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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1966, Az.: 5 StR 344/65

Befugnis der Steuerbehörden zur Weitergabe von Akten an die Staatsanwaltschaft; Zuständigkeit des Finanzamtes zur Abgabe von Erklärungen in gerichtlichem Strafverfahren; Notwendigkeit der Inanspruchnahme gutachterlicher Hilfe durch Wirtschaftsexperten bei der Feststellung des Bilanzaustausches; Mitteilungspflicht des Richters über dessen Folgerungen aus in der Hauptverhandlung vorgetragenen Beweismitteln; Steuerliche Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern und damit in Zusammenhang stehende Anzeigepflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1966
Aktenzeichen
5 StR 344/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.04.1964

Verfahrensgegenstand

Aktive Bestechung u.a.

Prozessgegner

Kaufmann Ewald H. aus J., geboren am ... 1898 in C. Bezirk B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. April 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten H. dringt nicht durch.

2

I.

Mit Recht hat die Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 468 AO ausgesetzt (Rüge 3 der Revisionsbegründung vom 27. Januar 1965 - S. 6-10).

3

1.

Die Revision meint, es komme nicht darauf an, daß die Finanzbehörde dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht zugestimmt habe; "bei komplizierten Steuerrechtsfragen wie im vorliegenden Falle" könne die "erhebliche Sachkunde der Finanzgerichte" nicht entbehrt werden, so daß die Verfahren in schwierigen Steuerrechtsfragen stets gemäß § 468 AO auszusetzen seien; zumindest hätte das Landgericht im Urteil seine Besondere Sachkunde dartun müssen.

4

Dem ist nicht beizutreten.

5

a)

§ 468 AO begründet ein Verfahrenshindernis (BGH bei Herlan GA 1954, 60 zu § 468 AO). Voraussetzungen und Hindernisse eines Strafverfahrens richten sich aber nach festen äußeren Regeln und nicht nach dem Schwierigkeitsgrad der im Verfahren zu prüfenden sachlichrechtlichen Frage.

6

b)

Es kann hier also nur darauf ankommen, ob auch bei noch nicht rechtskräftigem Steuerbescheid die Zustimmung der Finanzbehörde das ordentliche Strafgericht stets vom Hindernis des § 468 AO befreit.

7

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt bejaht. Nach § 425 AO sind die Finanzämter befugt, Steuerstrafsachen "jederzeit" an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Daß über den Einspruch gegen einen zugestellten Steuerbescheid noch nicht entschieden worden ist, steht also der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen; die Strafkammer hatte freie Hand, weil die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollte (BGH in 4 StR 122/53 vom 2. Juli 1953; RGSt 60, 244, 246; RG JW 1937, 40311; Kühn, AO 7. Auflage Anm. 1 zu § 468, frühere Auflagen Anm. 4).

8

Mit Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Seite 9 der Revisionsbegründung vom 27. Januar 1965). Gemeint ist offenbar eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Diese aber beruht auf der nebenher geäußerten Ansicht nicht. Hiervon abgesehen, kann der Bundesgerichtshof von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes abweichen.

9

2.

Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, das Finanzamt Hamburg-Hansa sei örtlich unzuständig gewesen und habe deshalb mit seiner Erklärung vom 5. Oktober 1962 das Landgericht nicht vom Hindernis des § 468 AO befreien können.

10

Dem wäre allenfalls beizutreten, wenn es lediglich auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne der §§ 71, 73, 73 a AO ankäme.

11

Für die Abgabe einer Erklärung zu § 468 AO ist aber - unter Berücksichtigung des § 428 AO - neben dem Betriebsfinanzamt das des Begehungs- oder Entdeckungsortes zuständig. Wenn dieses Finanzamt die Ermittlungen führt (- nach § 428 AO ist es hierzu befugt -), kann es auch allein oder jedenfalls am besten beurteilen, ob zweckmäßigerweise zunächst das Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt oder ob der Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden soll, Die durch § 428 Abs. 1 AO begründete Zuständigkeit bezieht sich daher auf sämtliche Handlungen, die das gerichtliche Strafverfahren betreffen, also auch auf die Abgabe von Erklärungen zu § 468 AO.

12

II.

Deshalb kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Finanzamt Hamburg-Hansa sei nicht zuständig gewesen, die Nebenklage wahrzunehmen, weil die im Jahre 1961 zwischen dem Hamburger und dem niedersächsischen Finanzamt getroffene Zuständigkeitsvereinbarung unwirksam gewesen und § 428 AO "für ein gerichtliches Strafverfahren nicht verwertbar" sei; wegen."der starken Stellung des finanzamtlichen Nebenklägers" sei der Angeklagte durch diesen Verstoß beschwert (Rüge 2 - S. 2-6).

13

Auf die eingehenden Darlegungen der Revision zur Frage der Unwirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung kommt es hier nicht an. Auch das Landgericht hat die Zulassung des Finanzamts Hamburg-Hansa als Nebenklägers nur hilfsweise auf diese Vereinbarung gestützt.

14

In erster Linie beruft sich der Tatrichter auf § 428 AO. Dieser Begründung ist beizutreten. Denn die Bestimmungen des dritten Unterabschnittes ergeben nichts dafür, daß die ebenfalls im 2. Abschnitt des III. Teiles enthaltenen Vorschriften des zweiten Unterabschnittes über das Verwaltungsstrafverfahren außer Betracht zu bleiben haben, soweit es die Frage der Zulassung eines Finanzamtes als Nebenklägers angeht. Gemäß § 472 Abs. 1 in Verbindung mit § 467 Abs. 1 AO hat "das" Finanzamt die Befugnisse eines Nebenklägers (ohne daß es besonderer Zulassung durch das Gericht bedürfte). Damit kann aber nur dasselbe Finanzamt gemeint sein, welches vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig gewesen war, also hier das Finanzamt Hamburg-Hansa, dessen Zuständigkeit sich aus § 428 AO ergeben hatte.

15

Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht mehr entschieden zu werden, ob ein Angeklagter dadurch beschwert sein kann, daß ein "unzuständiges" Finanzamt die Nelenklage wahrnimmt.

16

III.

Abwegig, sind die Ausführungen der Revision zur Unterbrechung der Verjährung (Rüge 5 - S. 12-14).

17

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die nach § 419 Abs. 2 AO eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren wirksam bleibt (BGHSt 12, 14). Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dies könne allenfalls dann gelten, wenn schon ein Strafbescheid ergangen, hiergegen Einspruch erhoben und die Verweisung an das Strafgericht beantragt worden sei. Dafür bietet das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anhalt. Jede ernsthafte (- also auf Förderung der Sache bedachte -) Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung unterbricht die Verjährung nicht nur mit Wirkung gegenüber der Steuerbehörde, sondern ganz allgemein, also auch im Verhältnis zu Staatsanwaltschaft und ordentlichen Gerichten. Daß hier eine ernsthafte Untersuchung stattgefunden hatte, ergibt sich aus der Einschaltung der Steuerfahndungsstelle durch den Vorsteher des Finanzamts Hamburg-Hansa.

18

Die anderen in diesem Zusammenhange vorgebrachten Einwände der Revision bedürfen keiner näheren Erörterung.

19

IV.

Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Große Strafkammer 8 b sei nur für das vorliegende Verfahren eingerichtet worden (Rüge 1 - S. 1/2).

20

Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten hatte das Präsidium des-Landgerichts zur Entlastung der Großen Strafkammer 8 a am 16. September 1962 vorübergehend die Große Strafkammer 8 b eingerichtet und ihr in erster Linie Steuer- und Monopolvergehen sowie Devisenstrafsachen zugeteilt. Die insoweit damals anhängigen fünf Verfahren sind dann auch auf die Strafkammer 8 b übergegangen, Als Mitte des Jahres 1963 die Große Strafkammer 8 ein sich seit Jahren hinziehendes Strafverfahren nahezu abgeschlossen hatte und nicht mehr ausgelastet war, wurden - auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums - von ihr "alle bei der Großen Strafkammer 8 b am 1. Juni 1963 noch nicht terminierten Hauptverhandlungssachen ..." übernommen. Die vorliegende Sache aber mußte bei der Großen Strafkammer 8 b bleiben, weil hier bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden war.

21

V.

Haltlos oder unzulässig sind die wiederholten Angriffe der Revision gegen die Mitwirkung des vom Gericht berufenen Sachverständigen Aschenbrenner (vor allem unter Rüge 4 - S. 11/12).

22

Für die Behauptungen über seine mangelnde Sachkunde und die Mangel des Gutachtens fehlt es an jedem Beweis. Gegebenenfalls wäre es Sache der Verteidigung gewesen, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Anträge auf die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu dringen. Daß dies geschehen sei, behauptet die Revision nicht. Sie bezieht sich lediglich auf mehrere Schriftsätze und trägt vor, die darin gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens seien abgelehnt worden; entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2. StPO teilt das Rechtsmittel aber weder den (- wenn auch nur ungefähren -) Inhalt der Anträge und der Ablehnungsbeschlüsse noch die Zeitpunkte der Einreichung sowie der Ablehnung mit. Schon deshalb ist dieses Vorbringen unzulässig.

23

Der Beschwerdeführer kann im Revisionsverfahren auch nicht damit gehört werden, daß der Sachverständige nicht "gründlich" genug befragt worden sei.

24

VI.

Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, das sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. wendet (Rüge 9 - S. 21-22 a).

25

Die Revision bekämpft insoweit nur die Beweiswürdigung als solche. Soweit sie in diesem Zusammenhange die Ablehnung von Anträgen rügt, fehlt es wiederum an der Angabe von Tatsachen-im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

26

Das angefochtene Urteil enthält nichts über ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Bojanowski.

27

Auch die in diesem Zusammenhange behaupteten Verstöße gegen Denkgesetzte und Erfahrungssätze liegen nicht vor. Die Revision übersieht insoweit vor allem, daß jeder denkgesetzlich mögliche Schluß im Revisionsverfahren unangreifbar ist.

28

VII.

Das Landgericht hatte die "Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Möglichkeit eines Bilanzaustausches" mit der Begründung abgelehnt, das Gericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde, "besondere buchungstechnische Prägen tauchen nicht auf".

29

Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Rüge 10 - S. 27-30) nicht einzusehen, weshalb es für die Feststellung des rein körperlichen Vorganges eines Bilanzaustausches gutachtlicher Hilfe von Wirtschaftsexperten bedarf.

30

Die Revision versucht, ihrer Behauptung über die mangelnde Sachkunde des Landgerichts dadurch Halt zu geben, daß sie die belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten und des Zeugen B. als "unrichtig" bezeichnet und die Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen bekämpft. Das alles ist im Revisionsverfahren unzulässig.

31

Ebenfalls unzulässig ist - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - die bloße Bezugnahme auf Aktenteile.

32

Fehl geht die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Satz in dubio pro reo sei verletzt worden. Das Landgericht war von der Richtigkeit der oben angeführten Bekundungen überzeugt und hat hierbei geprüft, ob diese Aussagen unvereinbar mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Angeklagten seien. Lediglich eine solche Unvereinbarkeit hat der Tatrichter verneint und hierbei die von der Revision angeführten Wendungen gebraucht. Das ist unbedenklich, weil er sich.- ähnlich, wie beim mißglückten Alibibeweis - mit der Feststellung einer denkbaren (- "möglichen" -) Verträglichkeit beider Umstände begnügen durfte. Dies deutet also nicht darauf hin, daß die Strafkammer eigene Zweifel an den belastenden Beweisumständen gehabt (oder nicht erwiesene Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwertet) hat.

33

Schließlich besteht auch kein Anhalt für die von der Revision in diesem Zusammenhange behauptete Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß die von ihm benannten Beweismittel in der Hauptverhandlung herbeigezogen worden sind. Mit dem Vorwurf ungenügender Ausschöpfung der herbeigezogenen Beweismittel kann die Revision aber,- wie bereits erwähnt - nicht durchdringen.

34

VIII.

Richtig ist, daß die vom Beschwerdeführer zu Rüge 11 (S. 30-32) erwähnten Urkunden in der Hauptverhandlung nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sind. Nach den Urteilsgründen kam es jedoch nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt der Urkunden an. Dieser aber ist - wie sich aus den tatsächlichen Behauptungen der Revision ergibt - im Anschluß an den Bericht des Vorsitzenden und nach entsprechenden Vorhalten in zulässiger Weise durch Bekundungen des Zeugen B. in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

35

Haltlos ist das Vorbringen der Revision, die Feststellungen über "die Entwicklung des Stahlsaitenbestandes" gingen nicht, auf Bekundungen des Zeugen B. in der Hauptverhandlung zurück.

36

Fehl gehen schließlich auch die in diesem Zusammenhange erhobenen Rügen "mangelnder Sachaufklärung". Hiermit wendet sich die Revision in Wahrheit nur dagegen, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung ihre - angeblich - "irrtümliche Auffassung" über Verwendung und Verwendungsfähigkeit der Stahlsaiten nicht habe "erkennen lassen" und der Verteidigung so die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Fragen an mehrere Zeugen zu stellen. Der Tatrichter braucht jedoch seine Folgerungen, die er aus Aussagen von Zeugen oder aus anderen Beweismitteln zieht, wahrend der Hauptverhandlung nicht mitzuteilen; meist kann er es vor der Beratung noch gar nicht. Im übrigen wußte der Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anklageschrift, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte, auf welche tatsächlichen Umstände es ankam.

37

Die sachlichrechtlichen Ausführungen zu Rüge 11 sind überwiegend offensichtlich unbegründet, im übrigen unzulässig, soweit sie sich auf tatsächliches Vorbringen stützen, für das, die angefochtene Entscheidung keinen Anhalt bietet.

38

IX.

Rüge 13 (S. 37):

39

Der Zeuge T. war zunächst - am 2. Januar 1964 - vereidigt worden. Erst später hat die Strafkammer den Verdacht geschöpft, der Zeuge könne z.T. an den Straftaten beteiligt gewesen sein, und hat dann am 17. Februar 1964 den Beschluß verkündet, die Aussage des Zeugen Tarcikowski solle als uneidliche behandelt werden, weil er teilnahmeverdächtig sei. Dementsprechend sieht das Urteil diese Aussage auch als uneidliche an (UA S. 79: "... sein damaliger Angestellter T. hat als Zeuge, insoweit wegen Verdachts der Teilnahme uneidlich, zuverlässig ausgesagt, ...").

40

Ein solches Verfahren ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 130, 131) [BGH 23.04.1953 - 4 StR 635/52].

41

Auch besteht keine Vorschrift, nach der der Zeuge über den vorerwähnten Beschluß des Landgerichts hätte unterrichtet werden müssen.

42

Daß die Strafkammer den Zeugen nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen hat, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht.

43

X.

Auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung fahrlässiger Steuerverkürzungen ist der Angeklagte H. nicht hingewiesen worden (Rüge 8 - S. 17-21).

44

Das beschwert ihn im vorliegenden Fall aber auch nicht. Denn in die Formel ist keine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes aufgenommen worden. Soweit die Gründe hierzu Stellung nehmen, heben sie hervor, "die durch fahrlässiges Verhalten verursachten Steuerausfälle" seien "wegen verhältnismäßiger Unerheblichkeit - mit Ausnahme des Jahres 1954 - nicht in die Ausrechnung einbezogen" worden (UA S. 230/231). Auf Seite 269 UA heißt es, die fahrlässigen Steuerverkürzungen stünden in Gesetzeskonkurrenz zu den vorsätzlichen Hinterziehungen, sie seien "für weitere verkürzte Steuern" lediglich "der Höhe nach von Bedeutung", indessen "bei der Strafzumessung nicht "berücksichtigt" worden. Der Tatrichter hat also die fahrlässigen Steuerverkürzungen nur bei der Berechnung der Steuern und auch hier allein für das Jahr 1954 berücksichtigt; das wird übrigens nicht nur auf UA S. 230/231 hervorgehoben, sondern auch durch die Ausrechnungen auf Seite 232 ff und die Strafzumessungserwägungen auf UA S. 280 bestätigt. Für die strafrechtlichen Überlegungen des Landgerichts war die im Jahre 1954 begangene (übrigens verhältnismäßig geringfügige) fahrlässige Steuerverkürzung also bedeutungslos.

45

Die in diesem Zusammenhang erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet, und zwar auch insoweit, als sie den Ausführungen des dritten Urteilsabschnittes entnehmen wollen, die Strafkammer habe eigene Zweifel gehabt, ob die Bilanzen ausgetauscht worden seien.

46

XI.

Unbeachtlich sind die Schriftsätze der Verteidigung vom 7. September 1965 und vom 5. Januar 1966 (einschließlich der Anlage).

47

Sie sind ungefähr 71/2 Monate bzw. fast ein Jahr nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und enthalten ausschließlich Angriffe gegen das Verfahren, wobei sie sich auf eine "Dokumentation" unter 89 Punkten oder auf den Inhalt einer (späteren) Entscheidung des Arbeitsgerichtes berufen. Das Revisionsgericht darf bei Verfahrensangriffen aber nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist näher bezeichnet worden sind. Sowohl verspätete Verfahrensrügen als auch verspätet vorgebrachte Tatsachen zu rechtzeitig erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich. Nachträgliche Ergänzungen des sachlichrechtlichen - also nur gegen den Urteilsinhalt gerichteten. - Angriffs sind aber - wie erwähnt - in den angeführten Schriftsätzen nicht enthalten.

48

XII.

Die sachlichrechlichen Einzelangriffe der Begründung vom 27. Januar 1965 verhelfen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg.

49

1.

Abwegig ist das Vorbringen gegen die Verurteilung wegen aktiver Bestechung (Rüge 10 - S. 23-26).

50

Von bloßer formelhafter Begründung durch das Urteil kann keine Rede sein. Alle äußeren und inneren Merkmale des § 333 StGB werden im einzelnen festgestellt (UA S. 183-191 in Verbindung mit S. 33), so daß es der Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung gar nicht bedurft hätte (im übrigen enthält auch diese mehr als nur formelhafte Wendungen 4 UA S. 265/266).

51

Die von der Revision vermißten Feststellungen zur "Unrechtsvereinbarung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten Dr. B. befinden sich auf den Seiten 33, 183/184; dabei sind auch die Feststellungen über die verjährten Bestechungshandlungen auf UA S. 30/31 zu berücksichtigen (vgl. UA S. 190/191).

52

Daß der Satz in dubio pro reo nicht verletzt worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen auf Seite 191 UA deutlich ("wahrscheinlich" ... "zumindest").

53

Das übrige Vorbringen in diesem Zusammenhang ist entweder unzulässig, weil es sich von den Feststellungen entfernt, oder offensichtlich unbegründet.

54

2.

Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe unter 6 der Revisionsbegründung (S. 14/15).

55

Das Urteil gibt keine "Vermutungen", sondern die Überzeugung des Landgerichts wieder und stellt dabei fest, daß der Beschwerdeführer gewußt hat, die im einzelnen mitgeteilten Privatausgaben seien als Unkosten des Betriebes verbucht worden. Diese Feststellungen beruhen zum Teil auf Folgerungen, die naheliegend, in jedem Falle aber möglich und deshalb rechtlich unangreifbar sind (vgl. im übrigen auch UA S. 103 ff).

56

Eine denkbare Erklärung für die "Differenz zwischen Kontenblatt 1901 und den Zahlen der Bilanz" wird auf UA S. 126 gegeben. Diese Erklärung entkräftet den Vorwurf des Denkverstoßes. Weiterer Aufklärung dieser Differenz bedurfte es von Amts wegen nicht.

57

3.

Soweit die Revision auch mit Rüge 7 (S. 15-17) Denkverstöße behauptet, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweis Würdigung als solche.

58

Ebenfalls vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß in den nachfolgend aufgeführten Fällen schon deshalb keine Steuerverkürzungen eingetreten seien, weil diese Ausgaben jedenfalls die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (über den Hof "Kamerun") betroffen hätten und dort abzugsfähig gewesen seien: für das Jahr 1955 die Positionen Nr. 3 (Bauarbeiten auf dem Hof - UA S. 139), Nr. 5 (Maklerprovision - UA S. 141) und Nr. 6 (Maklerprovision E. - UA S. 142); für das Jahr 1956 die Positionen Nr. 6 (Honorar W. - UA S. 166) und Nr. 7;(Hausschlachtung - UA S. 166); für das Jahr 1957 die Position cc) (Gebäudebau auf dem Hof - UA S. 203).

59

a)

In allen diesen Fällen ist jedenfalls eine Gewerbesteuerverkürzung durch die wahrheitswidrige Verbuchung als laufende Betriebsausgaben der Firma E. Ho. & Co. KG eingetreten. Denn diese Aufwendungen hätten nicht den der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn der Firma kürzen dürfen.

60

b)

Im übrigen mag dahinstehen, ob und in welchem Umfange die erwähnten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich abzugsfähig sind. Denn nach § 396 Abs. 3 Halbsatz 2 AO liegt eine vollendete Steuerhinterziehung selbst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise hätte erlangen können. Die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens ist im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen zu prüfen (BGHSt 7, 336, 345) [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53].

61

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkürzung von Gewerbe- und Einkommensteuer ist daher auch in den von der schriftlichen Revisionsbegründung unter Nr. 7 angeführten Fällen mit Recht erfolgt.

62

4.

Das Vorbringen zu Rüge 12 (S. 35/36) ist zum Teil neu und daher unbeachtlich; im übrigen ist es unzulässig, weil es sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richtet.

63

5.

Rüge 14 (S. 37):

64

Das Urteil brauchte bei der.- ohnehin entbehrlichen - Aufzählung der Beweismittel nicht anzugeben, welche Bekundungen als glaubwürdig behandelt worden sind; hiervon abgesehen, ist dies in den wertenden Darlegungen zu den einzelnen Abschnitten geschehen.

65

6.

Schließlich liegen auch die von der Revision behaupteten sachlichrechtlichen "Fehlbeurteilungen" (Rüge 15 - S 38-42) nicht vor:

66

a)

Vorsätzliche strafbare Handlungen fallen grundsätzlich in den Bereich des privaten. Lebens (vgl. u.a. Blümich/Falk, Kommentar zum EinkStG 9. Aufl. Anm. 5 zu § 12 Bd. 1 S. 1172). Das gilt - wie sich von selbst versteht - auch dann, wenn solche Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Betriebe begangen werden. Die zum Zwecke der Bestechung hingegebenen Weine waren daher nicht als betrieblich bedingte Aufwendung steuerlich abzugsfähig.

67

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man Bestechungsgelder als bloße "Schmiergelder" ansehen wollte. Zuwendungen dieser Art dürfen zwar grundsätzlich abgesetzt werden, jedoch hat der Steuerpflichtige gemäß § 205 a AO auf Verlangen des Finanzamtes den Empfänger genau zu bezeichnen. Hier aber hatte das Finanzamt gar nicht die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, weil der Beschwerdeführer die Zuwendungen an die Beamten wahrheitswidrig als "Richtfestwein" verbuchen ließ (UA S. 110). Dieses irreführende Verhalten nimmt dem Angeklagten Hoyer unter allen Umständen das Recht, sich auf die (angebliche) steuerliche Vergünstigung berufen zu können.

68

Keiner näheren Behandlung bedarf die in diesem Zusammenhange vorgebrachte abwegige Behauptung der Revision, die Rechtsausführungen zur Steuerhinterziehung seien mit denen zur passiven Bestechung nicht zu vereinen.

69

b)

Das Urteil stellt fest, der Beschwerdeführer habe seinem Buchhalter Bojanowski die Anweisung erteilt, "das Privatkonto mit einem Betrag aufzufüllen" (UA S. 134). "Demgemäß" habe B. dann auch aus willkürlichen Beträgen eine Abrechnung zusammengesetzt, deren Scheincharakter der Angeklagte erkannt und deren Verwertung er gebilligt habe (UA S. 135).

70

Was die Revision gegen diese Feststellungen, gegen die Höhe der "Schätzung" usw. geltend macht, richtet sich deutlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.

71

c)

Das gilt auch für das Revisionsvorbringen zur "Weinlieferung 1955" und "Zum Wohnwagen usw.".

72

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers teilt die Strafkammer - obwohl dies-entbehrlich gewesen wäre - auch zum letzterwähnten Punkte mit, auf Grund welcher Beweisumstände und Überlegungen sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt ist.

73

d)

Der für die Entscheidung bedeutsame Inhalt, des vom Buchhalter B. "gefertigten Bleistift- Entwurfes der Bilanz" findet sich auf UA. S. 175. Übrigens ist das Vorbringen zum fingierten Ankauf von Rundeisen für 45.000,00 DM unzulässig.

74

XIII.

Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten H. beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting