Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 2 WD 24.91

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Urkundenfälschung ; Verurteilung zur Herabsetzung eines Feldwebels um einen Dienstgrad als Disziplinarmaßnahme; Durch falsche Angaben erschlichene Urlaubsgewährung als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen ; Wiederholt unwahre Angaben sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form als vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht; Verstoß gegen Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 24.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 08.01.1991 - AZ: 3 VL 19/90

Prozessführer

Feldwebel ... geboren am ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Barthel, Hauptfeldwebel Berners als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Januar 1991 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme abgeändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 29 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre Volks- und Hauptschule, die er am 26. Juli 1978 mit dem qualifizierenden Abschluß verließ. Danach nahm er an einem Berufsgrundschuljahr in der Fachklasse "Radio- und Fernsehtechnik" teil, ehe er am 3. September 1979 eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker begann, die er am 23. Februar 1982 erfolgreich mit der Gesellenprüfung beendete. Anschließend war er in seinem erlernten Beruf tätig, bis er zum 3. Januar 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 5./Luftwaffenausbildungsregiment ... in M. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat am 14. März 1983 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf acht Monate und 13 Tage, sodann nach weiteren Verlängerungen schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird demnach durch Zeitablauf am 31. Dezember 1994 enden.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 1. Oktober 1984 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. April 1986 zum Stabsunteroffizier befordert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er schließlich am 5. Oktober 1987 zum Feldwebel ernannt.

4

Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. April 1983 an zur 4./Fernmelderegiment ... in F. versetzt und als Fernmelderadarmechaniker verwendet. Am 1. April 1984 wurde er unter Wechsel der Teilstreitkraft zur 1./Gebirgsflugabwehrregiment ... in T. versetzt und nunmehr als Truppenfernmelde-Unteroffizier eingesetzt. Vom 1. Mai 1986 an wechselte er auf den Dienstposten eines Truppenfernmelde-Unteroffiziers und Truppführers. Vom 1. Juli 1987 an wurde er zur 3./Gebirgsflugabwehrregiment ... in T. als Truppenfernmelde-Feldwebel und Gruppenführer versetzt. Vom 13. Februar bis 10. März 1989 nahm er an der Ausbildung zum Flugabwehrkanonen(Flak)-Unteroffizier ohne Erfolg teil. Den Wiederholungslehrgang vom 28. August bis 29. September 1989 bestand er mit "gut". Zum 1. Oktober 1989 zur 7./Gebirgsflugabwehrregiment ... in T. als Flak-Feldwebel und Gruppenführer versetzt, nahm er vom 24. Oktober bis 17. November 1989 am Kommandantenlehrgang für Flak-Panzer Gepard an der Heeresflugabwehrschule in R. teil, den er aber nicht bestand. Vom 1. Januar 1990 an wurde er bei seiner Einheit als Flak- und Erkundungsfeldwebel verwendet. Vom 12. Juni bis 6. Juli 1990 nahm er erneut am Verwendungslehrgang Feldwebel Flak Panzer Gepard teil, den er jedoch wegen krankheitsbedingter Unterbrechung nicht bestand.

5

In seiner Dienststellung als Truppenfernmelde-Unteroffizier wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der Beurteilung vom 16. August 1985 mit "5 D" (voll befriedigend - Förderung möglich) bewertet. In den Beurteilungen vom 30. August 1989 und vom 26. Juli 1989 wurden seine dienstlichen Leistungen in der Verwendung eines Truppenfernmelde-Feldwebels weitgehend übereinstimmend in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "3" und zum Teil mit "4" eingestuft. Für den Bereich "Fähigkeit zur Einsatzführung" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In der Beurteilung vom 18. März 1991 konnte der Soldat in der Dienststellung eines Flak- und Erkundungsfeldwebels seine Leistungen in der gebundenen Beschreibung auf überwiegend "3" steigern. In der freien Beschreibung wurde ihm nunmehr für die Bereiche "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In einem vorläufigen Dienstzeugnis vom 13. Mai 1991 werden seine Führung und seine Tätigkeit als Führer der Erkundungsgruppe als "gut" bezeichnet. In der Beurteilung vom 13. November 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wird ihm für die Bereiche "Einsatzführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

6

Seit Oktober 1986 ist der Soldat berechtigt, die Schützenschnur in Gold, seit Oktober 1987 das Tätigkeitsabzeichen für Führungsdienstpersonal in Bronze und seit November 1988 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.

7

Am 18. Juni 1986 wurde dem Soldaten wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er sich während der Vorbereitungen und gleichermaßen beim Vorstellen der Kraftfahrzeug- und Funkgeräte anläßlich der Prüfstufe C in besonderer Weise und beispielhaft für das Erreichen eines möglichst guten Prüfergebnisses eingesetzt hatte und sein Arbeitseinsatz, sein selbständiges Handeln wie auch seine Zuverlässigkeit weit überdurchschnittlich waren.

8

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister für ihn keine Eintragungen.

9

Am 10. Januar 1991 wurde gegen den Soldaten eine Disziplinarbuße in Höhe von 400 DM verhängt, weil er am 11. Dezember 1990 im Unteroffizierheim in der Mittagspause insgesamt zwei Weißbier und ein Glas Schnaps getrunken und es weiterhin zugelassen hatte, daß ein unterstellter Unteroffizier gegen 15.30 Uhr desselben Tages in demselben Unteroffizierheim ebenfalls Alkohol trank.

10

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.028 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und weiterer Abzüge in Höhe von 68,50 DM werden ihm tatsächlich 2.430 DM ausgezahlt.

11

Der Soldat ist seit dem 10. März 1989 verheiratet. Aus der Ehe sind bisher keine Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau ist als Krankenschwester berufstätig und verdient netto etwa 2.100 DM monatlich. Der Soldat hat zusammen mit seiner Ehefrau ein Darlehen von 50.000 DM aufgenommen, um den Hausstand zu gründen und ein Darlehen in Höhe von 18.000 DM der Ehefrau abzugelten. Für das Darlehen zahlt der Soldat monatliche Raten in Höhe von 560 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen hat er eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er eine monatliche Prämie von 330 DM zu leisten hat. Insgesamt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten geordnet.

12

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Januar 1990 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 27. April 1990 - 130 Js 2702/90 -, rechtskräftig seit 22. Mai 1990, wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM auferlegt.

13

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, zum Teil sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 16. November 1990, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 8. Januar 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

14

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Zu 1. des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift:

Ab 24. Oktober 1989 befand sich der Soldat in R. ..., um dort auf der Heeresflugabwehrschule zum Kommandanten für Flak-Panzer Gepard ausgebildet zu werden.

Der Lehrgang endete am 17. November 1989.

Die Wochenenden verbrachte der Soldat bei seiner Ehefrau zu Hause in T.. So auch das Wochenende vom 4./5. November 1989.

In dieser Zeit kam es zum ersten großen Streit zwischen den Eheleuten, der folgende Ursachen hatte:

Die Ehefrau des Soldaten, die damals als Operationsschwester im Krankenhaus F. beschäftigt war, hatte sich kurze Zeit vorher wegen einer vermuteten Sehnenscheidenentzündung an der linken Hand in orthopädische Behandlung begeben, wo jedoch eine Muskelverkürzung festgestellt worden war. Der Orthopäde wies zwar darauf hin, daß diese operativ behoben werden könnte, schloß aber das Risiko einer Versteifung des Armes in diesem Fall nicht aus und riet Frau K., ihren derzeitigen Beruf, den sie sehr liebte, aufzugeben.

Gerade letzteres beschäftigte sie sehr.

Deshalb suchte sie Trost und Zuwendung beim Soldaten, den sie jedoch ihrer Meinung nach nicht genügend bei ihm fand, weil der Soldat damals zu sehr mit Lehrgangsproblemen beschäftigt war.

Frau K. meinte insbesondere, es nicht ertragen zu können, daß der Soldat am Sonntag, dem 5. November 1989, wieder nach R. fahren und sie die ganze Woche über mit ihren Problemen allein bleiben mußte.

Sie bat den Soldaten deshalb, zu Haus zu bleiben und drohte ihm an, ihn zu verlassen und aus der Wohnung auszuziehen, falls er ihrer Bitte nicht entspreche. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, fing sie an, demonstrativ ihre persönlichen Sachen zu packen, als der Soldat sich anfänglich nicht geneigt zeigte, ihrem Ansinnen nachzugeben.

Durch diese offenkundig zur Schau gestellte Entschlossenheit ließ sich der Soldat verleiten, nicht bereits am Sonntag nach R. zu fahren, sondern erst am Montag oder Dienstag. Er hoffte, bis dahin seine Frau von seiner dienstlichen Verpflichtung zur Rückkehr zum Lehrgang überzeugen und zum Einlenken bewegen zu können.

Um sein Fernbleiben vom Lehrgang zu begründen und mögliche dienstliche Schritte zu verhindern, setzte sich der Soldat noch am 5. November 1989 abends mit dem UvD seiner Inspektion in R. fernmündlich in Verbindung und teilte mit, daß er wegen Erkrankung seiner Ehefrau am darauffolgenden Tag den Lehrgang nicht werde aufnehmen können.

Eine solche Erklärung mit der Bitte um Weiterleitung an den Inspektionschef gab der Soldat auch vor Lehrgangsbeginn am Montag, dem 6. November 1989, gegenüber dem Hörsaalfeldwebel ab und blieb weiterhin zu Hause.

Nachdem der Hörsaalfeldwebel der Bitte des Soldaten nachgekommen war, versuchte der Inspektionschef, Major L., den Soldaten fernmündlich zu erreichen, was ihm jedoch erst am Nachmittag des 8. November 1989 gelang. Hierbei erklärte der Soldat der Wahrheit zuwider, daß seine Frau sich wegen Herzrhythmus- und Kreislaufstörungen habe in Krankenhausbehandlung begeben müssen und nach ihrer Entlassung aus stationärer Behandlung nunmehr auf ärztlichen Rat von ihm betreut werden müßte. Durch seine Anwesenheit zu Hause müsse insbesondere sichergestellt werden, daß seine Frau bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sofort wieder ins Krankenhaus geschafft werden könne. Er bat deshalb den Inspektionschef, ihm bis zum 13. November 1989 zum Dienst Erholungsurlaub zu gewähren.

Major L. entsprach dieser Bitte, obwohl dem Soldaten Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1989 nicht mehr zustand.

Der Inspektionschef ging dabei davon aus, daß ein solcher Urlaub noch im laufenden Jahr mit anfallendem Dienstausgleich oder mit Erholungsurlaub für das folgende Jahr verrechnet werden könnte und ließ den Soldaten am 17. November 1989 für die Zeit vom 7. November n.D. bis 13. November z.D. einen Urlaubsantrag ausfüllen, nachdem der Soldat am 15. November 1989 zurückgekehrt war.

Für den 6. und 7. November 1989 gewährte er dem Soldaten Sonderurlaub.

Die verspätete Rückkehr war dadurch bedingt, daß der Soldat wegen seines vorangegangenen Verhaltens so starke Gewissensbisse bekam, daß er wegen Übelkeit und Erbrechen sich in ärztliche Behandlung begeben mußte und für den 13. und 14. November 1989 krank zu Hause geschrieben worden war.

Wegen seiner Abwesenheit vom Lehrgang konnte der Soldat die entsprechenden Prüfungen nicht mehr ablegen und bestand deshalb den Lehrgang auch nicht.

Zu 2. des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift:

Am 7. November 1989 setzte sich der Inspektionschef fernmündlich mit dem Batteriechef, Hauptmann Pa., in Verbindung und erkundigte sich, ob es der Wahrheit entspreche, was ihm der Soldat zuvor durch den Hörsaalfeldwebel über den Gesundheitszustand der Ehefrau gemeldet habe. Hauptmann Pa. entschloß sich deshalb, sich mit dem Soldaten in Verbindung zu setzen, um sich nochmals von ihm persönlich den Wahrheitsgehalt der Meldung an die Inspektion bestätigen zu lassen.

Als aber mehrmalige Versuche, den Soldaten fernmündlich zu erreichen, ohne Erfolg blieben, entschloß sich der Batteriechef zu eigenen weiteren Nachforschungen und ließ die Batterie bei verschiedenen Krankenhäusern der Umgebung nachfragen, ob die Ehefrau des Soldaten dort stationär in Behandlung gewesen sei.

Da seine Bemühungen zwangsläufig ohne Erfolg blieben, schenkte er dem Soldaten zwar immer noch Glauben, als dieser in einem später doch zustande gekommenen Telefon und nach Rückkehr zur Batterie in einer Vernehmung als Soldat am 28. November 1989 wiederum die Behauptungen aufstellte, wie er sie schon gegenüber der Inspektion in R. abgegeben hatte. Hauptmann Pa. forderte den Soldaten jedoch der Vollständigkeit halber auf, eine entsprechende Bescheinigung der Klinik beizubringen. Da der Soldat eine solche Bescheinigung von dem von ihm benannten Kreiskrankenhaus auf rechtmäßigem Wege nicht erwarten konnte, entschloß er sich, eine solche selbst herzustellen.

Es kam ihm dabei zugute, daß er noch über Schriftwechsel dieses Krankenhauses mit seiner Frau verfügte, da diese dort in der Ausbildung gewesen war und hierüber Unterlagen angefordert hatte.

Von einem solchen Schreiben des Krankenhauses schnitt der Soldat nunmehr den Briefkopf ab, löschte die echte Anschrift an seine Frau und das Datum mit Tipp-Ex aus und fotokopierte danach den nunmehr neutralen Briefkopf in einem Geschäft in Traunstein auf ein leeres Blatt.

Dieses versah er am 29. November 1989 zu Hause mit einer Schreibmaschine mit folgendem Text:

'Bestätigung

Hiermit wird bestätigt, daß sich Frau Beate K. vom 5. November bis 7. November in unserer stationär-ambulanten Behandlung befand.'

Er unterschrieb auch mit dem Namen 'St.'.

Am darauffolgenden Tag übergab er das Schriftstück seinem Batteriechef.

Den Namen 'Dr. St.' hatte er dem Schriftverkehr seiner Frau mit dem Krankenhaus entnommen.

Da die Batterie bei ihrer vorangegangenen Nachfrage bei den Krankenhäusern der Umgebung auch vom Kreiskrankenhaus T. eine negative Auskunft erhalten hatte, schöpfte der Batteriechef nunmehr Verdacht und setzte sich mit dem Verwaltungschef des Krankenhauses in Verbindung. Dieser bestätigte ihm auch, daß sich die Ehefrau des Soldaten nicht in der auf der Bescheinigung vermerkten Zeit im Kreiskrankenhaus Trostberg befunden habe und daß die Unterschrift 'St.' ebenfalls gefälscht war, was ein Vergleich mit einer echten Unterschrift sofort klar ersichtlich machte.

In einer Vernehmung am 9. Januar 1990 gab der Soldat dann auch zu, sich wie im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift ausgeführt, verhalten zu haben.

Er war auch in der Hauptverhandlung geständig und führte zur Begründung seines Verhaltens die damalige Angst an, seine Frau zu verlieren.

Er habe etwa ein halbes Jahr zuvor durch einen tragischen Verkehrsunfall seinen Bruder verloren, der bei ihm fast Vaterstelle eingenommen gehabt habe und an dem er außergewöhnlich gehangen habe. Nun sei seine Frau, mit der er sich bisher gut verstanden habe, seine entscheidende Bezugsperson gewesen."

15

Die Kammer würdigte die durch falsche Angaben erschlichene Urlaubsgewährung als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie die wiederholten unwahren Angaben sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und schließlich das gesamte Verhalten als einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 2 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Eine Verletzung der Dienstleistungspflicht sei ein ernstes Versagen eines Soldaten und müsse im disziplinaren Bereich zu deutlichen Konsequenzen führen. Dies um so eher, wenn es sich dabei um einen Soldaten handele, der sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet habe. Hier werde nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn belastet; der Soldat gebe auch für Wehrpflichtige ein äußerst negatives Beispiel und könne wiederum ihre Bereitschaft zum treuen Dienen negativ beeinflussen. Davon müsse um so eher und mehr ausgegangen werden, je höher der Dienstgrad eines Soldaten sei, der in solcher Weise gefehlt habe. Eine weitere Folge sei der Autoritätsverlust, den ein Soldat erleide. Nach ständiger Rechtsprechung sei deshalb bei einer Verletzung der Dienstleistungspflicht bei eigenmächtiger Abwesenheit von kürzerer Dauer die Dienstgradherabsetzung unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen. Solches müsse im verstärkten Maße gelten, wenn sich der Soldat durch Täuschungshandlungen seiner Dienstleistungspflicht entziehe, indem er sich, wie im vorliegenden Fall, durch unwahre Angaben Urlaub erschleiche. Dabei nehme er in der Regel nicht nur den Vorgesetzten die Möglichkeit, Nachforschungsmaßnahmen einzuleiten, son dern er verletze auch zusätzlich die Wahrheitspflicht, die ebenfalls zu den zentralen Dienstpflichten zu rechnen sei, weil die Wahrhaftigkeit von Meldungen im wesentlichen Grundlage militärischer Entscheidung sei. Die Kammer habe deshalb sehr wohl erwogen, den Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, zumal seine Unwahrhaftigkeit in der Herstellung einer falschen Urkunde unter Anwendung erheblicher krimineller Energie ihr Ende gefunden habe. Dieser Umstand habe im sachgleichen Strafverfahren offensichtlich so viel schwerer gewogen, weil nur diese Urkundenfälschung und nicht die vorangegangene Dienstentziehung durch Täuschung Gegenstand der strafgerichtlichen Ahndung des Soldaten gewesen sei. Erheblich belasten müsse den Soldaten auch, daß er sich noch während des Laufs des disziplinargerichtlichen Verfahrens weiterhin pflichtwidrig verhielt, als er am 12. Dezember 1990 gegen das Verbot des Alkoholgenusses im Dienst verstoßen habe. Letztlich sei aber auch von erheblichem Gewicht gewesen, daß der Soldat durch sein Verhalten wiederum das Nichtbestehen des Lehrgangs bedingt habe und damit für die Vorgesetzten, die ihm aus Fürsorge den erneuten Besuch ermöglicht hätten, zur großen Enttäuschung geworden sei. Wenn die Kammer doch noch die Möglichkeit gesehen habe, dem Soldaten einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen, so sei dies aus folgenden Umständen, die zugunsten des Soldaten gesprochen hätten, geschehen: Der Soldat habe bisher ansprechende dienstliche Leistungen erbracht und auch verschiedene Lehrgänge mit befriedigendem Erfolg bestanden. Er habe bisher noch nicht disziplinar gemaßregelt werden müssen, sondern sei vielmehr mit einer förmlichen Anerkennung bedacht worden. Ein Leistungsabfall sei erst nach der Eheschließung des Soldaten evident geworden. Der Soldat sei außer im sachgleichen Strafverfahren auch noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich habe er sich subjektiv nach dem Tod seines Bruders durch das Verhalten seiner Ehefrau in einer gewissen Zwangssituation befunden, wobei es für die Kammer deutlich erkennbar gewesen sei, daß der Soldat die Belastbarkeit der ehelichen Bindung nicht energisch genug ausgelotet habe. Er hätte auch entschiedener darauf hinweisen müssen, daß seine dienstlichen Probleme, den Lehrgang erfolgreich zu bestehen, das Interesse seiner Ehefrau, über ihre berufliche Schwierigkeit mit ihm zu sprechen, augenfällig bei weitem überwogen hätten. Bei Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände sei jedoch eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers nicht in Betracht gekommen, sondern eine solche um zwei Dienstgrade. Hiermit habe die Kammer auch deutlich machen wollen, wie sehr es nahegelegen hätte, den Soldaten auch in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen.

18

Gegen diese ihm am 14. Februar 1991 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 12. März 1991 Berufung einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:

19

Das gegenständliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Der Soldat habe sich in einer gravierenden Notsituation befunden, für sein Fehlverhalten sei er vom Amtsgericht Traunstein ausreichend bestraft worden. Auf Seite 4 des angefochtenen Urteils werde festgestellt, daß der Soldat nicht etwa Prüfungen nicht bestanden habe, vielmehr seien die lehrgangsbegleitenden Prüfungen gerade in der Woche gewesen, in der der Soldat auf Grund der gegenständlichen Situation und auf Grund seiner Angaben gefehlt habe. Nicht richtig sei ebenfalls, daß der Soldat den zweiten Lehrgang in Rendsburg vom 12. Juni bis 6. Juli 1990 nicht bestanden habe, weil er ihn am 18. Juni wegen erneuter Erkrankung habe unterbrechen müssen. Der hierbei erweckte Eindruck sei zu bestreiten; der Soldat sei tatsächlich krank gewesen, und zwar habe er einen Dienstunfall erlitten. Ergänzend zu Seite 5, 3. Absatz des angefochtenen Urteils werde mitgeteilt, daß die dortigen Angaben nicht richtig sein dürften. Der Soldat habe bei seiner Beurteilung siebenmal die Note "4" und achtmal die Note "3" erhalten. Hinzuweisen sei auch darauf, daß der Ausprägungsgrad "B" eine positive Ausprägung bedeute. Der Soldat wehre sich im übrigen gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, er habe sich am 12. Dezember 1990 fehlverhalten. An diesem Tag habe eine Ausstandsfeier für einen Mitkameraden stattgefunden. Der Soldat sei von einem Mitkameraden hingehängt worden. Wesentlich sei jedoch, daß in dieser Angelegenheit eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn in Form einer Buße in Höhe von 400 DM verhängt worden sei. Betreffend das hier gegenständliche Urteil dürfte es sich um eine Doppelbestrafung handeln, insoweit dieses zuungunsten des Soldaten bewertet worden sei. Das sei nur schwer zu beurteilen, nachdem es noch auf derselben Seite des angefochtenen Urteils heiße, auf disziplinarischem Sektor sei er nur positiv durch förmliche Anerkennung aufgefallen. Was die Einkommensverhältnisse der Ehefrau angehe, so habe diese seinerzeit monatlich nicht 2.100 DM, sondern 1.900 DM netto verdient. Im übrigen sei der Ehefrau wegen Gelenkrheumas gekündigt worden. Der Soldat habe im übrigen Kosten in Höhe von 2.226,40 DM monatlich zu bewältigen, die sich zusammensetzten aus Kosten für Telefon in Höhe von 80 DM, für "LVA" in Höhe von 330 DM, für "LVDt-Lloyd" 82,60 DM für "LVHM" 80,80 DM, für Miete 540 DM, für Darlehen 560 DM, für "VAG" 215 DM, für Strom 114 DM, für Wasser 25 DM, für Benzin ca. 200 DM, so daß sich die vom Gericht angenommenen Aufwandskosten deutlich anders darstellten. Dem Soldaten werde im übrigen vorgeworfen, daß die Sorge um den Bestand seiner Ehe sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen könne. Diesbezüglich werde auf Art. 6 GG hingewiesen, in dem ausdrücklich klargestellt sei, daß Ehe und Familie unter den besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Der Soldat habe unwiderlegt und glaubwürdig geltend gemacht, daß sein "Fehlverhalten" einzig und allein auf der Rettung seiner Ehe beruht habe. Er habe damit ein Argument vorgebracht, das sicherlich nicht verwerflicher Natur sei. Dies gelte im Gegensatz zu den Ausführungen des Urteils erst recht für einen Soldaten, der sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet habe. Im Gegenteil, hierin manifestiere sich die besondere Notsituation des Soldaten. Im übrigen sei es nicht richtig, daß allgemein das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn hierdurch belastet worden wäre. Die Angelegenheit sei über Dritte nicht weitergetragen worden und sie sei für andere Dienstverpflichtete unbekannt geblieben. Dementsprechend könne von einem Autoritätsverlust nicht die Rede sein. Allgemein sei an dieser Stelle noch zu bewerten und zu erwägen, daß die Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich optisch die Bezeichnung "kriminelle Energie" rechtfertigten. Von der Sache her habe es sich um eine wohl nachvollziehbare Notsituation gehandelt. Im sachgleichen Strafverfahren sei dieses sehr wohl berücksichtigt worden. Auch seitens des Soldaten sei dem dadurch Rechnung getragen worden, daß gegen den seinerzeit zugestellten Strafbefehl zwar Einspruch eingelegt, aber dieser dann wieder zurückgenommen worden sei. Der Soldat habe sein Fehlverhalten eingesehen und dafür auch eingestanden. Dieses nun auch im Wehrstrafverfahren dem Soldaten zum Nachteil zu machen, entspreche nicht einer gerechten Würdigung der Position und auch der Situation des Soldaten. Dementsprechend seien auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu sehen und neu zu bewerten. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hinzuweisen, daß ein Unfall auf dem Wege zum Dienst der Grund dafür gewesen sei, daß der Soldat den erneuten Lehrgang bis zum Bestehen der Prüfung nicht habe durchführen können, ein entsprechender Vorwurf im angefochtenen Urteil sei daher nicht richtig. Ergänzend und letztlich hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß laut dem angefochtenen Urteil der Soldat im Dienstgrad zum Unteroffizier herabgesetzt worden sei; dies seien zwei Dienstgrade niedriger, und würde eine entsprechende finanzielle Einbuße um zwei Besoldungsgruppen tiefer beinhalten. Dementsprechend werde hilfsweise vorgetragen, daß unter Würdigung aller Umstände, wenn überhaupt, die Herabsetzung in den Dienstgrad Stabsunteroffizier angebracht gewesen wäre.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel entgegen der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsschrift nach der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung auf das Disziplinarmaß beschränkt worden, da die Feststellungen der Kammer zur Tat, zur Schuld und zu deren rechtlichen Würdigung als Dienstvergehen jedenfalls nicht substantiell angegriffen worden sind. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

22

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

23

Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen allerdings zu Recht als schwerwiegend eingestuft.

24

Der Soldat hat sich durch wahrheitswidrige Angaben fünf Tage Urlaub erschlichen und ist somit für diese Zeit eigenmächtig seinem Dienst ferngeblieben. Schon damit hat er eine schwere Pflichtverletzung begangen. Anwesenheit und Bereitschaft zur Dienstleistung gehören zu den fundamentalen Pflichten eines Soldaten und sind die Voraussetzung eines geordneten militärischen Dienstbetriebes schlechthin. Die Verletzung dieser Pflichten berührt somit die Wurzeln der militärischen Ordnung und der Schlagkraft der Truppe. Ein Soldat, der in dieser Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, hat daher mit einer harten disziplinaren Ahndung zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die dadurch ihre freiwillig übernommene Dienstleistungspflicht verletzen. Der einem solchen Fehlverhalten innewohnende Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Treuepflicht erschüttert zudem die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Ein Vorgesetzter schließlich, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, beeinträchtigt durch sein böses Beispiel seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Vorgesetzten und Kameraden, untergräbt seine Autorität bei Untergebenen und schadet insgesamt der militärischen Disziplin. Aus diesen Gründen hat der Senat bereits bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, erkannt (vgl. Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258> m.w.N.).

25

Mildernd ist hier nach Auffassung des Senats in der Tat zu berücksichtigen, daß der Soldat durch die Androhung seiner Ehefrau, sie werde ihn verlassen, wenn er sie wieder die ganze Woche mit ihren Problemen allein lassen würde, unter psychischen Druck geraten war, so daß er sich in einem Zustand befand, der ihn nicht zu ruhiger und vernünftiger Überlegung kommen ließ, sondern ihn eher in eine Kurzschlußhandlung trieb. Dieser Druck war umso stärker, als die Ehefrau, die er erst im März 1989 gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hatte, nach dem Unfalltod seines älteren Bruders, der für ihn Halt und Stütze war, damals seine alleinige Bezugsperson war. Aus seiner Sicht mußte er sich daher zwischen seiner Verpflichtung zur Dienstleistung und der Forderung seiner Ehefrau, bei ihr zu bleiben, entscheiden. Daraus war zu folgern, daß die eigenmächtige Abwesenheit des Soldaten nichts mit Dienstmüdigkeit oder Abneigung gegen die Bundeswehr zu tun hat, sondern allein aus dieser persönlichen Zwangssituation herrührte. Allerdings war die psychische Zwangssituation des Soldaten nicht dergestalt, daß der Soldat etwa in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt gewesen wäre.

26

Um seine unwahren Angaben gegenüber dem Inspektionschef und auch gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten aufrechtzuerhalten und sie sogar zu bestätigen und um damit den zu Unrecht gewährten Urlaub zu rechtfertigen und seine eigenmächtige Abwesenheit zu vertuschen, hat der Soldat sodann wiederholt die Unwahrheit gesagt und schließlich eine falsche Bestätigung des Kreiskrankenhauses T. hergestellt und sie mit dem Namen St., einer Oberärztin dieses Krankenhauses, unterzeichnet. Er hat damit eine falsche Urkunde hergestellt und sie dadurch, daß er sie seinem Disziplinarvorgesetzten vorgelegt hat, in den Rechtsverkehr gebracht. Damit hat er seinen Dienstherrn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht. Dies war ein schwerer und wiederholter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, die aber gerade im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung hat. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entscheidungen von größter Tragweite getroffen werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt oder gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen erlassen werden. Verstößt nun ein Soldat in dienstlichen Angelegenheiten bewußt und gewollt gegen die Wahrheitspflicht, so büßt er seine Glaubwürdigkeit ein und weckt gewichtige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Er disqualifiziert sich dadurch regelmäßig in seiner Vorgesetztenstellung. Sein Verlust an Achtung und Vertrauen ist jedenfalls so stark, daß der Dienstherr ihn nicht mehr auf seinem bisherigen Dienstposten belassen kann. Eigenart und Schwere einer solchen Pflichtverletzung und ihre Auswirkungen rechtfertigen demnach ebenfalls eine reinigende Maßnahme.

27

Besondere Milderungsgründe für die Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Batteriechef, Hauptmann Pa., am 28. und 30. November 1989 stehen dem Soldaten nicht mehr zur Seite. Vielmehr muß ihn hier belasten, daß er für die Herstellung der falschen Urkunde wiederholt kriminelle Energie aufwenden mußte, um diese Täuschungshandlung zu vollziehen. Von einem pflichtgetreuen Soldaten und Portepee-Unteroffizier war in dieser Situation zu erwarten, daß, wenn schon Zweifel an der Richtigkeit seiner Meldung über eine Erkrankung seiner Ehefrau entstanden, er nunmehr zu der Pflichtwidrigkeit seines Handelns steht und nicht, um seine Vorgesetzten weiter zu täuschen, eine Urkundenfälschung begeht.

28

Insgesamt hat das Dienstvergehen ein so schweres Gewicht, daß eine Dienstgradherabsetzung jedenfalls verwirkt ist. Wegen der im Tatkomplex eins und in der Person des Soldaten liegenden mildernden Umstände konnte diese Dienstgradherabsetzung jedoch auf einen Dienstgrad zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens beschränkt werden. Der Soldat hat über einen langen Zeitraum über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht und war als Staatsbürger bis zu diesem Dienstvergehen nicht vorbestraft. Er hat sich eine förmliche Anerkennung und andere Auszeichnungen erdient. Er hat auch trotz der Belastungen, die das Strafverfahren und das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren für ihn mit sich brachten, in seinen Leistungen nicht nachgelassen und sich deshalb im Ergebnis in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren nachbewährt.

29

Dabei hat der Senat sein mit der Verhängung der Disziplinarbuße vom 10. Januar 1991 geahndetes Verhalten als einen atypischen "Ausrutscher" eingeordnet und dieser Maßregelung kein allzu großes Gewicht bei der Bemessung der Maßnahme beigemessen.

30

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände war demnach die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung in die Herabsetzung zum Stabsunteroffizier zu mildern.

31

4.

Da das Rechtsmittel des Soldaten somit Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Barthel
Berners