Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1982, Az.: VI ZR 317/80
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem nicht gestreuten Gehweg auf dem Weg zur Schule; Einfluss einer Rentenzahlung durch einen Gemeindeunfallversicherungsverband bei der Bemessung von Schmerzensgeld; Möglichkeit der Verrechnung von Ersatzleistungen für materiellen Schaden mit immateriellen Nachteilen eines Geschädigten; Beachtung von versicherungsrechtlichen Vorteilen bei einer deliktischen Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 317/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.04.1980
- LG Hildesheim - 29.06.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1589-1590 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1982, 552
Amtlicher Leitsatz
Daß der Unfallverletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Schülerunfallversicherung) eine Verletztenrente erhält, kann bei der Bemessung seines Schmerzensgeldes (anspruchmindernd) auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er keinerlei Erwerbseinbußen erlitten hat, die die Verletztenrente ausgleichen soll.
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die Verletztenrente nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Dies gilt auch wenn der Verletzte keine Erwerbseinbußen erlitten hat.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1980 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen seit dem 2. April 1979 abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juni 1979 zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer Schenkelhalsfraktur als Folge eines Sturzes, den sie als Schülerin am 22. Februar 1978 um 7.00 Uhr morgens auf dem Weg zu ihrer Schule erlitten hat; an der Schulbus-Haltestelle war trotz Glatteises nicht gestreut. Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als Schulunfall anerkannt und der Klägerin deshalb Leistungen aus der Unfallversicherung, u.a. eine Verletztenrente von insgesamt 2.947 DM gewährt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von der Versicherung nicht erstatteter Besuchs- und weiterer Unkosten von 342,80 DM sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage auf den materiellen Ersatzanspruch 291,60 DM sowie ein Schmerzensgeld von 4.000 DM zugesprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld um 1.000 DM auf 3.000 DM gekürzt.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die vom Berufungsgericht bejahte Passivlegitimation der Beklagten ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, da das Berufungsgericht die hier in seine Entscheidungszuständigkeit fallende Revisionszulassung ausdrücklich auf die Frage beschränkt hat, ob die Rentenzahlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Einfluß auf die Bemessung des Schmerzensgeldes hat. Damit ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen immateriellen Nachteile einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht jedenfalls dem Grunde nach entzogen; die Beschränkung der Revisionszulassung ist zumindest insoweit für das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 1 ZPO bindend, als sie die Revision nur für die Bemessung des Schmerzensgeldes, um die es bei der vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfrage allein geht, eröffnet hat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 - BGHZ 76, 397 undvom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 = VersR 1981, 57 m.w.Nachw.). Ob die Schmerzensgeldbemessung insgesamt oder nur bezüglich des einen Bemessungsfaktors, den das Berufungsgericht hier der Revisionszulassung zugrunde gelegt hat, zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht steht, kann offen bleiben. Von der Frage einer Vorteilsanrechnung der Verletztenrente abgesehen wird die Bemessung des Schmerzensgelds durch das Berufungsgericht von keiner Partei angezweifelt. Insoweit beschränkt sich der Streit allein darauf, ob der Umstand, daß die Klägerin aus der Schüler-Unfallversicherung eine Verletztenrente von 2.947 DM ... erhalten hat, auf die Bemessung des Schmerzensgeldes Einfluß haben kann oder nicht.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Schmerzensgeld im Blick auf diese Rentenzahlung um 1.000 DM niedriger festzusetzen. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Zwar habe die Klägerin die Verletztenrente nicht ohne Rechtsgrund erhalten; anders als bei einem im Erwerbsleben stehenden Unfallverletzten habe sie in Wirklichkeit aber keine Erwerbseinbußen gehabt, die durch die Verletztenrente bestimmungsgemäß hätten aufgefangen werden können. Für die Klägerin sei die Rentenzahlung zu einem Teil ein Beitrag zur Erhöhung der vorübergehend geschmälerten Lebensfreude gewesen. Es entspreche daher der Billigkeit, die Zahlung der Rente in diesem Sinn bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
II.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen.
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend verweist das Berufungsgericht auf den seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 18, 149 festen Grundsatz, daß die Bemessung des Schmerzensgeldes sich nicht ausschließlich nach Art und Schwere der erlittenen Lebensbeeinträchtigungen für den Verletzten zu richten hat, vielmehr hierfür alle Umstände, die dem Schadensfall ihr Gepräge geben, insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Geschädigtem und Schädiger zu berücksichtigen sind. Dieser aus Billigkeitserfordernissen gebotenen Gesamtbetrachtung sind freilich u.a. durch Wesen und Zweck des Schmerzensgeldes als einer Entschädigung für die immateriellen Nachteile des Verletzten Grenzen gezogen. Diese lassen es z.B. nicht zu, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Verletzten zu berücksichtigen, daß er durch den Unfall in seinen Vermögenswerten Interessen besonders schwer betroffen worden ist, ihn diese Vermögensnachteile etwa deshalb besonders bekümmern, weil er aus welchem Grund auch immer vom Schädiger keinen zufriedenstellenden Ersatz erlangen kann. Anderenfalls würde dem Schmerzensgeld ein ihm fremder Zweck (Ersatz von materiellen Schäden) beigelegt. Aus denselben Gründen geht es grundsätzlich nicht an, die "Freude" des Verletzten über eine zu reichlich bemessene Entschädigung für Vermögensverluste ungeachtet dieser begrenzten Zweckbestimmung als einen das Schmerzensgeld mindernden Umstand zu berücksichtigen, auf diese oder ähnliche Weise also Ersatzleistungen für den materiellen Schaden mit immateriellen Nachteilen zu "verrechnen" (Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 847 Rdnr. 77; Erman/Drews BGB 7. Aufl. § 847 Rz. 6; Höffer VersR 1969, 500, 502). Demgemäß hat der erkennende Senat es für unzulässig angesehen, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die Verletzung eines Seemanns den Umstand zu berücksichtigen, daß ihm der Schädiger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erschwerniszulage (Bordzulage) als Verdienstausfall fortzuzahlen hatte(Senatsurteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66 = VersR 1967, 1080). Ginge es im Streitfall nur um die "Freude" der Klägerin darüber, als Rentenbezieherin Nutznießerin einer Zahlung für Verdienstausfall geworden zu sein, obwohl sie einen solchen Vermögenswerten Nachteil unstreitig gar nicht erlitten hat, so wäre die Frage der Anrechnung dieses Umstandes auf ihren Schmerzensgeldanspruch schon mit dieser Begründung zu verneinen.
2.
Indes will das Berufungsgericht offenbar gerade in Frage stellen, ob sich die Zweckbestimmung der Verletztenrente auch in Fällen wie dem vorliegenden darin erschöpft, Vermögensschäden aufzufangen; ob hier nicht vielmehr zu ihrer Aufgabe auch der Ausgleich von immateriellen Nachteilen des Verletzten gehört und deshalb die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung angezeigt sein kann.
Solche Überlegungen können darauf verweisen, daß die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen soll, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall gegenüber, heute nicht mehr durchweg zutrifft. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten, so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüberhinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehlt es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen kann. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet ist, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiert" also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten (vgl. BVerfGE 34, 118, 132 ff).
Jedoch ist damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten muß. Um solche "Verrechnung" geht es im Streitfall nicht; nach den insoweit das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wirkt sich die Regelung der §§ 636, 637 RVO auf die Haftung der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar nach den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" aus. Die immateriellen Nachteile, für die wie hier ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich ist, werden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch ist die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; Schadensrechtlich schlägt sich diese Minderung allein im Verdienstfall, also in einem Vermögensschaden nieder. Deshalb stehen nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen dem Sozialversicherungsträger für seinen Regreß beim Schädiger nach § 1542 RVO wegen der Verletztenrente ausschließlich Ersatzansprüche wegen des Verdienstausfalls des Verletzten, nicht wegen anderer materieller oder gar immaterieller Nachteile zur Verfügung (Senatsurteilevom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 = VersR 1958, 454, 456;vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 = VersR 1970, 899, 900), auch wenn das dazu führt, daß der Sozialversicherungsträger mangels eines konkreten Erwerbsschadens des Versicherten wegen dieser Versicherungsleistung keinen Rückgriff beim Schädiger nehmen kann (so schon BGHZ (GrS) 9, 179, 189). Auch die an Schüler gewährte Verletztenrente soll solche materiellen Einbußen auffangen; sie kann insbesondere dann in konkreten Bezug zu einem Erwerbsschaden geraten und damit auch eine Kongruenz zu entsprechenden Ersatzpflichten des Schädigers gewinnen, wenn die Verletzung den Eintritt in das Erwerbsleben verzögert.
Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehlt; auch dann sind die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistungen wirtschaftlich endgültig belastet bleibt, ist eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirklicht; dieser Aufwand der Sozialversicherung kann auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Andererseits soll das Versicherungssystem dem Versicherten, nicht jedoch dem Schädiger zugute kommen, sofern er nicht zu dem Personenkreis gehört, dessen Haftung durch die Privilegien der §§ 636, 637 RVO in dieses Versicherungssystem mit einbezogen ist. Es würde deshalb den Aufgaben der Verletztenrente zuwider laufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehlt, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt wird. Hierauf läuft aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspricht den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde liegen. Die Vorteile, die den Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwachsen, gehen den Schädiger nichts an. Sie sind für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen.
3.
Das Berufungsgericht mußte deshalb die Zahlung der Verletztenrente an die Klägerin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt lassen. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur Neuberechnung des Schmerzensgeldes bedarf es nicht, da das Berufungsgericht schon näher dargelegt hat, daß es den vom Landgericht festgesetzten Betrag für angemessen hält, soweit die Verletztenrente außer Ansatz bleibt. Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Landgerichts im wesentlichen wiederherzustellen. Lediglich bei der Abänderung des Zinszeitpunktes durch das Berufungsgericht hat es zu bleiben. Die Revision hat keinen Grund angeführt, der es rechtfertigen könnte, der Klägerin Zinsen für das Schmerzensgeld schon für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Anspruchs zu gewähren.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa