Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1956, Az.: VI ZR 239/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 239/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 21.07.1955
Prozessführer
1. der Firma Jean D. & Sohn, Frucht- und Gemüsegroßhandlung in S. (F.),
2. des René M., Kraftfahrer in S. (F.), ... Rue du Ma.,
Prozessgegner
den Kaufmann Hans K. in Fr., B.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Meyer, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Juli 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 16. Dezember 1948 gegen 20 1/2 Uhr mit seinem BMW-Sport-Kabriolett auf der Bundesstraße 31 von Freiburg in Richtung Hinterzarten. Bei Höllsteig kam ihm am Beginn einer Linkskurve auf der dort etwa 6 m breiten Straße ein aus Zugmaschine und einachsigem Anhänger bestehender ungefähr 11,25 m langer unbeladener Sattelschlepper Marke Marmon-Harrington der Erstbeklagten entgegen, der von dem Zweitbeklagten gelenkt wurde. Um dem Sattelschlepper auszuweichen, lenkte der Kläger seinen Wegen nach rechts, wobei er mit der Nabe des rechten Vorderrades einen am rechten Straßenrand stehenden Baum streifte. Während er an der Zugmaschine ohne Berührung vorbeikam, wurde sein Wagen vom hinteren Teil des Anhängers in einer Weise erfaßt, daß sein Wagen seitlich - quer zur Längsachse - vollkommen zusammengedrückt wurde. Auch der Sattelschlepper wurde beschädigt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
Er hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und sie zum Ersatz bisherigen Schadens auf gesamtschuldnerische Zahlung von 37.579,24 DM abzüglich Krankenkassenleistungen in Anspruch genommen; auch hat er beantragt, ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Ersatz künftig entstehenden weiteren Schadens festzustellen.
Die Beklagten haben eine Schadensersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen, gegenüber der Erstbeklagten allerdings nur im Rahmen des § 12 StVG; soweit der Kläger gegen die Erstbeklagte Anspruchs geltend gemacht hat, die den Betrag von 30.000 DM übersteigen, hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Zweitbeklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die Erstbeklagte verfolgt das Ziel, den Zahlungs- und Feststellungsanspruch ihr gegenüber insoweit abzuweisen, als es um mehr als 50 % des Schadens im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § 12 StVG geht.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen Sc., der neben dem Kläger in dessen Wagen gefahren ist, als erwiesen angesehen hat, ist der Sattelschlepper unmittelbar vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge plötzlich mit dem hinteren Teil seines Anhängers mit blockierten Rädern auf den Wagen des Klägers zugekommen und in dessen Fahrbahn geraten. Das Berufungsgericht hat hieraus geschlossen, daß der Zweitbeklagte bei der Begegnung mit dem Wagen des Klägers zu scharf gebremst hat. Zu dem seitlichen Ausschlagen des Anhängers hat es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts weiter beigetragen, daß der Zweitbeklagte in der Rechtskurve auf der gewölbten, leicht abfallenden Straße zu weit links gefahren ist und sein Fahrzeug bei der Annäherung des Klägers zu plötzlich nach dem rechten Fahrbahnrand gelenkt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirkt sich bei einem Sattelschlepper der hier in Rede stehenden Art die Allradbremsung fördernd auf ein Schleudern des mit seinem Drehpunkt auf der Hinterachse der Zugmaschine aufliegenden 11,25 m langen und 2,45 m breiten Anhängers aus, zumal dann, wenn der Anhänger, wie es hier der Fall war, unbeladen ist. Die technischen Eigenarten des Fahrzeugs und die besonderen Schwierigkeiten seiner Lenkung sind dem Zweitbeklagten bekannt gewesen. Mit der Unfallstrecke, ihrer Beschaffenheit und ihren Gefahren ist er gleichfalls vertraut gewesen. Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 823 BGB für begründet gehalten, weil er gegen die ihm als Fahrzeugführer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVO obliegende Verpflichtung zur gehörigen Vorsicht bei Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verstoßen und den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht habe.
2.
Die Angriffe, mit denen sich die Revision gegen diese Würdigung wendet, können nicht durchgreifen.
a)
Auch wenn die Fahrzeuge einander mit einer Begegnungsgeschwindigkeit von 70 km/st genähert haben sollten, wie die Revision annimmt, ohne daß das Berufungsgericht hierüber Feststellungen getroffen hat, so besteht doch kein Erfahrungssatz, wonach der Zeuge Sc. im Scheinwerferlicht des Wagens des Klägers unmöglich hätte erkennen können, daß der Anhänger mit blockierten Rädern auf den Wagen des Klägers zukam. Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, war der Zeuge als früherer Heereskraftfahrzeugsachverständiger dank seiner Verkehrserfahrung und Sachkunde zu objektiven Beobachtungen im Straßenverkehr in besonderem Maße befähigt.
b)
Nicht darin, daß der Zweitbeklagte überhaupt gebremst hat, sondern daß er zu scharf gebremst hat, hat das Berufungsgericht ein fehlerhaftes Verhalten gesehen. Das läßt sich angesichts der Gefahr, daß bei zu scharfem Bremsen die Räder blockieren und das Fahrzeug der Führung des Fahrers entgleitet, rechtlich nicht beanstanden.
c)
Daß der Zweitbeklagte zu weit links gefahren sei und sein Fahrzeug zu plötzlich nach rechts gelenkt habe, ist vom Berufungsgericht erkennbar in dem Sinne gemeint gewesen, der sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen mit dem Gutachten des Sachverständigen Burkardt ergibt, auf das es sich hierbei ausdrücklich bezogen hat. Der Sachverständige hatte ausgeführt, in der Kurve habe schon die Wölbung der Fahrbahn genügt, eine Schleuderbewegung des Anhängers auszulösen, wenn seine linken Hinterräder jenseits der Fahrbahnmitte fuhren und der Zugwagen an den Innenrand der Kurve gesteuert wurde. Ersichtlich hat das Berufungsgericht daher sagen wollen, daß der Zweitbeklagte nicht rechtzeitig genug von der Mitte der Fahrbahn nach rechts hinübergefahren ist, um ein Schleudern des Anhängers im Augenblick der Begegnung mit dem Wagen des Klägers zu vermeiden. Hierbei handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine reine Vermutung, sondern um einen Rückschluß, den das Berufungsgericht in Anbetracht der Straßenverhältnisse und allgemeiner auf physikalischen Gesetzen beruhender Erfahrungen aus der Aussage des Zeugen Schiller gezogen hat. Nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) konnte das Berufungsgericht sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß der Anhänger des Sattelschleppers nicht bis weit auf die linke Straßenseite hin ausgeschlagen wäre, wenn der Zweitbeklagte den Sattelschlepper unter vorsichtigem Bremsen früher von der Straßenmitte nach rechts hinübergelenkt hätte.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen, daß der Zweitbeklagte die von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt vernachlässigt und hierdurch den Unfall verursacht hat. Die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten ist daher mit Recht bejaht worden.
3.
Was die Erstbeklagte betrifft, so steht es außer Frage und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, daß sie als Halterin des Sattelschleppers nach § 7 StVG schadenersatzpflichtig ist. Soweit das Landgericht eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung verneint und den Kläger mit den über den Haftungsrahmen des § 12 StVG hinausgehenden Ansprüchen abgewiesen hat, ist das Urteil nicht angegriffen worden.
4.
Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden des Klägers, das für seinen Unfall ursächlich geworden wäre, nicht für bewiesen gehalten und ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen oder gemindert wären, lägen demzufolge nicht vor Danach ist das Berufungsgericht also von der Annahme ausgegangen, daß eine Minderung des Schadensersatzanspruchs des Klägers nur dann in Betracht komme, wenn ihm ein für den Unfall mitursächliches eigenes Verschulden nachgewiesen sei. Da der Unfallschaden durch den Betrieb beider Kraftfahrzeuge entstanden ist, bestimmt es sich jedoch nach §§ 17, 18 StVG, ob und in welcher Weise der Kläger sich eine Minderung seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen muß. Die Möglichkeit einer Schadensausgleichung hängt nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 7 StVG nicht davon ab, daß dem Kläger ein Verschulden nachgewiesen wird, vielmehr muß sich umgekehrt der Kläger entlasten: Als Führer seines Kraftfahrzeugs muß er beweisen, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft; als Halter seines Kraftfahrzeugs muß er darüber hinaus den Beweis führen, daß der Unfall durch ein für ihn unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, daß er mithin jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und den Unfall auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermeiden können (vgl. BGH VRS 4, 175; BGH LM Nr. 13 zu § 286 (C) ZPO). Vermag der Kläger diesen Beweis nicht zu erbringen, so kommt es für die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Parteien zueinander auf die Umstände des Falles und insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zu berücksichtigen ist also namentlich die Betriebsgefahr, die von den beiden Fahrzeugen ausgegangen ist und sich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, weiter aber auch schuldhaftes Verhalten der beteiligten Parteien, soweit es für den Unfall ursächlich geworden ist. Ein Verschulden, das nach dem Gesetz nur vermutet wird, darf freilich nicht in die Waagschale geworfen werden (BGH VRS 5, 424; Urteil des Senats vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 -; Gelhaar DAR 1954, 265 [272]). Kann der Kläger den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen, so muß daher ein Verschulden des Klägers bei der Schadensabwägung doch außer Betracht bleiben, sofern es nicht von den Beklagten bewiesen ist.
An die Frage einer Schadensbeteiligung des Klägers ist das Berufungsgericht hiernach unter unrichtigem Blickwinkel herangetreten. Infolgedessen hat diese Frage im Berufungsurteil weder eine erschöpfende Würdigung gefunden noch reichen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus, dem Revisionsgericht eins eigene Beurteilung zu ermöglichen.
a)
Allerdings hat das Berufungsgericht in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, daß der Kläger entgegen ihrer Darstellung seinen Wagen nach dem Streifen des Baumes nicht ruckartig nach links gezogen haben und seinerseits auf das linke Hinterrad des Anhängers frontal aufgefahren sein kann. Unzweifelhaft hat es als bewiesen angesehen, daß der Kläger den Zusammenstoß durch kein weiteres seitliches Ausweichen hätte verhindern können.
b)
Auch soweit die Revision ein verspätetes Abblenden durch den Kläger als mitwirkende Unfallursache glaubt hinstellen zu können, bestehen gegen das Berufungsurteil keine begründeten Bedenken. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger abgeblendet, als ihm in der Kurve das noch nicht näher erkennbare Fahrzeug entgegenkam, und es bietet sich kein Grund für die Annahme, daß die Rechtzeitigkeit dieses Abblendens fraglich hätte sein können. Der Zeuge V., auf dessen Aussagen sich die Revision bezieht, hat nicht bekundet, daß der Kläger erst nach mehrfacher Lichtansprache abgeblendet habe, sondern daß er überhaupt nicht abgeblendet habe. Das Berufungsgericht hat aber dem Zeugen Schiller geglaubt, daß es doch geschehen sei, und es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die von der Revision als verletzt angesehene Bestimmung des § 286 ZPO die Aussage des Zeugen V., die es an anderer Stelle ausdrücklich erwähnt hat, bei dieser Beweiswürdigung übersehen habe.
c)
Dagegen läßt das Berufungsurteil in anderer Hinsicht Zweifel offen. Die Revision macht geltend, der Kläger sei mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/st schneller gefahren, als er auf der nur 6 m breiten kurvenreichen gewölbten Straße bei nächtlicher Dunkelheit im Hinblick darauf habe fahren dürfen, daß er bei seiner begrenzten Sichtweite Art und Umfang des entgegenkommenden Fahrzeugs erst im Augenblick der Begegnung selbst habe erkennen können. Da der Anhänger eines Maschinenwagens erfahrungsgemäß nicht ganz in dessen Spur laufe, sondern zu pendeln neige, habe sich der Kläger unter langsamem Fahren auf die Begegnung mit einem derartigen Fahrzeug einstellen müssen.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt es unklar, wie hoch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers gewesen ist; das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß der Kläger in der Kurve vor der Begegnung das Gas weggenommen und leicht gebremst hat. Die Parteien haben über die Fahrgeschwindigkeit einander widerstreblende Behauptungen aufgestellt. Der Kläger selbst hat in seinen Angaben gewechselt (Klageschrift: 50 bis 60 km/st, Verhandlungsprotokoll vom 23. September 1953: 30 bis 40 km/st). Mangels näherer tatsächlicher Feststellungen ist ungewiß, ob und inwieweit die Fahrgeschwindigkeit des Klägers für die Entstehung des Unfalls und den Umfang des Schadens von Einfluß gewesen ist. An der Stelle des Zusammenstosses würde sich der Unfall zwar auch dann ereignet haben, wenn der Kläger hier sogar gehalten hätte; denn festgestelltermaßen ist der Anhänger des Sattelschleppers mit blockierten Rädern auf seinen Wagen zugekommen, der sich auf der Straße so weit rechts befand, daß er unmittelbar zuvor einen am Rand stehenden Baum gestreift hatte. Unklar ist aber, ob nicht der Kläger möglicherweise eine solche Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, daß der Anhalteweg seines Wagens größer war als der naturgemäß verhältnismäßig kurze Teil der vor ihm liegenden Wegestrecke, die der Kläger in der Straßenkurve im Lichte seiner Scheinwerfer einsehen konnte, und ob nicht, wenn die Fahrgeschwindigkeit der beschränkten Sichtweite angepaßt gewesen wäre, der Wagen des Klägers so hätte abgebremst werden können, daß der Anhänger des Sattelschleppers noch vor ihm und ohne Berührung mit ihm in die Spur des Maschinenwagens zurückgezogen worden wäre. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß sich der Unfall, wenn die Dinge unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden, nicht als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis darstellt, vielleicht nicht einmal der vom Klüger zu führende Beweis mangelnden Verschuldens als erbracht angesehen werden kann oder gar ein Verschulden als dargetan erscheint.
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Kommt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Schadensausgleichung nach §§ 17, 18 StVG vorliegen, so hat eine Schadensabwägung nach den oben hervorgehobenen Richtlinien stattzufinden; doch muß die Schadensabwägung nicht notwendig dazu führen, daß der Kläger in jedem Falle einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hätte (vgl. BGH VRS 5, 251; Gelhaar, DAR 1954, 265 [271]).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.