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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1960, Az.: VI ZR 30/60

Kriterien für die Schadensabwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1960
Aktenzeichen
VI ZR 30/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 01.12.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 1. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 30. August 1954 fuhr, der damals 19 Jahre alte Zweitbeklagte am Steuer des Lastzuges des Erstbeklagten, seines Vaters, auf der Bundesstraße 40 in Richtung Fulda-Frankfurt/Main. Hinter der Ortschaft Tiefengruben näherte er sich einem in derselben Richtung fahrenden Pferdefuhrwerk. Aus der Gegenrichtung kam gleichzeitig ein Personenkraftwagen der Firma D. in H., der von dem damals 53 Jahre alten Versuchsfahrer Adam Herget gelenkt wurde. Der Zweitbeklagte bremste; dabei stellte sich der Anhänger des Lastzuges auf der 6 m breiten regennassen Asphaltstraße quer, versperrte dem entgegenkommenden Kraftwagen die ganze Fahrbahn und wurde in dieser Querlage noch etwa 30 m weit über die Straße gezogen. Als He. das Ausscheren des Anhängers bemerkte, bremste er und lenkte sein Fahrzeug nach rechts auf den 1,50 m breiten Randstreifen. Hier wurde der Personenkraftwagen von dem schleifenden Anhänger gestreift und beschädigt. He. erlitt Verletzungen im Gesicht und an der linken Schläfenseite.

2

Das Ausscheren des Anhängers beruhte auf einem Blockieren der Hinterräder. Hierzu war es gekommen, weil der Zweitbeklagte den Bremskraftregler noch auf "Vollast" hat stehen lassen, obwohl der Anhänger, der eine Tragfähigkeit von 7.800 kg hatte, in Fulda bis auf eine restliche Last von etwa 1.000 kg entladen worden war.

3

He. wurde nach häuslicher Krankenbehandlung und anschließendem 3-wöchigem Erholungsaufenthalt in einem Heim der Dunlop-Werke am 23. September 1954 fachärztlich wieder voll arbeitsfähig geschrieben, zu seiner Schonung zunächst erst im Garagendienst beschäftigt und ab 4. Oktober 1954 auf seinen Wunsch wieder als Versuchsfahrer eingesetzt. Er erklärte, er fühle sich wieder gesund, wenn er auch über zeitweise auftretende Kopfschmerzen klagte.

4

Am 6. November 1954 führte er wieder eine Versuchsfahrt mit einem Personenkraftwagen durch. Vor Antritt der Fahrt äußerte er zu seinem Begleiter, er habe Kopfschmerzen. Während der Fahrt durch Hanau zeigte er eine gewisse Unsicherheit. Auf der Straße nach Niederrodenbach setzte er in normaler Fahrt zum Überholen zweier Kraftfahrzeuge an, steigerte seine Fahrgeschwindigkeit plötzlich 135 km/st, geriet auf den linken Grünstreifen, riß mit dem Wagen zwei Birkenstämmchen um und fuhr sodann gegen einen Telegraphenmast, der abbrach. Mit Ausnahme von Hautabschürfungen am linken Bein trug er keine nennenswerten sichtbaren Verletzungen davon. Bat er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung an der Unfallstelle aber auffällig verhielt, wurde er in das Stadtkrankenhaus in Hanau eingeliefert. Dort trat bei erheblicher Blutdrucksteigerung eine linksseitige Lähmung ein. Er starb in der Nacht zum 9. November 1954. Die Sektion ergab als Todesursache eine Massenblutung in der rechten Großhirnhälfte. Über der frischen Blutung fanden sieh an der harten Hirnhaut Beste einer älteren Blutung.

5

Die Klägerin, die der Witwe des Verstorbenen Sterbegeld gezahlt hat und Hinterbliebenenrente gewährt, hält den Tod des He. für eine Folge des Unfalls vom 30. August 1954, den der Zweitbeklagte verschuldet habe und für dessen Schadensfolgen auch der Erstbeklagte hafte. Sie hat mit der am 18. Juli 1957 eingereichten und am 11. September 1957 zugestellten Klage die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe gegen die Beklagten geltend gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern wegen der ihr bis zum 30. Juni 1957 entstandenen Aufwendungen Zahlung von 3.680,50 DM und wegen ihrer weiteren Rentenleistungen fortan bis auf weiteres Zahlung von monatlich 102,90 DM gefordert.

6

Die Beklagten haben bestritten, daß der Unfall vom 30. August 1954 für den Tod des He. ursächlich geworden ist haben eingewendet, den Getöteten habe ein eigenes Verschulden getroffen und haben die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Die Klageansprüche hat das Landgericht dem Grunde nach zu 3/5, das Oberlandesgericht in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiter das Ziel ihrer vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Anschlußberufung, die Klageansprüche nur zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

1)

Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Zülch als erwiesen angesehen, daß die Gehirnblutung, die den Tod des He. herbeigeführt hat, bereits vor Beginn der Fahrt vom 6, November 1954 langsam eingesetzt und als Spätapoplexie auf einer Gehirnverletzung beruht hat, die er bei dem Unfall vom 30. August 1954 erlitten und die damals bereits zu einer nicht erkennbar gewordenen kleineren Gehirnblutung geführt hat. Es hat ein Verschulden des Zweitbeklagten an dem Unfall vom 30. August 1954 bejaht und die Schadenshaftung des Zweitbeklagten nach § 823 BGB, § 18 StVG und die des Erstbeklagten nach § 831 BGB, § 7 StVO für begründet gehalten.

11

Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Zülch verkannt und damit gegen die Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO verstoßene Hiervon kann jedoch keine Rede sein.

12

Allerdings enthält das Gutachten des Sachverständigen insofern eine Unrichtigkeit, als gesagt ist, der Schlaganfall des He. liege am 65. Tage nach seinem Unfall; in Wirklichkeit ist es der 68. Tag nach dem Unfall vom 30. August 1954 gewesen, als am 6. November 1954 die neue Unfallfahrt stattfand, vor deren Beginn die tödlich wirkende Gehirnblutung eingesetzt hatte. Dieser Unrichtigkeit hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverletzung keine den Wert des Gutachtens beeinträchtigende Bedeutung beigemessen. In seinen wissenschaftlichen Erörterungen über die traumatische Spätapoplexie hatte der sachverständige dargelegt, der zeitliche Abstand zwischen Trauma und Spätblutung sei begrenzt; während einige Autoren die Ansicht verträten, daß er bis zu einem Jahr betragen könne, nehme die am häufigsten zitierte Meinung eine zeitliche Begrenzung von einem Tag bis acht Wochen an. Seine eigene Auffassung hat der Sachverständige dahin entwickelt, daß etwa mit dem Ablauf des zweiten Monate der die Traumaschädigung behebende Abraum- und Organisationsvorgang beendet sein dürfte, so daß eine Spätapoplexie etwa auf das Ende des zweiten Monats zu begrenzen sei. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen dahin verstanden und konnte sie zwanglos auch so verstehen, daß nur zeitliche Ungefährwerte bezeichnet werden sollten, die die Annahme einer Spätapoplexie bei Eintritt der Gehirnblutung am 68. Tage nach dem Trauma nicht ausschlossen. Der Sachverständige hat in seiner Zusammenfassung denn auch ausdrücklich betont, hier liege ein so klarer und sorgsam untersuchter Fall einer traumatischen Spätapopiexie vor, wie er in der Literatur bisher kaum existiere; das Trauma des ersten Unfalls müsse als die Hauptursache für die Entstehung der tödlichen Massenblutung angesehen werden. Daß sich der Sachverständige bei dieser Beurteilung durch falsche zeitliche Vorstellungen hätte irreführen lassen, brauchte das Berufungsgericht umso weniger in Betracht zu ziehen, als der Sachverständige in seinem Gutachten die Daten des ersten und zweiten Unfalls genau angegeben und aus dem Gutachten, das mit dem gleichen Ergebnis bereits die Sachverständigen Prof. Dr. Lauche - Privatdozent Dr. Lennert nach dem Tode des Herget erstattet hatten, deren Feststellung wiedergegeben hat, daß der Zeitraum vom Unfall bis zur tödlichen Gehirnblutung 68 Tage betragen habe.

13

2)

Der Einwand der Beklagten, daß He. ein eigenes Verschulden an seinem Tode treffe, greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. Es hat der übereinstimmenden erstinstanzlichen Sachdarstellung der Parteien entnommen, daß Herget, am 30. August 1954 seinen Personenkraftwagen auf dem Randstreifen neben der Fahrbahn bereits zum Stehen gebracht hatte, als der Lastzuganhänger den Wagen streifte, und hat die erst am Tage vor der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen, daß He. in Wirklichkeit versucht habe, an dem Anhänger vorbeizufahren. Sollte der Personenkraftwagen, so hat das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel der den Kraftfahrer nach § 18 StVG treffenden Beweislast für mangelnde Schuld weiter erwogen, bei dem Anstoß aber auch nicht schon gestanden haben, so könne He. an dem Unfall doch kein Verschulden beigemessen werden, weil er auf den Randstreifen so weit hinüber gefahren sei, wie es die begrenzende steile Böschung nur zugelassen habe, und es für die Annahme, daß er durch früheres Anhalten hätte, vermeiden können, von dem Lastzughänger erfaßt zu werden, an hinreichenden Anhaltspunkten fehle. Selbst wenn man aber auch den Entlastungsbeweis nach § 18 StVG nicht als geführt ansehe, trete die Betriebsgefahr, die von dem Personenkraftwagen ausgegangen sei, so sehr hinter die durch das schuldhafte Verhalten des Zweitbeklagten gesteigerte erhebliche Betriebsgefahr des Lastzuges zurück, daß die Beklagten für die Unfallfolgen voll einzustehen hätten.

14

Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht den von der Klägerin zu führenden Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden des He. als erbracht ansehen konnte, wenn es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, daß er durch früheres Anhalten seines Kraftwagens den Unfall hatte verhüten können. Denn jedenfalls trägt die Hilfserwägung des Berufungsgerichts die getroffene Entscheidung. Die Revision bemängelt an dieser Hilfserwägung, daß nur von der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, nicht aber von dem Verschulden des Herget gesprochen werde. Bei einer Schadensabwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG können aber nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956, 732); ein Verschulden, das nach dem Gesetz nur vermutet wird, darf also nicht in die Waagschale geworfen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178 und vom 27. November 1956 - VI ZR 234/55 - VersR 1957, 181). Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Seiten des He. daher nur die Betriebsgefahr des von ihm geführten Personenkraftwagens bei der Schadensabwägung berücksichtigt. Das Ergebnis, zu dem es bei dieser Abwägung gelangt ist, läßt sich revisionsrechtlich nicht beanstanden.

15

3)

Die Verjährung der Klageansprüche hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zu laufen begonnen, als Ende Januar 1955 der Klägerin durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Lauche - Privatdozent Dr. Lennert bekannt wurde, daß der Tod des He. auf dem Unfall vom 30. August 1954 beruhte. Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, die Verjährung sei bereits dadurch in Lauf gekommen, daß He. am 30. August 1954 mit seiner Verletzung die Kenntnis erlangt habe, auf Grund deren er gegen die Beklagten zumindest eine Klage auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht hatte erheben können. Die Frage kann auf sich beruhen. Denn als die Klage am 18. Juli 1957 bei Gericht eingereicht wurde, war in keinem Falle die dreijährige Frist des § 852 BGB schon verstrichen. Da die Klage demnächst am 11. September 1957 zugestellt wurde, ist die Verjährung rechtzeitig vor Ablauf der Frist unterbrochen worden (§ 261 b Abs. 3 ZPO).

16

Ob wegen zwischenzeitlicher Verhandlungen auch die zweijährige Frist des § 14 StVG bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision in Zweifel zieht, ist ohne Belang, da für die Klageansprüche auf jeden Fall in den Bestimmungen der §§ 823, 831 BGB eine unverjährte Rechtsgrundlage besteht.

17

Die Revision ist hiernach unbegründet.

18

Nach §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO haben die Beklagten deren Kosten zu tragen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Graf