Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 11 B 15.95
Antrag auf Erteilung einer deutschen Verkehrszulassung für ein Flugzeug; Bestandsschutz infolge einer Zulassung in einem anderen EG-Mitgliedstaat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 15.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.09.1993 - AZ: 10 A 10445/92
- OVG Niedersachsen - 14.11.1994 - AZ: 12 L 6139/93
- nachfolgend
- BVerwG - 25.09.1996 - AZ: BVerwG 11 C 11.95
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 4 S. 3 LuftVZO
- Art. 30 EGV
- Art. 3 der Unterschallverordnung
- Art. 2 der Richtlinie 80/51/EWG
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 30. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. November 1994 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen, ob einem Flugzeug, das in einem anderen EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen worden ist, hinsichtlich einer beantragten deutschen Verkehrszulassung aufgrund nationalen und/oder Gemeinschaftsrechts derselbe "Bestandsschutz" zukommt wie einem in Deutschland bereits zugelassenen gleichen Flugzeug (vgl. insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVZO; Art. 3 der Unterschallverordnung vom 21. Juli 1986, BGBl I S. 1097; Art. 30 EGV; Art. 2 der Richtlinie 80/51/EWG i.d.F. der Richtlinie 83/206/EWG vom 21. April 1983, ABl Nr. L 117/15). Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung und führt zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2.
Dagegen würde die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Mit dieser Rüge beanstandet die Klägerin das Berufungsurteil insoweit, als es ausführt, der auf Verkehrszulassung des Flugzeugs gerichtete Antrag der Klägerin sei unvollständig gewesen und das geltende Recht sehe die von der Klägerin begehrte Vorabentscheidung nicht vor. Das Berufungsgericht betont aber, daß es diese Rechtsfragen letztlich offenlasse. Deshalb fehlt es insoweit zumindest an der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO enthaltenen Voraussetzung, daß das Berufungsurteil auf der Abweichung beruht.
3.
Der Senat hat erwogen, ob die Beschwerde trotz der unter 1) festgestellten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist, weil sich das Berufungsurteil aus den unter 2) erwähnten Gründen, auf die das Berufungsgericht zwar hingewiesen, sein Urteil aber letztlich nicht gestützt hat, jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z.B. Beschluß vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9). Die analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren scheitert aber daran, daß die Tragfähigkeit dieser Gründe nach Auffassung des Senats nicht außer Zweifel steht.
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele