Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1981, Az.: 1 StR 283/81
Strafbereiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags durch Liegenlassen des bewusstlosen Opfers; Voraussetzungen für das Vorliegen eines beendeten Versuchs des Totschlags; Zweifache Strafmilderung bei Versuch und verminderter Schulfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 28.10.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Georg R. aus T., geboren am ... 1941 in R. (Österreich), zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1981 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil schildert nicht, unter welchen Umständen, aus welchem Grund und mit welcher Vorstellung der Angeklagte von seinem Opfer abließ; mehr beiläufig wird (im Rahmen der Beweiswürdigung) erwähnt, "daß er den Bewußtlosen liegenließ" (UA S. 16). Ungewiß bleibt daher, ob der vom Landgericht angenommene Totschlagsversuch beendet war und ob, falls dies zu verneinen wäre, dem Angeklagten strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) zugute käme. Der Versuch war beendet, wenn der Angeklagte, als er die Mißhandlungen einstellte, davon ausging, sein Handeln werde ohne weiteres zum Tode des Opfers führen, oder wenn er über den Erfolg seines bisherigen Tuns im Zweifel war, den Eintritt des Todes aber für möglich hielt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1977 - 3 StR 193/77 und Urteil vom 20. Dezember 1979-4 StR 650/79 -).
Damit hätte sich die Kammer näher befassen müssen. Der Angeklagte ließ den "Bewußtlosen" liegen, hatte also offenbar erkannt, daß sein Opfer noch lebte. Daß er es für möglich hielt, auch ohne weitere Mißhandlung werde der Tod eintreten, versteht sich nicht von selbst, zumal bei der starken alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte. Die bisher hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht bedenkenfrei. Der Angeklagte "mußte voraussehen, daß die schweren Schläge und die Messerstiche für sein Opfer tödlich sein konnten. Dies nahm er aber zumindest billigend in Kauf" (UA S. 8). Diese Formulierung läßt offen, ob der Angeklagte den möglicherweise tödlichen Erfolg vorausgesehen hat. Nur in diesem Fall kann er ihn gebilligt haben.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen (UA S. 16) können diese Zweifel nicht völlig ausräumen. Das Landgericht wertet den Umstand, daß der Angklagte den Bewußtlosen liegenließ, als Anzeichen dafür, daß er mit der tödlichen Wirkung seines Vorgehens gerechnet habe. Das ist unklar und bedarf, wie oben dargelegt, seinerseits der genaueren Untersuchung.
Sollte der Angeklagte wieder wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, wird Gelegenheit bestehen, Mängel bei der Strafzumessung, die das angefochtene Urteil aufweist, zu vermeiden. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Kammer sich bewußt war, daß § 213 StGB auch anzuwenden ist, wenn "sonst ein minder schwerer Fall" vorliegt, und daß in diesem Rahmen die verminderte Schuldfähigkeit zu beachten ist (BGHSt 16, 360; Beschluß vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 -). Dem Urteil ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die verminderte Schuldfähigkeit zum Anlaß genommen hat, gemäß § 49 StGB einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen; denn obwohl verminderte Schuldfähigkeit und Versuch zweifache Milderung gestatteten, hat die Kammer ohne weitere Begründung nur einmal gemildert.
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