Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: BVerwG 3 B 73.95
Prämienberechtigung nur bei verkehrsfähiger Milch und verkehrsfähigen Milcherzeugnissen; Schlichtes Einschreiten gegen mit Wasser versetzter nichtverkehrsfähiger Milch; Wiedereinzug der gesamten gezahlten Prämie bei Nichteinhaltung der Bedingungen; Versagung des rechtlichen Gehörs oder Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bei Beweisantritt; Überprüfung der Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 73.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 14.06.1995 - AZ: 8 UE 1578/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO
- Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77
- Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78
- Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 71.289,76 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch liegen Verfahrensmängel vor.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein. Im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen ist eine Rechtssache jedenfalls dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn dargelegt ist, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag einzuholen sein wird (Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243>). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob Milch mit Wasserzusätzen prämienbegünstigt" - im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 und ihrer Änderungsverordnungen - ist, braucht keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt zu werden; ihre Beantwortung bedarf auch aus anderen Gründen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Es liegt auf der Hand, daß nur verkehrsfähige Milch und verkehrsfähige Milcherzeugnisse Grundlage für die Prämienberechtigung sein können. Um nichtverkehrsfähige Milch vom Markte fernzuhalten, bedarf es keiner Prämien; vielmehr genügt ein schlichtes Einschreiten. Mit Wasser versetzte Milch war in der Bundesrepublik Deutschland niemals, auch nicht im Jahre 1978/79 verkehrsfähig (§ 8 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 <RGBl I S. 150> i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 17. Juli 1968 <BGBl I S. 854>). Dies stand auch im Jahre 1978/79 mit Gemeinschaftsrecht im Einklang (Verordnung <EWG> Nr. 1411/71 vom 29. Juni 1971 <ABl Nr. L 148 vom 3. Juli 1971, S. 4>).
Mit der Lieferung verfälschter Milch - nämlich eines Gemischs aus Milch und Wasser - in der zweiten Hälfte des Jahres 1978 hat der Kläger für diesen Zeitraum die Berechnungsgrundlage für die Prämiengewährung zerstört. Die Nichtvermarktungsprämie wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 (ABl Nr. L 131 vom 26. Mai 1977, S. 1) i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 vom 22. Mai 1978 (ABl Nr. L 134 vom 22. Mai 1978, S. 9) "nach Maßgabe der Menge Milch bzw. in Milchäquivalente umgerechnete Milcherzeugnisse berechnet, die der Erzeuger während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten geliefert hat". Für die zweite Hälfte des Jahres 1978 hat der Kläger nicht nachweisen können, daß er Milch oder Milcherzeugnisse geliefert hat, denn das von ihm gelieferte Gemisch entsprach nicht den Anforderungen, die an Milch zu stellen sind. Das Gemeinschaftsrecht sieht einen Ersatz dieser Berechnungsgrundlage nicht vor, insbesondere kann sie nicht durch die Schätzung ersetzt werden, zu welcher Milcherzeugung der Antragsteller, wenn er sich redlich verhält, während des Nichtvermarktungszeitraums in der Lage sein würde. Schließlich scheidet offensichtlich auch die Möglichkeit aus, dem unredlichen Erzeuger eine um den Wasseranteil des gelieferten Gemischs gekürzte Prämie zu gewähren, denn das Gemisch läßt sich nicht mehr in einen - sozusagen - ordnungsgemäßen Teil "Milch" und einen nichtordnungsgemäßen Teil "Wasser" trennen. Aus den Art. 1 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 vom 23. Juni 1978 (ABl Nr. L 167 vom 24. Juni 1978, S. 45) läßt sich entnehmen, daß grundsätzlich bei Nichteinhaltung der Bedingungen die gesamte Prämie wieder einzuziehen ist; eine lediglich anteilmäßige Kürzung der Prämie kommt nur in genau umschriebenen Fällen in Betracht, zu denen der Fall, daß die im Berechnungszeitraum gelieferte Milch verfälscht war, nicht gehört. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß es im Rahmen einer Massenverwaltung eine Überforderung der Behörden wäre, wenn bei Ablieferung eines Gemischs von Milch und Wasser jeweils genaue analytische Messungen durchgeführt werden müßten, um den Anteil an Milch zu ermitteln. Eine andere Frage ist es im übrigen, ob die Lieferung verfälschter Milch die Nichtvermarktungsverpflichtung verletzt und prämienschädlich ist; dies muß in Anlehnung an den Grundgedanken des vom Kläger zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Mai 1985 - Az: 109/84 - EuGHE 1985, S. 1289, durchaus in Erwägung gezogen werden, denn auf den Markt gelangende verfälschte Milch steht mit einwandfreier Milch in Wettbewerb und gefährdet damit das Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung, die Milchüberschüsse zu verringern. Diese Frage kann aber hier unentschieden bleiben.
2.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
2.1
Soweit der Kläger geltend macht, in dem angefochtenen Urteil werde auf die Divergenz zwischen dem "Schreiben der Molkereigenossenschaft E. eG vom 28.06.1992" und der Stellungnahmen des Tierzuchtamtes K. nicht eingegangen, liegt darin kein Verfahrensfehler. Ein derartiges Schreiben findet sich in den Akten nicht. Sollte ein Schreiben vom "28.06.1982" gemeint sein, so liegt auch dann kein Verfahrensfehler vor, denn das Berufungsgericht nimmt für die Feststellung, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1978 ein Gemisch von Milch und Wasser an die Molkerei geliefert habe, ausdrücklich und zulässigerweise auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug. Im verwaltungsgerichtlichen Urteil werden die Stellungnahme des Tierzuchtamtes und das Schreiben der Molkereigenossenschaft E. vom 28. Juni 1982 gewürdigt, wobei an dieser Stelle das Verwaltungsgericht bemerkt, es sei bereits im strafgerichtlichen Verfahren unstreitig gewesen, daß die Molkerei Nachuntersuchungen vorgenommen habe, die zu keinerlei Beanstandungen geführt hätten. Keinen anderen Inhalt als diese Feststellung hat aber nach dem Vortrag des Klägers auch die Aussage des Leiters der Molkerei, G., im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gehabt, deren Erörterung der Kläger im angefochtenen Urteil ebenfalls vermißt.
2.2
Auch der Vortrag des Klägers, weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof seien auf den im Schriftsatz vom 11. Januar 1988 erfolgten Beweisantritt eingegangen, daß bei normalem Fettgehalt kein Wasser zugesetzt worden sein könne, läßt weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 VwGO erkennen. Das Berufungsgericht war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu erheben. Dem Gericht erwächst freilich eine Pflicht, Ermittlungen anzustellen, keineswegs nur durch Beweisanträge der Beteiligten (Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - <Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25>; Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36>). Es erforscht nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei - lediglich - heranzuziehen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden. Der auch vor dem Berufungsgericht anwaltschaftlich vertretene Kläger hätte aber gleichwohl im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgang spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erkennen geben müssen, daß er auf einer Ermittlung in der angedeuteten Richtung bestehe, und - wenn er erkennt, daß das Gericht darauf nicht eingeht - einen Beweisantrag stellen müssen. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als das zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Urteil vom 3. Februar 1988 ersichtlich dem klägerischen Schriftsatz vom 11. Januar 1988 in diesem Punkte nicht gefolgt war und kein hinreichender Anhaltspunkt dafür bestand, daß das Berufungsgericht in dieser Frage einen dem Kläger günstigeren Standpunkt einnehmen werde. Da ein derartiger Beweisantrag unterblieben war, brauchten sich auch dem Gericht keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung aufzudrängen; vielmehr durfte es annehmen, daß der Kläger letztlich selbst die Erhebung eines Sachverständigengutachtens für unergiebig hielt. Ist dem aber so, dann kann auch aus dem Umstand, daß der Beweisantritt im Schriftsatz vom 11. Januar 1988 im Berufungsurteil unerörtert blieb, nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht den klägerischen Vortrag in diesem Punkte nicht zur Kenntnis genommen hätte. Näher liegt dann vielmehr, daß es nach Auffassung des Berufungsgerichts auf den Beweisantritt nicht mehr entscheidend ankam und deshalb seine Erwähnung in den Urteilsgründen unterbleiben durfte.
Was für die vom Kläger vermißte Erhebung eines Sachverständigengutachtens gilt, gilt auch für die unterlassene Vernehmung der vom Kläger schriftsätzlich benannten Personen als Zeugen, insbesondere des Tankwagenfahrers C.. Auch insoweit hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts am 14. Juni 1995 keinen Beweisantrag gestellt.
Im übrigen sind Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässig und deswegen auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist nicht dargelegt worden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt zudem nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 71.289,76 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG berücksichtigt das Schreiben des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung vom 13. Januar 1983, mit dem der Prämienbetrag berichtigt wurde.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski