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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1967, Az.: VI ZR 46/66

Bordzulage eines Schiffskochs als Arbeitseinkommen; Geldleistung anstelle der vollen Naturalleistung; Berufung auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1967
Aktenzeichen
VI ZR 46/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.02.1966
LG Stade

Fundstellen

  • DB 1967, 1981 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 38 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Als Erwerbsschaden ist dem bei einen Unfall verletzten Mitglied einer Schiffsbesatzung (hier: eines Feuerschiffs) auch die Bordzulage zu ersetzen, die als Ausgleich für die nicht angemessene Unterbringung an Bord gewährt wird und dem Verletzten in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit entgeht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision worden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 9. Oktober 1964 gegen 16.45 Uhr von den unter Alkoholeinwirkung stehenden Beklagten Joachim Va. mit den Lastkraftwagen der Beklagten Ludwig V. AG angefahren, als er mit seinen Fahrrad auf den Radfahrweg neben der Bundesstraße ... von A. nach C. fuhr. Hierbei erlitt er einen Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers. Wegen dieser Verletzung mußte er, nachdem er zunächst stationär im Krankenhaus behandelt worden war, vom 16. Oktober bis zum 18. Dezember 1964 ein Gipskorsett tragen. Am 22. Februar 1965 wurde er wieder arbeitsfähig geschrieben.

2

Die Beklagten haften nach Klageerhebung einen Teil des Schadens bezahlt (Verdienstausfall, Kosten für ein Attest und Schmerzensgeld). Der Kläger ist der Ansicht, daß er als Verdienstausfall auch Ersatz der Bordzulage beanspruchen könne, die ihm wegen seiner Tätigkeit auf den Feuerschiff E. gewährt werde, die ihm aber während seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1.127 DM entgangen sei. Er hat daher von den Beklagten u.a. Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt.

3

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, Sie haben erwidert: Durch den Entgang der Bordzulage sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Diese steuerfreie Zulage werde auf Grund eines besonderen Erlasses des Bundesministers für Verkehr gewährt, weil auf dem Feuerschiff keine ausreichende Schlafgelegenheit geboten werden könne. Der Kläger habe jedoch in der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst im Krankenhaus und später zu Hause hinreichende Schlafgelegenheit gehabt.

4

Das Landgericht hat dem Kläger 1.127 DM nebst Zinsen als Ersatz für die entgangene Bordzulage zugesprochen.

5

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bordzulage als Arbeitseinkommen zu werten sei, weil es sich bei ihr um ein Entgelt handele, das dem Kläger gewissermaßen als Erschwerniszulage für seine Arbeit als Schiffskoch an Bord des Feuerschiffes gewährt werde. Die vom Arbeitgeber zu gewährende Unterkunft an Bord sei Teil des Arbeitsentgelts, das in Form einer Sachleistung erbracht werde weil diese Sachleistung auf dem Feuerschiff E. unzulänglich sei, werde diese Minderleistung durch die Bordzulage ausgeglichen. Da die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, müßten sie ihm auch die weggefallene Bordzulage ersetzen. Daß dem Kläger gewisse Unannehmlichkeiten erspart geblieben seien, die er sonst hinsichtlich der Unterbringung und der Schlafgelegenheit auf dem Feuerschiff hätte in Kauf nehmen müssen, sei kein Vorteil, der die Schadensberechnung beeinflussen könne. Einmal handele es sich hierbei nicht um einen wirtschaftlich meßbaren Vermögensvorteil. Zum anderen gehöre es aber auch zu den Verpflichtungen des Beklagten, den Kläger während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von etwaigen Strapazen und Unannehmlichkeiten des Bordlebens freizustellen. Denn gerade wegen seiner Unfallverletzungen sei der Kläger ja nicht in der läge, gewesen, sich diesen Erschwernissen auszusetzen. Auch aus diesem Grunde könne daher der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht herangezogen werden. Der Kläger brauche sich nicht als schadenvermindernd anrechnen zu lassen, was die Beklagten ihm ohnehin als Vorteil hätten gewähren müssen.

8

II.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch die Bordzulage zu ersetzen sei, ist beizutreten.

9

1.

Die Revision macht geltend, daß die Bordzulage kein Arbeitsentgelt sei, sondern als Aufwandsentschädigung gewährt wurde. Sie meint, der Kläger könne einen Aufwand, den er nicht gehabt habe, auch nicht ersetzt verlangen.

10

Der Revision ist zuzugeben, daß echte Aufwandsentschädigungen, also Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), nicht vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte nicht in der läge ist, seiner mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Einsparung der Aufwendungen gegenüber (vgl. Bomhard in VersR 1960, 683 und OLG München in VersR 1958, 116).

11

Anders verhält es sich indes bei der Bordzulage des Klägers. Sie wird ihm nicht als Entschädigung für eine Vermögensaufwendung gewährt, die er während seines Dienstes an Bord des Feuerschiffes machen muß, sondern ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein Entgelt, das dem Kläger zum Ausgleich dafür zufließt, daß sein Arbeitgeber ihm die Unterkunft an Bord nicht in angemessener Weise gewähren kann (Geldleietung anstelle der vollen Naturalleistung). Sie ist also ein Teil des Einkommens, das er mit seiner Arbeit an Bord verdient. Da ihm während der von den Beklagten verschuldeten Arbeitsunfähigkeit dieses Einkommen entgangen ist, ist ihm insoweit ein Schaden entstanden, der von den Beklagten zu ersetzen ist.

12

2.

Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berufen können. Allerdings sind dem Kläger in der Zeit, in der er wegen seines Unfalls nicht arbeiten konnte, die Unbequemlichkeiten erspart geblieben, die das Leben an Bord des Feuerschiffes mit sich bringt. Das ist aber kein Vermögensvorteil, der als Faktor der Schadensberechnung berücksichtigt werden könnte. Unbequemlichkeiten werden mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann. Das gilt vor allem für jemand, der schwere körperliche Arbeit zu verrichten hat. Ihm gegenüber kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, daß der Unfall auch einen Vorteil mit sich gebracht habe, weil der Verletzte in der Zeit der Heilbehandlung nicht den Strapazen der Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Das Gleiche muß aber gelten, wenn dem Verletzten wie im vorliegenden Falle zeitweise die mit dem Borddienst verbundenen Unbequemlichkeiten erspart geblieben sind. Es widerspräche dem Sinn und dem Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn man dem Kläger wegen dieses Vorteils den Anspruch auf Ersatz der Bordzulage versagen wollte.

13

Hiernach kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner