Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1977, Az.: 3 StR 193/77
Rücktritt von einem Tötungsversuch an dem Ehepartner; Freiwilliges Abstandnehmen von einem nach der Vorstellung möglicherweise noch nicht beendeten Tötungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 193/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 03.11.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Maschinist Georg K. aus D., geboren am ... 1927 in Ka./Sudetenland
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. Juni 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Duisburg vom 3. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht es versäumt hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ließ der Angeklagte, nachdem er seiner Ehefrau mehrere Messerstiche versetzt hatte, von dieser ab, und zwar ersichtlich ohne daran gehindert gewesen zu sein, weiter auf sein Opfer einzustechen. Der äußere Zusammenhang dieses Verhaltens mit dem vorangegangenen Zuruf seiner Ehefrau: "Denkst du gar nicht an das Kind?" - mit dem sie den Angeklagten an die gemeinsame Tochter Monika erinnern wollte - könnte zunächst dafür sprechen, der Angeklagte habe von der Fortsetzung eines nach seiner Vorstellung möglicherweise noch nicht beendeten Tötungsversuchs freiwillig Abstand nehmen wollen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht im Urteil ausdrücklich mit der Frage befassen müssen, ob ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) in Frage kommt, und hätte zur Beantwortung dieser Frage die inneren Vorgänge bei dem Angeklagten für den Zeitpunkt, in dem dieser von seinem Opfer abließ, aufklären müssen.
Der Senat verkennt nicht, daß der Angeklagte, als er sich später an die beiden Polizeibeamten wandte, diesen zurief, er habe seine Ehefrau umgebracht. Das spricht dafür, daß er in dem Augenblick, als er aufhörte, weiter auf seine Frau einzustechen, zumindest den späteren Eintritt des Todes als Folge seiner Messerstiche für möglich hielt. Im Rahmen einer Beweiswürdigung zu den inneren Vorgängen bei dem Angeklagten in dem Augenblick, als er von seiner Frau abließ, kann diese spätere Äußerung gegenüber den Polizeibeamten also von indizieller Bedeutung sein. Die Feststellung, von welcher Wirkung seiner bisherigen Stiche der Angeklagte in diesem Augenblick ausging, ist aber allein Sache des Tatrichters. Sie kann durch eine eigene Beweiswürdigung des Revisionsgerichts nicht ersetzt werden. Diesgilt um so mehr, als der nach dem Wortsinn der späteren Äußerung des Angeklagten - ("Ich habe meine Frau umgebracht") - am nächsten liegende Schluß, er habe geglaubt, seine Frau sei bereits tot, zumindest nicht zwingend ist. Der Angeklagte hatte nach einem Zuruf seiner Ehefrau und möglicherweise unter dessen Eindruck von dieser abgelassen; dann aber kann jedenfalls nicht angenommen werden, er sei davon ausgegangen, seine Frau sei bereits im Augenblick seines Weglaufens tot gewesen. Auch ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß sich bei dem erregten Angeklagten in dem Zeitraum zwischen seinem letzten Tatakt und der Äußerung gegenüber den Polizeibeamten die Erkenntnis von der Bedeutung und den zu befürchtenden oder zu erwartenden Folgen seines Handelns erweitert und deren Wertung durch ihn sich geändert haben könnte. Diese Erwägung in Verbindung mit dem Schweigen des Urteils zur Rücktrittsfrage verbieten es dem Revisionsgericht auch, dem Urteilszusammenhang sicher zu entnehmen, das Schwurgericht habe die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch geprüft und unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der späteren Äußerung des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten, verneint.
Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend, nach der es auf die Vorstellungen des Täters ankommt und wonach dann, wenn bei Tatbeginn kein fest umrissener Plan vorlag, die Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung von Bedeutung sind (vgl. insbesondere BGHSt 4, 180; 14, 75; 22, 330; BGH 1 StR 473/69, 1 StR 566/69 und 5 StR 544/68, alle bei Dallinger MDR 1970, 381). Danach ist der Versuch auch dann beendet, wenn der Täter über die Wirkungen seines bisherigen Tuns im Zweifel ist und den Eintritt des Erfolgs immerhin für möglich hält.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Träger