Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 4 C 29.81
Anforderungen an die Bebaubarkeit eines im Außenbereich einer Ortsgemeinde gelegenen Grundstücks mit einem Wohnhaus; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft; Bestehen der Gefahr einer Zersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 29.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 12.10.1979 - AZ: 1 K 142/79
- OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.1980 - AZ: 1 A 257/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1985, 332-333
- BBauBl. 1985, 530
- BRS 44, 206 - 208
- BauR 1985, 427
- DokBer A 1985, 117-119
- DÖV 1985, 832-834
- NVwZ 1985, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
- NatR 1986, 73-74
- RdL 1985, 99-100
- UPR 1985, 337-338
- ZfBR 1985, 141-142
Redaktioneller Leitsatz
Die natürliche Eigenart der Landschaft kann beeinträchtigt werden, wenn ein Wohnhaus in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage errichtet wird. Selbst wenn das Vorhaben an einem asphaltierten Weg, der mit Versorungsleitungen ausgestattet ist, liegt, kann es als Vorgang der Zersiedlung angesehen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch
und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1980 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich der Ortsgemeinde K. (Beigeladene) gelegenen Grundstücks mit einem Wohnhaus. Das Grundstück liegt am nordwestlichen Ortsrand von K. und grenzt an den 4 m breiten, mit einer Teerdecke versehenen Weg Nr. .... Die Entfernung zu dem nächsten, jenseits dieses Weges gelegenen Wohngebäude beträgt etwa 40 m. Das Grundstück der Klägerin und das sonst umliegende Gelände werden landwirtschaftlich genutzt. In dem Weg Nr. ... sind bereits die gemeindliche Wasserleitung und die Ortskanalisation verlegt. Auf der Seite des Weges, auf der das Grundstück der Klägerin liegt, sind die Hausschlüsse für die Kanalisation vorhanden. Im Entwurf des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde K. ist der an dem Weg liegende Teil des Grundstücks der Klägerin als Baugebiet dargestellt.
Die Bauvoranfrage der Klägerin vom 18. Juli 1978, zu der die Beigeladene ihr Einvernehmen erteilt hat, ist von der Kreisverwaltung D. mit der Begründung abschlägig beschieden worden, die Erschließung sei nicht gesichert, das Vorhaben erfordere anwirtschaftliche Aufwendungen für die fehlenden Erschließungseinrichtungen und widerspreche auch der geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung abgewiesen, des noch § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilende Vorhaben stelle einen zu mißbilligenden Vorgang der Zersiedlung dar. Es werde weitere Bebauung entlang des Wirtschaftsweges in den Außenbereich hinein nach sich ziehen und zu einer Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils führen. Eine Streubebauung sei hier keine herkömmliche Siedlungsform.
Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat dies wie folgt begründet: Die Errichtung des Wohnhauses beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Sie steile insbesondere keine unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs dar, weil der Standort sich nicht inmitten der freien Landschaft befinde, sondern angesichts des ausgebauten Weges in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung trete. Der Umstand, daß die Erschließungseinrichtungen (nur) bis zu dem westlich an das Grundstück der Klägerin anschließenden Grundstück hergestellt seien, schließe eine weitere Bebauung in Richtung Westen aus. Das Vorhaben ziehe weitere Bebauung nur in Richtung Osten nach sich, was aber nicht zu einer Zersiedlung der Landschaft führe, sondern im Gegenteil ein Zusammenwachsen mit der Ortslage bewirke. Es beeinträchtige nicht die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet; infolge der Nähe zur Ortslage sei der Außenbereich nicht in dem Maße schutzwürdig, wie das bei einer ortsfernen Lage der Fall sei. Schließlich sei für ein Wohnhaus die ausreichende Erschließung in bebauungsrechtlicher wie auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gesichert.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. Sie macht unzureichende Aufklärung der Erschließungsfrage und fehlerhafte Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG geltend.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 18. Juli 1978. Die von ihr beabsichtigte Errichtung eines Wohnhauses auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück beeinträchtigt öffentliche Belange und ist deshalb gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979, BGBl. I S. 949) - BBauG - unzulässig. Die Verwirklichung des Vorhabens würde nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und wäre darüber hinaus der Ansatz für eine Zersiedlung des Außenbereichs (§ 35 Abs. 3 BBauG).
Die natürliche Eigenart der Landschaft wird durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche - wie hier - entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgebenen Bodennutzung", nämlich landwirtschaftlich, genutzt wird und nichts darauf hindeutet, daß sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Die Annahme der Revision, eine Anschlußbebauung in den Außenbereich hinein werfe allenfalls siedlungsstrukturelle Fragen, nicht aber Fragen des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft auf, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine solche Annahme mag im Einzelfall in einer Stadtrandlage zutreffen, in der die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere - nichtbauliche - Nutzungen (Golfplatz, Manövergelände, Auskiesung usw.) verdrängt ist. Davon kann aber in Fällen der hier gegebenen Art nicht die Rede sein, in denen die Dorfrandlage noch landwirtschaftlich genutzt wird und in denen diese Nutzung auch nicht über kurz oder lang funktionslos werden wird. Daß diese Landschaft durch einen asphaltierten Weg "erschlossen" ist, nimmt ihr nicht ihre natürliche Eignung für die noch ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung, zumal dann, wenn der Weg als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg hergestellt worden ist.
Die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin ließe darüber hinaus ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten. Die Klägerin räumt selbst ein, daß im Falle der Genehmigung ihres Vorhabens mit derselben Begründung Wohnhäuser auch auf den anderen Grundstücken an dem Wirtschaftsweg so weit, wie Kanalisation und Wasserleitung reichen, zu genehmigen wären. Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG ist (vgl.Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123>). Deshalb läßt z.B. § 34 Abs. 2 BBauG ohne Planung nur eine Abrundung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu, und dies auch nur unter der Voraussetzung einer noch feststellbaren prägenden Wirkung der vorhandenen Bebauung für die Abrundungsflächen und nur nach Maßgabe einer - aufsichtsbehördlich zu genehmigenden - Satzung.
Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß nicht jede Außenbereichsbebauung, insbesondere nicht jede Splittersiedlung, ein von § 35 Abs. 2 BBauG mißbilligter, weil unorganischer, Vorgang der Zersiedlung ist. ImUrteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 <139>) hat er angenommen, daß dies in dem Fall gelten könne, daß sich die Streubebauung als die herkömmliche Siedlungsform darstellt (ebensoUrteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128>; vgl. auchUrteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 56.79 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211>). Um eine herkömmliche Streubebauung oder einen anderen Fall siedlungsstrukturell nicht zu mißbilligender Außenbereichsbebauung handelt es sich hier jedoch nicht.
Das Oberverwaltungsgericht meint zwar: Das Vorhaben der Klägerin sei siedlungsstrukturell deshalb nicht zu mißbilligen, weil es sich nicht inmitten der freien Landschaft befinde, sondern in eine durchaus organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung trete. Es sei zu dem nächsten bebauten Grundstück innerhalb der Orts läge nur etwa 40 m entfernt und demselben Weg zugeordnet wie dieses bebaute Grundstück. Der Weg stelle eine funktionale Beziehung zu der bebauten Ortslage her. Eine Ausuferung nach Westen sei nicht zu befürchten, weil die im Weg verlegten Versorgungsleitungen bei dem Grundstück endeten, das demjenigen der Klägerin westlich benachbart ist. Diese Überlegungen rechtfertigen aber nicht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben stelle keinen Vorgang der unerwünschten Zersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG dar. Träfe die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu, so wäre eine Bebauung des Außenbereichs in der Randlage von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in der Regel zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Anschlußbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist jedoch umgekehrt in der Regel ein Vorgang der - siedlungsstrukturell unerwünschten - Zersiedlung, wenn nämlich - wie hier - das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl.Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht nimmt als sicher an, daß das Vorhaben Nachfolgebebauung nach sich ziehen wird. Es sieht den organischen Zusammenhang zur bebauten Ortslage künftig dadurch hergestellt, daß die Lücke zwischen dem Vorhaben der Klägerin und der bebauten Orts läge durch weitere Wohnhäuser aufgefüllt werden wird. Es unterstellt und fördert damit eine Entwicklung, die unter Wahrung der Grundsätze für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur aufgrund eines Bebauungsplans zustande kommen dürfte. Eine solche Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, daß bei schon vorhandener Erschließung entgegen § 35 Abs. 2 und 3 BBauGöffentliche Belange als Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens keine Rolle mehr spielten. Sie würde das Gebot unterlaufen, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Flachen (Außenbereich) betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (§ 1 BBauG). Eine Gemeinde, die z.B. nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG) keine weitere bauliche Außenentwicklung oder keine bauliche Entwicklung in bestimmten Bereichen nehmen soll, brauchte nur, um diese und andere Bindungen zu unterlaufen, vorhandene Wege, möglichst im Anschluß an die bebaute Ortslage, zu asphaltieren und die erforderlichen Leitungen und Anschlüsse herzustellen. Es liegt aber auf der Hand, daß vorhandene Verkehrs- und Versorgungsverbindungen noch kein Verknüpfungselement sind, die eine "organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit verstellen.
Die genannten öffentlichen Belange sind auch nicht dadurch entkräftet, daß der Entwurf des Flächennutzungsplans den Teil des Grundstücks als Baufläche darstellt, den die Klägerin bebauen will. Darstellungen eines Flächennutzungsplans haben unmittelbar keine solche positive Wirkung, sondern allenfalls Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände. Abgesehen davon ist der Flächennutzungsplan hier, schon weil bisher nicht einmal genehmigt, noch gar nicht wirksam.
Für die bebauungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens hat es auch keine Bedeutung, daß die Klägerin bereits eine Vorausleistung auf den Kanalbaukostenbeitrag gezahlt hat. Eine solche Zahlung ist nicht geeignet, das Gewicht öffentlicher Belange zu mindern, die durch Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG beeinträchtigt werden. Die Klägerin mag einen Anspruch auf Rückerstattung der Vorausleistung haben; darüber aber ist hier nicht zu entscheiden.
Auf die von der Beklagten in bezug auf die Erschließungsfrage erhobenen Aufklärungsrügen kommt es nach allem nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Berkemann ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer