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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1966, Az.: 5 StR 513/65

Strafbarkeit wegen Betruges und Unterschlagung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen Rechts; Voraussetzungen für die Verlesung der kriminalpolizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1966
Aktenzeichen
5 StR 513/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.04.1965

Verfahrensgegenstand

Betrug und Untreue

Prozessgegner

1. Kraftfahrer Carl-E. von S.-C. aus H., geboren am ... 1930 in C. (Niederschlesien),

Rechtsanwältin ... aus H. als Verteidigerin des Angeklagten zu 1,

2. Geschäftsführer Dr. Walter H. aus Ha. geboren am ... 1909 in K.,

Rechtsanwalt ... aus H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus H. als Verteidigerin des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten zu 2,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von S.-C. in den Fällen 2 und 4 freigesprochen sowie im Falle 4 (Unterfall 7) verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten von S.-C. und Dr. H. werden verworfen; jedoch fällt im Falle 1 die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Dr. H. wegen Unterschlagung weg.

    Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

A

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche der beiden Angeklagten im Falle 5 sowie gegen die Freisprüche des Angeklagten von S.-C. in den Fällen 2, 4 (Unterfälle 1 bis 6) und 6.

2

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Freisprüche des Angeklagten von S.-C. in den Fällen 2 und 4 und zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Betruges im Falle 4. In diesem Umfange auch nur ist die Revision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt vertreten worden.

3

I.

Fall 2

4

Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hier das Verfahren. Die Bundesanwaltschaft hat dazu schriftlich wie folgt Stellung genommen:

"Die Verfahrensrüge zum Falle Nr. 2, mit der sinngemäß eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3, 261 StPO geltend gemacht wird, ist begründet.

Der in der Gegenäußerung des Angeklagten von S.-C. vertretene Standpunkt, daß die Verfahrensrüge nach § 339 StPO unzulässig sei, ist haltlos, denn keine der vorgenannten Verfanrensvorschriften ist eine lediglich zugunsten des Angeklagten gegebene Rechtsnorm.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Vernehmung der - inzwischen verstorbenen - Schwägerin des Angeklagten von S.-C., Renate von A., vom 6. November 1962 gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen worden(Bd. IV Bl. 680 d.A. in Verb, mit Bl. 7 des Beweismittelhafts. I und II). Wie das Landgericht in den Urteilsgründen ausführt, hat es jedoch gemeint, das verlesene Vernehmungsprotokoll zur Urteilsfindung nicht Verwerten zu dürfen, weil Fräulein von Anderten 'als Schwester der Ehefrau des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustand, von dem sie möglicherweise ... in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht hätte' (UA S. 43). Damit hat das Landgericht rechtsirrig zum Vorteil des Angeklagten von S.-C. ein Beweis verbot angenommen, das in Wahrheit nicht bestand.

Das Schwägerschaftsverhältnis des Fräulein von Anderten und ihr sich daraus ergebendes Zeugnisverweigerungsrecht hätten die Verwertung der verlesenen Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung nur dann hindern: können, wenn sie zur Zeit der Hauptverhandlung noch gelebt hätte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn der §§ 52 und 252 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO trägt der für den Zeugen entstehenden Zwangslage Rechnung, entweder den mit ihm verwandten bezw. verschwägerten Beschuldigten, belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen. Außerdem besteht auch ein allgemeines Interesse daran, daß der an sich aussagepflichtige Zeuge ohne seine bewußte Zustimmung nicht zur Aussage gegen einen Angehörigen gezwungen wird (BGHSt 12, 235, 239) [BGH 08.12.1958 - GSSt - 3/58]. Es mag dahinstehen, ob aus diesen Gründen die Niederschrift über die nichtrichterliche Vernehmung eines mit dem Angeklagten verwandten oder verschwägerten Zeugen, der vor der Vernehmung nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, sofern er lediglich 'in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden' kann, Jedenfalls besteht zu einem solchen Verwertungsverbot dann kein Anlaß mehr, wenn, wie hier Fräulein von A., der Zeuge in der Zeit zwischen seiner nichtrichterlichen Vernehmung und der Hauptverhandlung verstorben ist. In diesem Falle entfällt die Rücksichtnahme auf die angeführten Belange des Zeugen und der Allgemeinheit, weil sein Angehörigenverhältnis zum Angeklagten ihn nicht mehr in den Pflichtenwiderstreit, den das Gesetz ihm ersparen will, führen kann (OLG Nürnberg HESt 3,40; Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 4; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Randn. 9, jeweils zu § 252 StPO; die scheinbar entgegenstehenden Erläuterungen von Geier a.a.O. Anm. 11 zu § 251, Eb. Schmidt a.a.O. Randn. 22 zu § 251 und KMR, StPO 6. Aufl. Anm. 8 c zu § 251 sollen sich ersichtlich nur auf Zeugen usw. beziehen, die aus einem anderen Grunde als dem ihres Todes in absehbarer Zeit, nicht vernommen werden können).

Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das Urteil im Fall. Nr. 2 beruhen, soweit der Angeklagte vom Vorwurf einer Untreue gegenüber seiner. Schwägerin Renate von A. freigesprochen worden ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, sondern liegt sogar nahe, daß das Gericht bei Verwertung des verlesenen Vernehmungsprotokolls, zu der es nach §§ 244 Abs. 2, 261 StPO verpflichtet gewesen wäre, die zur Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung erlangt hätte, er habe die Beleihung des Personenkraftwagens seiner Schwägerin und Welt ergebe des zugehörigen. Kraftfahrzeugbriefs an die S. GmbH unter Missbrauch seiner Rechtstellung, gegen, ihren Willen vorgenommen und dies auch gewußt."

5

Der Senat tritt dem bei.

6

Da der Freispruch des Angeklagten von S.-C. im Falle 2 bereits wegen des Verfahrensverstoßes aufzuheben war, kam es auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr an. Denn das Landgericht wird diesen Fall ohnehin vollem Umfange prüfen müssen, weil der Eröffnungsbeschluß Tateinheit zwischen allen Vorwürfen des Falles 2 annimmt.

7

II.

Fall 4

8

Hierzu trägt der Generalbundesanwalt folgendes vor:

"Zum Fall Nr. 4, in dem der Angeklagte (von S.-C.) nach den Feststellungen des Urteils an gutgläubige Kunden Kraftfahrzeuge mit den zugehörigen Kraftfahrzeugbriefen veräußert hat, die im Sicherungseigentum der S. GmbH standen, vermißt die Revision der Staatsanwaltschaft in den Urteilsgründen mit, Recht eine Erörterung darüber, ob der Angeklagte sich der ihm in Eröfnungsbeschluß vorgeworfenen Unterschlagung schuldig gemacht hat. Auf diesem Mangel kann das Unterbleiben seiner Verurteilung aus § 246 StGB beruhen.

Die sonstigen Angriffe der Revision zum Fall Nr. 4, mit denen sie beanstandet, daß die Strafkammer einen Betrug zum Nachteil der gutgläubigen Kraftfahrzeugerwerber mangels Nachweises einer Vermögensschädigung abgelehnt hat, dringen nicht durch.

Wie der Revision zuzugeben ist, kann eine Vermögensschädigung des gutgläubigen Erwerbers einer unterschlagenen Sache allerdings schon dann vorliegen, wenn er im Zeitpunkt der Verfügung der Gefahr ausgesetzt ist, daß der Voreigentümer ihm sein Eigentum streitig machen und er genötigt sein wird, sein Recht gerichtlich oder außergerichtlich zu verteidigen (BGHSt 1, 92 ff;  3, 370 ff [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52]). Demgegenüber erscheint der Standpunkt des Landgerichts, das eine Vermögensgefährdung erst dann annehmen will, wenn der gutgläubige Erwerber 'ernsthaft damit rechnen kann, in einem Rechtsstreit zur Herausgabe verurteilt zu werden' (UA S. 56), als zu eng.

Auf dieser rechtsirrigen Auslegung des Merkmals der Vermögensschädigung beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Denn entscheidend dafür, ob das Vermögen der Kraftfahrzeugerwerber durch die Gefahr etwaiger Herausgabeansprüche seitens der Saarfinanz GmbH beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind nach der von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich die beteiligten Personen, das Handelsobjekt und die sonstigen Umstände, unter denen sich die Veräußerung und der Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben (BGHSt 15, 83, 87) [BGH 19.07.1960 - 1 StR 213/60]. Auf diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer es im Ergebnis zutreffend abgestellt und hierzu ausgeführt, durch den Erwerb der Kraftfahrzeuge von einem Gebrauchtwagenhändler unter gleichzeitiger. Übernahme des Kraftfahrzeugbriefs sei die sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Stellung der Kraftfahrzeugerwerber derart gestärkt gewesen, daß die Gefahr eines Herausgabeverlangens durch die S. GmbH noch keine wirtschaftliche Wertminderung ihres gutgläubig erworbenen Eigentums bedeutete (UA S. 56). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden."

9

Auch diesen Darlegungen pflichtet der Senat bei.

10

Gleichwohl wird das Landgericht die im Falle 4 erhobenen Vorwürfe, auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - also auch, dem des Betruges -, prüfen müssen (der Eröffnungsbeschluß nimmt insoweit Tateinheit an). Deshalb konnte auch die Verurteilung im Unterfall 7 des Falles 4 nicht bestehenbleiben, weil sie nach dem Eröffnungsbeschluß Teil eines fortgesetzten Tuns sein soll und insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden können.

11

Die Strafkammer wird daher über die im Fall 4 erhobenen Vorwürfe nochmals in vollem Umfange verhandeln und entscheiden müssen, soweit es den Angeklagten von S.-C. angeht.

12

III.

Keinen Erfolg konnte die Revision der Staatsanwaltschaft haben, soweit sie sich gegen die Freisprüche der beiden Angeklagten im Falle 5 und des Angeklagten von S.-C. in Falle wendet.

13

Die Bundesanwaltschaft hat den Senat auch in diesen Punkten mit folgenden schriftlichen Darlegungen überzeugt:

"Unbegründet ist die Verfahrensrüge zum Fall Nr. 5, das Landgericht habe seine ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt, weil es nach der überraschenden Aussage des Zeugen Röpcke, nach welcher der Geschäftsführer der S. GmbH, R., um die Einkaufsfinanzierung aufbaufähiger unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge zum Schwacke-Listenpreis gewußt und sie gebilligt haben soll, den zuvor vernommenen und bereits entlassenen Zeugen R. nicht nochmals gehört hat. Diese Beweiserhebung, die auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht beantragt hatte, brauchte sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen. Vielmehr durfte sie sich damit begnügen, die Glaub- würdigkeit beider Zeugen abzuwägen, und dabei in. freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß die sichere und bestimmte eidliche Aussage des zuverlässigen Zeugen Rö. ihren Beweiswert auch dann nicht, einbüßen würde, wenn der Geschäftsführer Rinke bei erneuter Vernehmung seine Kenntnis von der Einkaufsfinanzierung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge in Abrede stellen würde.

Darin lag entgegen der Ansicht der Revision auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, weil die Strafkammer nach der. Vernehmung sowohl des Zeugen Rinke als auch des Zeugen Rö. für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bereits von beiden einen ausreichenden persönlichen Eindruck gewonnen hatte.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Fall Nr. 5 ferner dagegen wendet, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr. H. vom Vorwurf der Anstiftung zum Betruge freigesprochen hat, muß das Rechtsmittel schon deswegen erfolglos bleiben, weil nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Urteils die Begehung, der Haupttat nicht nachgewiesen ist.

Im übrigen tritt auch kein Rechtsmangel in der von der Revision beanstandeten Erwägung zutage, aus den Bekundungen der Zeugen Rö. und Z. ergebe sich nicht, ob und in welcher Weise der Angeklagte Dr. H. auf den Willen des Angeklagten von S.-C. eingewirkt habe (UA S. 63). Insbesondere war die Strafkammer nicht verpflichtet, näher darzulegen, warum ihr die belastende Angabe des Mitangeklagten von S.-C., der Rat zur Einkaufsfinanzierung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge stamme von Dr. Härle (UA S. 60), zur Überführung dieses Angeklagten nicht ausreichend erschien.

Unbegründet sind schließlich auch die Einwendungen der Revision, mit denen sie im Falle Nr. 6 dem Beweisergebnis des Landgerichts entgegentritt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die vom Angeklagten von S.-C. durch Täuschung erschlichene Prolongation der bezeichneten vier Einkaufsfinanzierungsdarlehen der S. GmbH einen Vermögensschaden verursacht habe (UA S. 64). Besteht die Vermögensverfügung des Getäuschten wie hier in der Stundung einer Forderung, so verursacht sie ihm nur dann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn seine Forderung durch die Stundung an wirtschaftlichem Wert verliert (BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]. Von dieser Rechtsprechung zum Merkmal des Vermögensschadens beim sogenannten Stundungsbetrug ist die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Ihre Darlegungen darüber, daß ein solcher Vermögensschaden der Saarfinanz GmbH nicht nachgewiesen sei, enthalten ebenfalls keinen rechtlichen Mangel.

Auf die von der Revision angeführte Vermögensgefährdung, das der Angeklagte von S.-C. über die der S. GmbH sicherungsübereigneten vier Kraftfahrzeugbriefe und damit über die entsprechenden Kraftfahrzeuge hätte verfügen können, kommt es rechtlich nicht an, weil dieser Zustand nicht erst durch die Stundung verursacht worden ist, sondern schon vorher bestand (UA S. 32)".

14

B

Die Revision des Angeklagten von S.-C. richtet sich nur gegen die Verurteilungen im Falle 4 (Unterfall 7) und im Falle 7. Sie hat keinen Erfolg.

15

I.

Die Verfahrensangriffe gehen fehl.

16

1.

a)

Daß die Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Vernehmung der verstorbenen Schwägerin des Beschwerdeführers, Renate von A., verlesen werden durfte, ist bereite zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt worden.

17

b)

Allerdings hat das Landgericht dabei die Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO nicht beachtet. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil jedoch nicht, weil die Strafkammer - wie sie in den Urteilsgründen mitteilt (UA S. 42/43) - die verlesene Zeugenaussage wegen des zugunsten des Angeklagten wirkenden (erwähnten) Rechtsirrtums als Beweismittel nicht verwertet hat. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist (auch hinsichtlich des Falles 4 Unterfall 7) haltlos.

18

c)

Mit ihren - in diesem Zusammenhange erhobenen - bloßen Protokollrügen kann die Revision nicht gehört werden (BGHSt 7, 162, 163) [BGH 01.02.1955 - 5 StR 678/54].

19

2.

Der Antrag der Verteidigung vom 9. April 1965 war als "Eventual-Antrag" eingereicht worden. Die Strafkammer brauchte ihn daher nicht durch Beschluß zu bescheiden, sondern durfte dies - wie geschehen - in den Urteilsgründen tun.

20

II.

Auch die Sachrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

21

1.

Von einem, (unlösbaren) Widerspruch zwischen den Ausführungen zu Fall 2 und denen zu Fall 4 (Unterfall 7) kann keine Rede sein. Was die Revision hierzu vorträgt, ist - soweit Überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.

22

2.

Das gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, sein Abkommen mit der Saarfinanz vom 28. Dezember 1961 sei gemäß § 138 BGB nichtig. Den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Urteils (UA S. 54/55) ist nichts hinzuzufügen.

23

3.

Das Einzelvorbringen der Revision zum Fall 7 stützt sich überwiegend auf neue Tatsachen und ist deshalb unzulässig.

24

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten von S.-C. beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des G-eneralbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.

25

C

Die Revision des Angeklagten Dr. H. hat ebenfalls im wesentlichen keinen Erfolg.

26

I.

Die Verfahrensrügeh sind unbegründet.

27

1.

Es ist hier kein Revisionsgrund, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe erst drei Monate nach Urteilsverkündung zu den Akten gelangt sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Falle nicht zu besorgen, daß die Entscheidungsgründe das Ergebnis der Beratung nicht mehr richtig und vollständig wiedergeben.

28

2.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe, den Begriff des Begünstigungsverdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Meinung auf die Beweiswürdigung des Urteils, Gerade diese enthält indessen erhebliche, tatsächliche Angaben (UA S. 53), die für den Verdacht sprechen, daß die Zeugin Terburg ihren langjährigen Chef, den Angeklagten Dr. H., bereits zur Tatzeit bei einem Teil der ihm zur Last fallenden Taten begünstigt hat. Wegen dieser Umstände war es dem Landgericht gemäß § 60 Nr. 3 StPO verwehrt, die Zeugin T. zu vereidigen.

29

Damit setzt sich die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nur nebenbei auseinander (es gehörte auch nicht in die Gründe). In erster Linie geht es ihr darum, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin auch auf Grund ihres Verhaltens in der Hauptvefhandlung darzutun. Diese Ausführungen können daher nicht zum Beweise, dafür herangezogen werden, daß die Strafkammer den Begriff des Begünstigungverdachts verkannt habe.

30

II.

1.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen die Verurteilung im Falle 1 führen nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

31

a)

Abwegig sind die Rügen, die sich mit der Verurteilung wegen Untreue befassen.

32

Die Strafkammer geht davon aus, der Beschwerdeführer habe das von der WKG erhaltene Geld "am 26. März 1962 in seine. Geschäftskasse genommen und es mit dem vorhandenen Bestand vermischt" (UA S. 16). Das wird auf UA S. 39/40 nochmals hervorgehoben. Die anschließenden Darlegungen deuten so zweifelsfrei auf eine selbständige Hilfserwägung hin, daß es keiner weiteren Behandlung des offensichtlich unbegründeten Revisionsvorwurfes bedarf, hierin, liege ein Widerspruch.

33

Fehl geht auch das Vorbringen, der innere Tatbestand der Untreue sei nur formelhaft festgestellt worden. Dieser Angriff läßt die Feststellungen auf UA S. 16 und 71 unberücksichtigt.

34

b)

Mit Erfolg jedoch wendet sich die Revision unter zutreffender Anführung der Rechtsprechung gegen die Tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftfahrzeugbriefes.

35

Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Untreuehandlung vorgehabt, über diesen Brief zum Nachteil der Saarfinanz zu verfügen und ihn sich so zuzueignen. Bei solcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagungshandlung mit abgegolten (BGH GA 1955, 271/272; BGHSt 8, 254, 260) [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55].

36

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung war daher im Falle 1 aus der Urteilsformel zu streichen.

37

Entgegen der Meinung der Revision wird jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von dieser Änderung des Schuldspruches nicht berührt. Die geringe Höhe der verhängten Einzelstrafe und die Zumessungserwägungen des Urteils schließen mit Sicherheit aus, daß der Strafausspruch durch die fehlerhafte Beurteilung des Verhältnisses der beiden Strafvorschriften zueinander beeinflußt sein könnte.

38

2.

Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung im Fälle 3 bekämpfen in Wahrheit meine nur die Beweiswürdigung als solche. Insoweit sind sie daher unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.

39

a)

Die angefochtene Entscheidung enthält auf UA S. 50 keinen Kreisschluß. Der Tatrichter gelangt nämlich nur deshalb zu dem Ergebnis, die Zeugin T. habe das Geld dem Beschwerdeführer Dr. H. gegeben, weil sie bei einer entsprechenden Frage "auffallend unsicher" geworden, überdies wiederholt bestrebt gewesen war, ihren langjährigen Chef nicht zu belasten, und in unglaubhafter Weise eine Erinnerungslücke vorgeschützt hatte. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Denkverstoß und ist auch sonst mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

40

b)

Die Ausführungen auf UA S. 52 sind deutlich auf die Besonderheiten des Falles, vor allem auf die belastenden Beweisanzeichen zugeschnitten und gehen daher nicht - wie die Revision meint - von einem allgemeinen Erfahrungesatz aus.

41

c)

Das übrige Einzelvorbringen ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung.

42

Da das Urteil - wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab - auch sonst keine den Angeklagten Dr. H. beschwerenden Rechtsmängel enthält, war seine Revision in der Hauptsache zu verwerfen.

43

Diese Entscheidung entspricht ebenfalls dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker