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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1986, Az.: BVerwG 3 B 47.85

Sonderabgaben; Absatzfondsgesetz; Erlaß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 47.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 21.02.1980 - AZ: I/3 - E 2094/79
VGH Hessen - 28.02.1985 - AZ: 11 UE 66/84

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 55 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Analoge Anwendung der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung auf Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. August 1986
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 141.940,98 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die von der Beklagten allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Vorschriften der Abgabenordnungüber den Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen auf die Abgaben nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) - AFoG - anzuwenden sind, ist durch das auch von der Beklagten erwähnte Urteil des Senats vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - (BVerwGE 69, 227, 237) [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82] bereits beanwortet, so daß es zu ihrer Klärung keines weiteren Revisionsverfahrens bedarf. Zwar ist die Entscheidung des Senats zu § 227 Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) - AO 1977 - ergangen, während in dem erstrebten Revisionsverfahren die irr Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 14. Juni 1973 geltende Fassung der Reichsabgabenordnung - RAO - und damit der damalige § 131 RAO maßgeblich wäre. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob nämlich überhaupt: die Abgabenordnung analog anzuwenden ist, stellt sich aber - wie auch die Beklagte betont - in der gleichen Weise, unabhängig davon, welche Fassung der Abgabenordnung bei einer analogen Anwendung auf die Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz in Betracht gezogen wird.

3

Die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Urteil des Senats zu der aufgeworfenen Rechtsfrage gehören zu den tragenden Gründen der Entscheidung und sind keineswegs - wie die Beklagte meint - nur als ein obiter dictum aufzufassen. In dem jenem Urteil zugrundeliegenden Verfahren hatte der Senat zu entscheiden, ob die damalige Klägerin im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide einen Erlaß bzw. eine Stundung der festgesetzten Beträge wegen unbilliger Härte erreichen konnte. Zur Lösung dieses Problems, das übrigens - entgegen der Auffassung der Beklagten - bereits im Berufungsurteil erörtert worden ist, führte der Senat aus, daß die §§ 222 und 227 AO 1977 anzuwenden wären. Für die Folgen, die sich nach Ansicht des Senats daraus ergaben, daß die Klägerin ihr Begehren mit einem Verpflichtungsantrag hätte verfolgen müssen, bezog er sich auf die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts und zitierte dessen Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - (Buchholz 401.0 § 163 Nr. 1) und BVerwG 8 C 106.81 - (Buchholz 401.0 § 163 Nr. 2), die beide die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen im Rahmen der Abgabenordnung betrafen. Die Entscheidungsgründe lassen sich in diesem Punkte auch nicht als eine Hilfsbegründung verstehen, denn eine andere Begründung - etwa des Inhalts, daß auch bei Anwendung anderer Vorschriften als der Abgabenordnung die Klage keinen Erfolg hatte haben können - wurde für die Entscheidung des Senats nicht gegeben.

4

Die Ausführungen des Senats ließen insoweit nichts offen. Wenn in den Gründen davon die Rede war, daß sich wegen des steuerähnlichen Charakters der Beiträge als Sonderabgaben auch für die Härteregelung eine analoge Anwendung der Vorschriften des Abgabenrechts "aufdränge", so kam darin kein irgendwie gearteter Vorbehalt zum Ausdruck, nachdem zuvor im Zusammenhang mit der Frage nach der Verjährung die Lückenhaftigkeit des Absatzfondsgesetzes 1972 dargestellt worden war. Es genügt, daß sich bei Vorliegen einer Regelungslücke zu ihrer Schließung die Anwendung bestimmter - an sich nicht einschlägiger - Vorschriften "aufdrängt", um ihre analoge Anwendung auch zu rechtfertigen. Ein höherer Grad an Evidenz ist zu ihrer Rechtfertigung nicht erforderlich.

5

Schließlich spielt es keine Rolle, ob sich das damalige Urteil ohne eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung hätte begründen lassen. Ausschlaggebend ist, daß es so begründet worden war. Auch eine unrichtige Begründung - davon kann hier nach Auffassung des Senats freilich keine Rede sein - kann zu den tragenden Gründen gehören und eine bestimmte Rechtsfrage beantworten.

6

Es besteht, auch von der Sache her kein Anlaß, die im Senatsurteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - beantwortete Rechtsfrage nochmals zur Erörterung zu stellen. Das Absatzfondsgesetz wie auch die auf seiner Grundlage ergangene Verordnung regeln die Erhebung der Beiträge nur lückenhaft; sie enthalten insbesondere keine ausdrückliche Regelung, ob und wieweit bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Härte Beiträge zum Absatzfonds erlassen werden dürfen. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, daß eine Billigkeitsregelung für Härtefälle ausgeschlossen werden sollte. Wenn selbst das Steuerrecht besondere Härten allgemein durch Billigkeitsvorschriften mildert, dann spricht alles dafür, daß ein Abgabengesetz, das den Absatz der abgabepflichtigen Betriebe fördern soll, auf Härten in der Abgabenerhebung keine geringere Rücksicht nimmt. Gründe, die eine Schließung dieser Lücke durch eine analoge Anwendung der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung verwehren, zeigt auch der Vortrag der Beklagten nicht auf. Der von ihr angeführte § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) schließt die Lücke nicht und hindert somit nicht die analoge Anwendung der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Er ist - wie die Überschrift des Teils III der Bundeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans. Er räume der Behörde u.a. die Befugnis ein, im Falle einer besonderen Härte Ansprüche zu erlassen und lockert damit die Bindung an den Haushaltsplan, indem er das Gebot dos § 34 Abs. 1 BHO, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erhoben sind, durchbricht. Der Funktion der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, die Bindung an den Haushaltsplan "innenrechtlich", d.h. im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, zu regeln, sieht § 59 Abs. 2 BHO generell vor, daß der zuständige Bundesminister auf Ansprüche nur mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen verzichten darf. § 59 BHO regelt aber nicht das verwaltungsrechtliche Abgabenverhältnis oder - wie § 131 RAO bzw. § 227 AO 1977 - das Steuerschuldverhältnis zwischen Abgabepflichtigem und Abgabeberechtigtem. Diese Lücke kann und muß durch andere Vorschriften, die das Verwaltungsrechtsverhältnis gerade gegenüber dem Abgabepflichtigen - also außenrechtlich - betreffen, geschlossen werden. Daß sie nicht durch eine Vorschrift des Haushaltsrechts ausgefüllt wird, deutet zudem mittelbar § 59 BHO selbst an, indem er in seinem Abs. 3 ausdrücklich vorsieht, daß andere Regelungen in Rechtsvorschriften unberührt bleiben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 141.940,98 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Messerschmidt
Schmidt
Sommer