Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1960, Az.: BVerwG II C 43.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 43.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 10.12.1958 - AZ: IV B 99.57
Rechtsgrundlage
- § 28 e Berliner VGG
Fundstellen
- DVBl 1961, 345
- DÖV 1961, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1960, 267
Amtlicher Leitsatz
Zu § 28 e Abs. 1 Berl. VGG:
Die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses ist rechtzeitig nachgewiesen, wenn innerhalb der gesetzten Frist der Nachweis geführt ist, daß der geforderte Betrag bei der Post auf das Postscheckkonto der Gerichtskasse eingezahlt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ruhegehalt durch Bescheid vom 7./15. April 1955 ab.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides durch Urteil vom 1. März 1957 abgewiesen.
Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde er durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 22. Juli 1958 - dem Kläger zugestellt am 24. Juli 1958 - aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Zahlung eines Kostenvorschusses von 140 DM an die Kasse des Oberverwaltungsgerichts Berlin "durch Barzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto dieser Kasse" nachzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Berufung bei nicht fristgemäßem Nachweis der Zahlung durch unanfechtbaren Beschluß zurückgewiesen werden würde. Am 24. Oktober 1958 hat der Kläger dem Oberverwaltungsgericht Berlin einen Einlieferungsschein vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß er den angeforderten Betrag am 23. Oktober 1958 bei der Post auf das Postscheckkonto der Gerichtskasse eingezahlt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 10. Dezember 1958, den das Berufungsgericht als endgültig bezeichnet hat, zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Die Berufung sei gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 40) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1956 (GVBl. I S. 1143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 19. Juni 1958 (GVBl. I S. 549) - VGG - zurückzuweisen, weil die Einzahlung des mit Verfügung vom 22. Juli 1958 angeforderten Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht nachgewiesen und weil dem vom Kläger noch vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben worden sei. Der Kläger habe zwar am 23. Oktober 1958, also noch vor Ablauf der gesetzten Frist, den erforderten Vorschuß beim Postamt Berlin-Steglitz 4 eingezahlt. Diese Einzahlung sei jedoch unbeachtlich, weil unter dem "Nachweis der Vorschußzahlung" im Sinne des § 28 e Abs. 1 VGG grundsätzlich nur der innerhalb der gesetzten Frist geführte Nachweis der Vereinnahmung des Vorschusses in bar von der dem Gerichtsbereich angehörenden Gerichtskasse oder der Nachweis der fristgerechten Gutschrift auf dem angeführten Postscheckkonto dieser Kasse zu verstehen sei. Daher sei die erst am 25. Oktober 1958 bei der Kasse des Oberverwaltungsgerichts Berlin erfolgte Vereinnahmung verspätet.
Der Kläger wendet sich hiergegen mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1958 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er meint, das Berufungsgericht habe § 28 e Abs. 1 VGG fehlerhaft angewendet. Die angefochtene Entscheidung beruhe u.a. auf einer Verkennung der unterschiedlichen Bedeutung von Zahlung und Vereinnahmung.
Der Beklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Das Vorbringen des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 1958 ist sinngemäß als eine gegen diese Entscheidung nach Maßgabe des § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gerichtete Revision zu verstehen; denn es enthält bereits einen unmittelbaren Angriff gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem erkennbaren Ziel, daß diese Entscheidung aufgehoben wird (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1956 - BVerwG III B 71.55).
Auf die Durchführung des Revisionsverfahrens sind gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
Die Revision ist zulässig.
Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 1958 ist eine Endentscheidung; denn er soll ersichtlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Berufungsinstanz abschliessen (BVerwGE 1, 178). Der Zulässigkeit der Revision steht nicht etwa entgegen, daß ein Beschluß der hier vorliegenden Art nach § 28 e VGG "unanfechtbar" ist; denn durch diese Vorschrift des Landesgesetzgebers konnten und sollten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht nicht abgeändert werden (so schon Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 393.58 -).
Auch die § 54 Abs. 1 BVerwGG zu entnehmenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Revision rügt sinngemäß als wesentlichen Mangel des Verfahrens, daß statt einer Sachentscheidung eine Prozeßentscheidung ergangen sei (vgl. BVerwGE 1, 27). Es liegt auch eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vom denn es ist die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) zu erwarten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Nachweis der Vorschußzahlung im Sinne des § 28 e VGG als erbracht anzusehen.
Die Revision ist begründet; der angefochtene Beschluß beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 28 e Abs. 1 VGG (§ 56 Abs. 1 BVerwGG).
Das Berufungsgericht hat § 28 e Abs. 1 VGG dahin ausgelegt, daß der Nachweis der Leistungstätigkeit, nämlich der Nachweis der Einzahlung des geforderten Vorschusses auf Zahlkarte bei der Post, zur Wahrung der vom Vorsitzenden gesetzten Frist nicht ausreiche, daß vielmehr innerhalb dieser Frist der Leistungserfolg, also die Tilgung des Anspruchs auf Vorwegleistung der Gerichtsgebühren durch deren Vereinnahmung in bar von der zu dem Gerichtsbereich gehörenden Kasse oder durch Gutschrift des Betrages auf dem Postscheckkonto dieser Gerichtskasse, nachzuweisen sei. Dieser Auslegung des § 28 e VGG vermag der Senat nicht beizupflichten.
Der Wortlaut dieser Vorschrift nötigt nicht zu der Auffassung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, es müsse die Tilgung der Vorschußforderung nachgewiesen werden. Die dort verwendeten Worte "Zahlung" und "Einzahlung" erwecken nach ihrem Verkehrsgebrauch sogar eher den Eindruck, daß der Gesetzgeber nur die Leistungstätigkeit gemeint hat. Dies muß um so mehr gelten, als nach den Formen des heute weithin üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Schuldner regelmäßig einen Beleg nur über seine Zahlungstätigkeit oder -anweisung erhält.
Auch der Zweck der in Rede stehenden Vorschrift nötigt nicht zu der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat. § 28 e VGG soll dem Kläger das Kostenrisiko vor Augen führen, das Kostenerstattungsverfahren vereinfachen und der Sicherung des Kostenanspruchs dienen. Dieser Zweck ist schon dann hinreichend gesichert, wenn während der Frist nur die Zahlungstätigkeit nachgewiesen wird.
Schließlich sprechen folgende Erwägungen sogar gegen die Auslegung des Berufungsgerichts:
Geldschulden sind zwar nach § 270 Abs. 1 BGB Schickschulden. Trotz dieser Übermittlungspflicht des Schuldners bleibt der Leistungsort (Vollzugsort) jedoch grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners (§§ 270 Abs. 4, 269 BGB). Hieraus haben Rechtsprechung und Rechtslehre (RGZ 78, 138; 99, 257; RG Kommentar, 10. Auflage, Anm. 1 zu § 270; Enneccerus-Kipp-Wolff-Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts-Recht der Schuldverhältnisse -, 1958, § 23 I 3 auf S. 103) gefolgert, daß eine geschuldete Zahlung dann schon rechtzeitig vorgenommen wird, wenn der Schuldner das, was seinerseits zur Erfüllung zu geschehen hat, am Leistungsort, also regelmäßig an seinem Wohnsitz, vor Fristablauf getan hat. Das Reichsgericht (RGZ 78, 138) hat hierzu ausgeführt, der Schuldner brauche sich, sofern sein Wohnsitz nach § 269 BGB als Leistungsort anzusehen sei, des Geldes nicht früher zu entäußern, als wenn der Gläubiger bei ihm erschiene, um es zu holen, wolle er es durch die Post versenden, so genüge es, wenn die Einzahlung bei der Post vor Fristablauf geschehe; etwas anderes könne nur gelten, wenn etwa vereinbart ist, daß der Gläubiger die Leistung innerhalb der Frist zu empfangen habe. Entsprechendes hat hier zu gelten.
An einem Anhalt dafür, daß der Landesgesetzgeber - abweichend von den eben angeführten Grundsätzen - die Vereinnahmung und deren Nachweis innerhalb der Frist gefordert hat, fehlt es in § 28 e Abs. 1 VGG, wie schon oben dargelegt worden ist. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß als Leistungsort nicht der Wohnsitz des Klägers, sondern die Gerichtskasse anzusehen ist. Schließlich kann auch nicht etwa mit Erfolg geltend gemacht werden, die vorerwähnten Ausführungen des Reichsgerichts könnten nur dann gelten, wenn der Kläger außerhalb Berlins wohnte. Bereits das Reichsgericht (RGZ 78, 137 [141]) hat dargelegt, daß die Ansicht, § 270 Abs. 1 BGB gelte nicht im Platz-, sondern nur im Fernverkehr, zu dem Ergebnis führen würde, daß der Gläubiger im Platzverkehr die Geldleistung holen müßte, wenn nicht eine besondere Abmachung oder eine besondere Verkehrssitte entgegensteht. Das aber widerspräche - so fährt das Reichsgericht fort - als Regel durchaus der Verkehrsauffassung, die nach § 270 Abs. 1 BGB als Auslegungsbehelf diene, und damit zugleich auch den Erwägungen des Gesetzgebers.
Hiernach muß auch für den Ausschluß der in § 28 e Abs. 1 VGG und durch Verfügung des Vorsitzenden angedrohten Nachteile der fristgemäße Nachweis genügen, daß der geforderte Kostenvorschuß auf Zahlkarte bei der Post eingezahlt worden ist, wenn der eingezahlte Betrag nur - wie im vorliegenden Fall - überhaupt an die Gerichtskasse gelangt ist.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur Nachholung der Verhandlung und zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der. Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel