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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1976, Az.: 5 StR 560/75

Pflicht zur Mitteilung gerichtlich gezogener Schlussfolgerungen schon vor Urteilsverkündung; Richterliches Ermessen bei Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme; Betriebsausgaben als Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Steuerliche Abzugsfähigkeit als Tatumstand im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB) 1975

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
5 StR 560/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 31.01.1975

Fundstelle

  • DB 1977, 1776 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Kaufmann Heinz G. aus H., dort geboren am ... 1933.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Amtsinspektor von ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Januar 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit (fortgesetzter) Gewerbesteuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von je 250,00 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

2

I.

Verjährung

3

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für das Vergehen der Steuerhinterziehung betrug früher und beträgt heute fünf Jahre (§ 419 Abs. 1 AO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Mai 1956 - BGBl I 418 -, § 402 Abs. 1 AO in der Fassung des 2. AOStrafÄndG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 1975 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 EGStGB). Sie hat gemäß § 78 a StGB 1975 frühestens am 12. Mai 1965 zu laufen begonnen. Frühestens an diesem Tage, an dem die Steuererklärungen des Angeklagten für das Jahr 1963 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sind (UA S. 8), war die ihm zur Last gelegte fortgesetzte Tat beendet. Bei ununterbrochenem Verjährungsablauf wäre ihre Verfolgung am 11. Mai 1970 verjährt gewesen. Die Verjährung ist aber mehrfach unterbrochen worden, u.a. durch die richterliche Vernehmung des Beschuldigten am 1. Oktober 1969 (Bd. III Bl. 410 d.A.), den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 13. September 1974 (Bd. VIII Bl. 1530 d.A.) und den Erlaß des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 1975. Sie ist daher noch nicht abgelaufen (Art. 309 Abs. 2 und 4 EGStGB, § 68 StGB 1969, §§ 78 b Abs. 3, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB 1975).

4

II.

Verfahrensbeschwerden aus der Revisionsbegründung des Rechtsanwalt Dr. W.

5

1.

Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt, daß ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen darf, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Er verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, dem Angeklagten schon vor dem Urteil mitzuteilen, welche Schlußfolgerungen es aus den in der Hauptverhandlung erörterten Tatsachen und Vorgängen ziehen will (BGHSt 22, 336, 339/340). Das gilt auch und insbesondere für die Würdigung von Urkunden. Im übrigen können die beanstandeten Schlußfolgerungen den Beschwerdeführer nicht überrascht haben. Das Landgericht hat die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke, vor allem das sog. "Resümee" und die von Anastassiades aufgemachten Spezifikationen, nicht anders gewürdigt, als es die Anklageschrift und die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 28. Juli 1972 getan haben. Auch die Feststellung, daß die unter dem Firmennamen I. abgewickelten Geschäfte nicht für die Firma I. geschlossen worden sind, entspricht der Darstellung in der Anklageschrift. Schließlich ist die Annahme, daß der Beschwerdeführer das Grundstück in Neu-Darchau mit eigenen Mitteln erworben habe, die gegenteilige Aussage des Anastassiades bei seiner Vernehmung vom 22. April 1965 mithin nicht zutreffe, ebenfalls nicht neu. Sie lag schon der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 28. Juli 1972 zugrunde.

6

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, hat er die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben, weil nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

7

2.

Die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen über den Verbleib der vom Angeklagten durch Eigenhandelsgeschäfte erzielten Gewinne brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Nach den Urteilsgründen erwecken die Unklarheiten über den Verbleib der Gelder "keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen" (UA S. 143).

8

3.

Die Rüge, das Gericht hätte zur Ermittlung der vom Angeklagten vereinbarten Ein- und Verkaufspreise und der von ihm erreichten Gewinnspannen einen weiteren Sachverständigen vernehmen müssen, ist unbegründet. Diese zusätzliche Beweiserhebung, die zu beantragen der Angeklagte und seine Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Anlaß gesehen haben, hätte sich dem Gericht nur aufdrängen müssen, wenn insoweit noch Unklarheiten oder Zweifel bestanden hätten. Das war aber nicht der Fall. Die Urteilsgründe zeigen vielmehr, daß die Ein- und Verkaufspreise und damit auch die Gewinnspannen für zahlreiche Geschäfte urkundlich nachgewiesen sind. Die Strafkammer konnte durch einen Vergleich mit diesen Fällen auch ohne weitere Beweiserhebung zuverlässige Feststellungen über Höchst- und Mindestpreise für diejenigen Geschäfte treffen, bei denen sich der vereinbarte Preis nicht konkret ermitteln ließ.

9

4.

Die Tatsache, daß sich die Briefbögen der Firma I. aus dem Jahre 1961 im Schriftbild von den in den Jahren 1962 und 1963 verwendeten I.-Briefbögen unterscheiden, hat in der umfangreichen Beweiswürdigung ersichtlich nur eine nebensächliche Rolle gespielt (vgl. UA S. 85 "übrigens"). Es brauchte sich der Strafkammer deshalb nicht aufzudrängen, die Zeugen A. und M., die im Wege der Rechtshilfe durch einen ausländischen Richter vernommen worden sind, ausdrücklich nach der Herstellung dieser Briefbögen befragen zu lassen. Auch der Angeklagte und seine Verteidiger haben dieses nicht für nötig gehalten.

10

5.

Der Angeklagte überreichte in der Hauptverhandlung am 27. Januar 1975 fünf Schriftstücke. Die Revision rügt, wenn das Gericht diesen Urkunden keinen Glauben schenken wollte, hätte es Herrn Walter W. in Zürich darüber vernehmen müssen, ob er von dem Angeklagten Treuhandgelder für Auftraggeber in der DDR empfangen habe. Die überreichten Schriftstücke sind ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Der Angeklagte und seine Verteidiger haben dies auch nicht beantragt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, den Inhalt dieser Urkunden zum Anlaß für weitere Beweiserhebungen zu nehmen.

11

6.

Die übrigen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, welche Beweismittel das Gericht noch hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168).

12

III.

Verfahrensbeschwerden aus der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts S.

13

1.

Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ermittlung der in den Urteilsgründen angegebenen Gewinnspannen des Angeklagten seine ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit vernachlässigt, geht fehl. Soweit der Aufklärungsmangel darin liegen soll, daß weitere Erörterungen mit dem Angeklagten, den Zeugen und dem Sachverständigen P. unterblieben seien, ist sie unzulässig. Denn auf das Vorbringen, der Tatrichter habe in der Hauptverhandlung benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Soweit die Revision bemängelt, daß zur Feststellung der Ein- und Verkaufspreise und der Gewinnspannen des Angeklagten die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten gewesen wäre, wird auf die Ausführungen unter II 3 zu der entsprechenden Rüge in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalt Dr. W. verwiesen.

14

2.

Die Rüge, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, welche Kosten dem Angeklagten bei den von ihm abgewickelten Geschäften entstanden seien, ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Revision nicht angegeben hat, welches Beweismittel dazu noch hätte benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168).

15

3.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 23. Dezember 1974 als wahr unterstellt, daß die unter dem Namen der Firma B. erstellte Rechnung vom 14. März 1962 und der Brief des Anastassiades an den Angeklagten vom 26. April 1963 nicht auf derselben Schreibmaschine geschrieben worden sind (Bd. X Bl. 1781 d.A.). Die Rüge, das Gericht habe sich nicht an diese Zusage gehalten, geht fehl. Es ist mit der Feststellung, die Rechnung sei nicht auf der Maschine des Angeklagten geschrieben worden (UA S. 38), noch darüber hinausgegangen. Die weitere Feststellung, daß Anastassiades entsprechend der Zahlungsaufforderung in dieser Rechnung 30.000,00 DM auf das Konto "T." überwiesen habe (UA S. 39), widerspricht der Wahrunterstellung nicht. Die Einwendungen der Revision laufen in Wirklichkeit darauf hinaus zu beanstanden, der Tatrichter habe aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von der Verteidigung erstrebten, dem Angeklagten günstigen Schlüsse gezogen. Das ist nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

16

4.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Revision, die von ihr bezeichneten Urteilsdarlegungen zur Deutung des "Resümees" (UA S. 80, 81) ständen nicht im Einklang mit der vom Angeklagten im Termin vom 2. Dezember 1974 vorgelegten Aktennotiz mit dem Datum vom 7. Mai 1973 (Bd. IX Bl. 1625 d.A.). Auf mangelnde Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Inhalt bestimmter als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommener Schriftstücke kann weder die hier erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO noch überhaupt eine Verfahrensbeschwerde gestützt werden.

17

5.

Der Hilfsbeweisantrag, die Zeugen M. und H. erneut darüber zu hören, daß die Firma C. & C. Spezifikationen und Rechnungen gebraucht habe, um Veterinäratteste für in die DDR zu versendende Darmpartien zu erhalten (Bd. X Bl. 1837, 1838 d.A.), zielte auf die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ab. Der Tatrichter hatte darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden (BGH Urteil vom 23. April 1974 - 5 StR 41/74 - bei Dallinger in MDR 1974, 725 mit weiteren Nachweisen). Ein Anhalt dafür, daß er hierbei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich. Er hat in den Urteilsgründen ausgeführt, daß er die Beweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos ansehe. Die für diese Beurteilung maßgebenden Erwägungen hat er im einzelnen dargelegt (UA S. 91). Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

18

6.

Die Rüge, im Zusammenhang mit dem Vertrag 00409 hätten den Zeugen A., M. und van D. Vorhalte gemacht werden müssen, ist schon nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer die von ihm vermißten Vorhalte nicht näher bezeichnet hat. Im übrigen kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß ein nach Meinung des Beschwerdeführers erforderlicher Vorhalt unterblieben sei. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Vorhalt nicht doch erfolgt ist.

19

7.

Die Revision beanstandet ferner, der vernommene Sachverständige P. sowie die gehörten Zeugen O., B., A. und M. hätten darüber befragt werden müssen, ob bei einer einheitlichen Partie original mongolischer Schafsaitlinge möglicherweise erhebliche Qualitätsunterschiede von Faß zu Faß auftreten können. Auch dieses Vorbringen enthält nur den Vorwurf, der Tatrichter habe Beweismittel nicht ausgeschöpft. Das vermag aber die Revision nicht zu begründen, weil solche Behauptungen in der Regel nicht bewiesen werden können. So ist es auch hier. Der Zeuge A. hat sich nach den Urteilsgründen zu dieser Frage geäußert (UA S. 101/102). Bei den anderen Beweispersonen ist das zumindest nicht auszuschließen.

20

8.

Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen gehen fehl. Die Beweiskraft des Protokolls erstreckt sich nicht auf das nach § 273 Abs. 2 StPO a.F. aufgenommene Ergebnis der Vernehmungen (BGH NJW 1966, 63). Die in der Revisionsrechtfertigung aufgestellten Behauptungen, die sich auf die Aussagen der Zeugen van D. und R. beziehen, sind daher unbeachtlich. Für das Revisionsgericht ist nur das maßgeblich, was der Tatrichter im Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt hat (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; BGH Urteil vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 564/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 557).

21

IV.

Sachbeschwerde

22

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Inhalt geprüft. Dabei haben sich durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind zum überwiegenden Teil entweder unzulässig, weil sie sich gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung oder sein Ermessen bei der Strafzumessung richten, oder offensichtlich unbegründet. Zu erörtern ist nur folgendes:

23

1.

Die Kammer hat aus der Tatsache, daß die Firma S. mongolische Schafsaitlinge zum gleichen Preis wie A. gekauft hat, den möglichen Schluß gezogen, beide hätten von demselben Verkäufer gekauft (UA S. 101). Die weitere Feststellung, "dieser Verkäufer war der Angeklagte", beruht ersichtlich auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Es handelt sich also nicht um einen Zirkelschluß.

24

2.

Soweit die Revision einwendet, beim Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung zum 31. Dezember 1961 (UA S. 147) sei ein Betrag von 1.600,00 DM unberücksichtigt geblieben, der in der Bilanz zum 31. Dezember 1961 als Gewerbesteuerrückstellung für das Jahr 1960 ausgewiesen sei, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an (§ 337 StPO).

25

3.

Mit Recht hat das Landgericht bei der Berechnung der hinterzogenen Steuern die Schmiergeldbeträge, die der Angeklagte "gar nicht erst mit in die DDR nahm, sondern (für DDR-Bedienstete) im Bundesgebiet verwahrte" (UA S. 63), nicht als Betriebsausgaben oder Rückstellungen anerkannt. Betriebsausgaben lagen schon deshalb nicht vor, weil diese Beträge noch nicht abgeflossen, mithin noch keine Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG waren. Der Angeklagte hätte sie aber auch nicht als Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder Rückstellungen ausweisen dürfen. Die Schmiergeldversprechen verstießen gegen das Gesetz (§ 12 UWG) und gegen die guten Sitten und waren deshalb nichtig (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB). Sie sind auch nicht durch Umwandlung in ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) oder ein Geschäft der unregelmäßigen Verwahrung (§§ 688, 700 BGB) wirksam geworden. Auch wenn eine solche Abrede in dem Sinn getroffen wurde, daß die alte Schuld nicht bloß abgeändert, sondern in eine neue umgeschaffen werden sollte, entstand die neue Schuld nicht, wenn die alte nicht bestand (BGHZ 28, 164, 167 mit weiteren Nachweisen). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 1961 - I 66/61 U - BStBl 1962 III 64 - werden Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten steuerlich in der Regel nur zugelassen, wenn die Verbindlichkeiten bürgerlich-rechtlich wirksam sind. Die Revision bekämpft diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 und 3 StAnpG. Indessen kommt es hierauf nicht an. Die Zahlungsversprechen des Angeklagten an Bedienstete der halbstaatlichen Handelsunternehmen in der DDR stellen vorsätzliche strafbare Handlungen dar. Sie verstoßen gegen das Verbot der Bestechung von Angestellten (§ 12 UWG) und gegen die Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung im Interzonenverkehr (Militärregierungsgesetz Nr. 53 in Verbindung mit dem AHK-Gesetz Nr. 33 und dem Wirtschaftsstrafgesetz 1952). Aufwendungen für vorsätzliche strafbare Handlungen sind aber auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit für einen Betrieb begangen werden, steuerlich nicht abzugsfähig (BGH Urteil vom 8. März 1966 - 5 StR 344/65 -). Für sie kann daher auch keine Rückstellung gebildet werden.

26

4.

Die Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer für das Jahr 1962 enthält allerdings einen Rechenfehler, den die Revision mit Recht beanstandet. Auf UA S. 147 ergeben die vier letzten Posten nicht 168.904,00 DM, sondern 168.858,00 DM. Dadurch vermindert sich die hinterzogene Einkommensteuer um 46,00 DM. Dieser Fehler ist im Verhältnis zu der Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern so geringfügig, daß er die Strafen nicht beeinflußt haben kann.

27

5.

Weitere Denkfehler oder unlösbare Widersprüche sind nicht ersichtlich. Wo die Revision solche aufzuzeigen versucht, wendet sie sich in Wirklichkeit gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

28

6.

Das Landgericht behandelt den "theoretisch denkbaren" Irrtum über die Abzugsfähigkeit der vom Angeklagten verwahrten Schmiergelder als einen Verbotsirrtum (UA S. 150). Das ist unrichtig. Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Beträge wirkt sich auf die Höhe der hinterzogenen Steuern aus und betrifft daher einen Tatumstand im Sinn des § 16 StGB 1975 (§ 59 StGB 1969). Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte sich auch insoweit nicht geirrt. Er hat seinen Steuerberater Schlichting "bewußt nicht über seine Einkünfte aus Eigenhandelsgeschäften informiert. Er hat das damit verbundene Risiko einer unrichtigen rechtlichen Würdigung auf sich genommen und war mit den eingetretenen Konsequenzen einverstanden" (UA S. 150/151). Danach handelte er in bezug auf diejenigen Teile der Steuerschulden, die auf der Nichtabzugsfähigkeit der von ihm verwahrten Schmiergelder beruhen, jedenfalls mit bedingtem Vorsatz.

29

7.

Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter durfte hierbei innerhalb der durch das Schuldprinzip gezogenen Grenzen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigen. Er durfte auch strafschärfend verwerten, daß der Angeklagte noch in seinen Steuererklärungen für 1963, die am 12. Mai 1965 bei dem Finanzamt eingegangen sind, die Einkünfte aus Eigenhandelstätigkeit verschwieg, obwohl zu dieser Zeit das Steuerstrafverfahren gegen ihn bereits angelaufen war (UA S. 353). Daß ein ähnliches Vergehen des Interzonenhändlers B., wie die Revision behauptet, mit einer sehr viel niedrigeren Strafe oder Geldbuße geahndet worden ist, brauchte den Tatrichter nicht zu einer besonderen Stellungnahme zu veranlassen. Er hatte die Strafe auf der Grundlage der eigenen Feststellungen im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu finden und dabei sein Ermessen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Gerichte oder Behörden in anderen Sachen auszuüben (BGHSt 12, 334, 335).

30

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte