Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1980, Az.: BVerwG 7 C 30.79
Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 30.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 24.09.1976 - AZ: 4 K 177/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.1978 - AZ: XV A 1846/76
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 NamensÄndG
Fundstellen
- DokBer A 1981, 79
- StAZ 1981, 247
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 1. Oktober 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1978 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten, seinen Familiennamen Strunk mit dem Buchstaben "k" am Ende in Strunck mit "ck" zu ändern. Die Geburtsurkunde des Klägers lautet ebenso wie die seines Vaters und der Taufregisterauszug seines Großvaters väterlicherseits auf den Namen Strunk. Der Kläger führt jedoch - wie er zur Begründung seines Namensänderungsantrages angab - auf Grund mündlicher Überlieferung seitens seines Großvaters und seines Vaters den Familiennamen mit den Buchstaben "ck" am Ende. Hierzu wies er darauf hin, daß ein Großteil seiner Urkunden - wie z.B. Personalausweis, Reisepaß, Führerschein, Diplomurkunde, Zeugnisse, Ernennungsurkunde - in der Schreibweise mit "ck" ausgestellt sei. Auch die vorgelegte Heiratsurkunde weist den Familiennamen mit "ck" aus. Zu dem Namensänderungsantrag hat die Ehefrau des Klägers ihren Beitritt erklärt.
Der Beklagte lehnte den - vom Oberstadtdirektor befürworteten - Antrag des Klägers ab und wies auch den Widerspruch gegen seinen Bescheid zurück. Das Verwaltungsgericht hat Jedoch der Klage des Klägers stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von Strunk in Strunck zu ändern. Das Verwaltungsgericht sah anders als der Beklagte einen wichtigen Grund für die beantragte Namensänderung als gegeben an: Der vom Kläger geführte - vom Eintrag in der Geburtsurkunde abweichende - Name Strunck sei in sämtlichen Ausweispapieren des Klägers und sonstigen für sein Privatleben sowie seine berufliche Laufbahn wichtigen Urkunden enthalten und der Kläger führe diesen Namen gutgläubig; dies reiche aus, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung in seinem Urteil vom 22. August 1978 ausgeführt: Die Namensänderung im Amtswege lasse sich nicht schon aus im Einzelfall überwiegenden Interessengesichtspunkten des Antragstellers rechtfertigen; seine Interessen müßten vielmehr auch in sich gewichtig genug sein, um die vom Gesetzgeber allein gesetzten Schranken gegenüber Namensänderungen überwinden zu können. Grundsätzlich gehe nämlich das Namensänderungsgesetz ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, daß der überkommene, in der Regel durch Abstammung erworbene Familienname verbindlich und deshalb fortzuführen sei. Diese gesetzliche Maßgabe trete nur hinter ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Namensänderung zurück, das strengen Anforderungen genügen müsse. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers sei nicht ersichtlich. Zwar könne der Umstand, daß jemand einen ihm nicht zukommenden Namen lange Zeit in gutem Glauben geführt habe, im Einzelfall einen wichtigen Grund für die Namensänderung darstellen. Auf die Frage, ob der Kläger in gutem Glauben seinen Namen mit "c" geschrieben habe, komme es aber nicht an, da selbst bei der Annahme des guten Glaubens die Namensänderung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn die Führung des ererbten Namens sich nachteilig für den Antragsteller auswirken würde. Solche Nachteile seien - wie ausgeführt wird - nicht ersichtlich, öffentliche Ordnungsinteressen an der beantragten Namensänderung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er meint, daß sein Interesse an der minimalen Änderung der Schreibweise seines Familiennamens höher einzuschätzen sei als ein vermeintliches sicherheitspolizeiliches Interesse. Auch bei geänderter Schreibweise sei eine Identifikation des Klägers ohne Schwierigkeit möglich, so daß durch die Änderung der Schreibweise öffentliche Interessen nicht berührt würden. Demgegenüber sei das Interesse des Klägers und seiner Familie, den Namen in der bisher gewohnten Weise weiter schreiben zu können, wesentlich. Der Kläger sei unter dem Namen Strunck bekannt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er führt aus, daß das Interesse des Klägers an seiner Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung jeglichen Rechtsschutzbedürfnisses entbehre.
II.
Die zulässige Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensÄndG - und ist aus diesem Grunde aufzuheben.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 8. November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76) und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - (BVerwGE 40, 353[BVerwG 29.09.1972 - VII C 77/70]) davon ausgegangen, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens eine Namensänderung ist und deswegen im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist. Denn der Familienname dient auch der Identifizierung seines Trägers im Schriftverkehr.
Das Berufungsgericht verneint jedoch zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamensÄndG für die vom Kläger beantragte Namensänderung.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.] und 183 [184]; 31, 28 [33]; ständige Rechtsprechung); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8 November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76]). Was der Kläger im Rahmen dieser Interessenabwägung an Gründen für eine Namensänderung vorträgt, ist zwar nicht von besonderem Gewicht, genügt aber angesichts des in der gegebenen Situation geringen öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des richtigen Namens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch, um die geringfügige Änderung der Schreibweise des Namens zu rechtfertigen.
Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der beantragten Namensänderung ergibt sich daraus, daß der Kläger stets die durch Großvater und Vater mündlich überlieferte Schreibweise des Namens mit "c" benutzte, nur mit diesem Namen auch im Rechtsverkehr auftrat und daß dazu noch die ihn betreffenden Urkunden - mit Ausnahme seiner Geburtsurkunde - den Familiennamen ebenfalls mit "c" wiedergeben. Damit ist faktisch eine Situation geschaffen, an deren Beibehaltung dem Kläger aus Gründen der Kontinuität und Identifizierbarkeit gelegen sein muß. Ob der Kläger - wie das erstinstanzliche Gericht feststellte - den Namen Strunck gutgläubig führte, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen betrachtet, dazu aber bemerkt, daß sich die Gutgläubigkeit auch nicht ausschließen lasse. Angesichts der langjährigen Verwendung der unrichtigen Schreibweise des Namens, insbesondere auch in der Heiratsurkunde des Klägers und der Geburtsurkunde der Söhne, kann der Frage der Gutgläubigkeit keine für die Beurteilung entscheidende Bedeutung mehr zukommen. Denn für die Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Namens spricht hier die faktisch eingetretene Situation, in der es eher als Namensänderung empfunden würde, wenn der Kläger nunmehr seinen Familiennamen nur mit "k" schriebe.
Das danach schutzwürdige Interesse des Klägers an der Namensänderung überwiegt das allgemeine öffentliche Interesse an der Beibehaltung des richtigen Namens. Da der Kläger seinen Familiennamen auch bisher schon in der jetzt beantragten Form führte und die Änderung zudem lediglich die Schreibweise des Namens betrifft, besteht nur ein geringes Interesse daran, daß der Kläger nunmehr seinen Namen in der richtigen Schreibweise führt. In dieser Situation genügen die für die Namensänderung sprechenden Gründe, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, da der festgestellte Sachverhalt eine Entscheidung in der Sache selbst zuläßt. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch das zur Namensänderung verpflichtende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wiederherstellen, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach der Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - BVerwG VII C 75.70] [306 f.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen