auffassung würde die in § 53 BVerwGG als selbständiges Rechtsmittel geregelte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ihren Sinn verlieren.
Die sachlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechtsfehler in grundsätzlichen Fragen erkennen, der Anlaß geben könnte, die Revision zuzulassen. Auch liegt in ihnen keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, vielmehr für das Revisionsgericht bindend ist (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
Soweit das Berufungsurteil Fragen aus dem Bereich des revisiblen Rechts betrifft, sind diese nicht als noch einer Klärung bedürfend anzusehen. Daß auch bei den vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung in Kraft getretenen und unter ihrer Herrschaft fortgeltenden Gesetzen wie auch bei den unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung erlassenen Gesetzen hinsichtlich der Entschädigung auf Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung zurückzugreifen ist, hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen (vgl.Beschlüsse vom 23. April 1956 - BVerwG I B 48.56 - undvom 21. Juni 1956 - BVerwG I B 74.56 -).
Den Rechtssatz, daß Zusagen rechtsverbindlich sein können(Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - [NJW 1955 S. 805]), hat das Berufungsgericht nicht verkannt, vielmehr festgestellt, daß keine bindende Zusage auf Beibehaltung des damals vorliegenden Zustandes gegeben worden sei. Diese Auslegung verstößt nicht gegen allgemeingültige Auslegungsregeln und kann daher im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering