Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1960, Az.: BVerwG VI C 48.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 48.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.09.1958 - AZ: VIII B 206.57
Rechtsgrundlage
- § 28 e Berliner VGG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131. Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht erster Instanz durch Urteil vom 22. März 1957 abgewiesen. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt. Nachdem ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß vom 20. September 1957 abgelehnt worden war, wurde die Klägerin durch Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juli 1958 gemäß § 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549) - VGG - aufgefordert, die Zahlung eines Kostenvorschusses von 80 DM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachzuweisen. Gleichzeitig wurde sie auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hingewiesen. Die Zahlungsaufforderung vom 29. Juli 1958 ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 5. August 1958 zugestellt worden. Die Frist zur Nachweisung der Zahlung war mithin am 5. September 1958 abgelaufen. Da die Klägerin die Einzahlung des Kostenvorschusses innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen hat, wurde ihre Berufung durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1958 gemäß § 28 e VGG zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 31. Januar 1959 hat der erkennende Senat die Revision wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 28 e VGG zugelassen. Dieser Beschluß ist der Klägerin am 20. Februar 1959 zugestellt worden. Am 20. März 1959 hat sie Revision eingelegt und beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1958 aufzuheben und die Berufung gegen des Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 1957 zuzulassen.
Mit der Revision nacht die Klägerin die Verfassungswidrigkeit des § 28 e VGG geltend und führt ergänzend noch aus, daß auch bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit diese Vorschrift nicht rückwirkend auf bereits anhängige Verfahren hätte angewendet werden dürfen. Es genüge vielmehr, daß sie den Kostenvorschuß am 13. September 1958 eingezahlt habe. Eine fristgemäße Zahlung bis zum 5. September 1958 hätte auch deswegen nicht erfolgen können, weil das Oberverwaltungsgericht gerade in dieser Zeit im Umzug begriffen gewesen sei und sie eine Benachrichtigung über die Anschriftenänderung, innerhalb dieser Zeit nicht erhalten habe.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zulässig.
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1958 ist eine Endentscheidung im Sinne der hier gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch anzuwendenden §§ 10 und 53 ff. BVerwGG; denn er soll ersichtlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Berufungsinstanz abschließen (BVerwGE 1, 178). Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, daß ein Beschluß der hier vorliegenden Art nach § 28 e VGG "unanfechtbar" ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 393.58 - undvom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 43.60 -).
Die Revision ist nicht begründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen durch Beschluß vom 12. Januar 1960 (NJW 1960 S. 331 = DVBl. 1960 - S. 203 = DÖV 1960 S. 185 = MDR 1960 S. 199 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]) entschieden, daß Art. 24 des Bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller einen ihm auferlegten Kostenvorschuß nicht fristgemäß eingezahlt hat. Wenn schon diese Vorschrift nicht verfassungswidrig ist, so kann dies erst recht nicht bei § 28 e VGG der Fall sein, wonach das Rechtsmittel bei nicht fristgemäßer Einzahlung des Kostenvorschusses nicht als zurückgenommen gilt, sondern durch Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen ist (vgl. hierzu auchBeschlüsse des erkennenden Senats vom 28. Juni 1960 - BVerwG VI C 117.59 - undvom 15. Juli 1960 - BVerwG VI C 58.59 -, sowie Beschluß des II. Senatsvom 27. Mai 1960 - BVerwG II B 27.59 -). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 28 e VGG bestehen danach nicht. Der Rüge der Revision, daß diese Vorschrift nicht mit rückwirkender Kraft auf bereits anhängige Verfahren angewendet werden dürfe, greift ebenfalls nicht durch. Nach Art. II des am 1. Juli 1958 in Kraft getretenen Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549.) gilt § 28 e VGG auch für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind. Der Vorsitzende hat auch dann, wenn bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kostenvorschuß angefordert worden ist, erneut eine Frist zum Nachweis der Zahlung dieses Vorschusses zu setzen. Die Rechtsfolge des § 28 e Abs. 1 Satz 3 VGG (Zurückweisung der Klage bzw. des Rechtsmittels) tritt erst mit Ablauf dieser Frist ein. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht eine solche. Regelung einen allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht - und hierzu gehört auch § 28 e VGG - vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch die anhängigen ("schwebenden") Verfahren erfaßt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz bestimmt ist (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1951 S. 886 = JZ 1951 S. 638 [BGH 10.07.1951 - II ZR 30/51]; ferner auch Zunft, Archiv für zivil. Praxis, Bd. 152 [1952/53] S. 289).
Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Berufung mit Recht gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 3 VGG zurückgewiesen. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben; denn die Klägerin hat nicht innerhalb der ihr gesetzten, am 5. September 1958 abgelaufenen Frist die Einzahlung des Kostenvorschusses nachgewiesen (vgl. Urteil des II. Senatsvom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 43.60 -). Dem Einwand der Revision, sie hätte wegen des Umzugs der Gerichtskasse in der fraglichen Zeit nicht fristgerecht einzahlen können, ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin auf jeden Fall den Kostenvorschuß auf das in der Zahlungsaufforderung vom 29. Juli 1958 angeführte Postscheckkonto der Gerichtskasse hätte rechtzeitig einzahlen können. Sonstige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 28 e Abs. 4 Satz 1 VGG sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert