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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1994, Az.: 4 StR 348/94

Revision; Nachprüfung; Tötungsvorsatz; Wollenselement; Gewalthandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1994
Aktenzeichen
4 StR 348/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 585 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 655

Redaktioneller Leitsatz

a) Es ist nicht zulässig, in der Revision nur einen einzelnen tateinheitlich verwirklichten Gesetzesverstoß zu überprüfen.

b) Der für den Tötungsvorsatz erforderliche Wille kann nicht bereits aufgrund der Gefährlichkeit der Gewalthandlung bejaht werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.

2

Die Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung einer einzelnen tateinheitlich verwirklichten Gesetzesverletzung ist unwirksam. Mithin unterliegt, da sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch richtet, das Urteil in vollem Umfang der Nachprüfung(Senatsbeschluß vom 12. April 1994 - 4 StR 688/93).

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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, einer tragfähigen Grundlage entbehrt.

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Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte zusammen mit einem Bekannten am frühen Nachmittag des Tattages in der von dem 69jährigen Günter K. (dem späteren Tatopfer) betriebenen Gaststätte auf. Nachdem er bereits zuvor gegenüber seinem Bekannten erklärt hatte, daß er "zur.Begleichung einer Geldstrafe dringend einen Betrag von 500 DM benötige", entschloß er sich, als er feststellte, daß er nicht mehr genug Geld hatte, um seine Zeche zu bezahlen, "an Ort und Stelle Geld (zu) beschaffen" (UA 12). In Ausführung dieses Entschlusses folgte er K. in die Küche. Dabei hielt er eine - möglicherweise bereits leere - Bierflasche in der Hand, um damit "einen etwaigen Widerstand durch Gewaltanwendung zu brechen". Als der Gastwirt den Angeklagten hinter sich bemerkte und sich zu ihm umdrehte, schlug der Angeklagte die Bierflasche "mit voller Wucht dem K. mindestens zweimal bewußt und gewollt mitten ins Gesicht, wobei er den Tod des K. billigend in Kauf nahm. Dabei zerbrach die Bierflasche. Nun schlug der Angeklagte dem K. mehrfach mit voller Kraft seine Faust ins Gesicht. Unter der Wirkung der Schläge ging K., der sich nicht zur Wehr setzte, zu Boden und blieb dort stark blutend regungslos liegen" (UA 13). Anschließend entnahm der Angeklagte aus der Geldtasche des Geschädigten 640 DM sowie aus der Kasse an der Theke mindestens 20 DM Hartgeld und verließ die Gaststätte, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Der Geschädigte wurde kurze Zeit später von einem anderen Gast gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Als Folge der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten fanden sich bei ihm schwerwiegende Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels (Fraktur der Wände der rechten Oberkieferhöhle, Siebbeinfraktur, Nasentrümmerfraktur sowie multiple Platz- und Rißwunden). Dagegen ergab sich kein Hinweis auf Hirnverletzungen. Es bestand "objektiv keine akute Lebensgefahr" (UA 15).

5

Der Angeklagte - dessen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration das Landgericht zutreffend mit 1,96 o/oo berechnet hat - hat den Tathergang im wesentlichen eingeräumt. Zur inneren Tatseite hat er angegeben, ihm sei "klar gewesen, daß man mit einer Bierflasche einen Menschen töten könne. Zwar habe er nicht von Anfang an vorgehabt, K. zu töten, doch sei ihm in diesem Moment 'alles scheißegal, gewesen" (UA 17).

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2. Die Schwurgerichtskammer hat dieser Einlassung des Angeklagten entnommen, daß er "demzufolge" mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe (UA 21). Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung zur inneren Tatseite zu stellen sind; die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

7

a) Zwar kann es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen naheliegen, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N.). Eine solche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 10) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] hat das Landgericht hier nicht vorgenommen.

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b) Das Landgericht hat schon nicht eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte sich der Gefahr des Todes für K. dadurch, daß er ihm mit einer - was zu seinen Gunsten anzunehmen ist - leeren Bierflasche ins Gesicht schlug, bewußt war. Auch wenn dem Angeklagten, wovon das Landgericht ausgeht, "klar gewesen ist, daß man mit einer Bierflasche einen Menschen töten könne" (UA 17), so belegt dies nur das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit des Einsatzes dieses Tatwerkzeugs gegen den Kopfbereich eines Menschen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24). Daraus läßt sich indes nicht ohne weiteres - wie es die Schwurgerichtskammer getan hatte ("demzufolge"; UA 21) - herleiten, daß der Angeklagte bei den Schlägen mit der Flasche auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, K. könne dadurch zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a Abs. 1 StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Angeklagte alle Umstände kannte, die sein Vorgehen zu einer solchen lebensgefährdenden Behandlung machten, ohne sich in der konkreten Situation bewußt zu sein, daß sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 5 = § 212 Vorsatz, bedingter 10). Mit dieser Möglichkeit sich ausdrücklich auseinanderzusetzen, war hier schon deshalb geboten, weil die Verletzungen "objektiv" das Tatopfer nicht in "akute Lebensgefahr" gebracht haben (UA 15). Auch spricht nichts dafür, daß es dem Angeklagten auf den Tod des Opfers "angekommen" sein könnte (vgl. BGHR aaO.). Nach Lage der Dinge, wie sie sich insbesondere aus der Art der Tatwaffe und der Absicht des Angeklagten ergibt, damit "einen etwaigen Widerstand zu brechen" (UA 13), ging es ihm vielmehr allein darum, den Gastwirt "außer Gefecht zu setzen" (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12 m.w.Nachw.). Daß ihm schließlich "alles scheißegal" war (UA 17, 21), führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Denn diese innere Einstellung ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - ebenso vereinbar mit der Annahme, daß der Angeklagte sich über die Folgen der Tat gerade keine Gedanken gemacht hat.

9

Schließlich hat die Schwurgerichtskammer bei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte so stark alkoholisiert war, daß das Gericht nicht auszuschließen vermocht hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA 20). Unter diesen Umständen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, daß der Angeklagte, auch wenn er die besondere Gefährlichkeit der gegen den Kopfbereich gerichteten Gewaltanwendung erkannte, einen möglichen tödlichen Ausgang in seine Überlegungen mit einbezogen und sich damit bewußt abgefunden hat (vgl. Senatsentscheidungenvom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 - undvom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94).

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3. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch zuverlässige ergänzende Feststellungen treffen lassen, die die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes belegen könnten. Er ändert deshalb in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, den Schuldspruch und spricht aus, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist. Auf die weiteren Bedenken, denen das angefochtene Urteil deshalb begegnet, weil es sich nicht zur Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Mordes verhält, wozu nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1993 (BGHSt 39, 221) Anlaß bestand, kommt es deshalb nicht an.

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Die Feststellungen sind auch in bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) vollständig und tragfähig: Bei dem Geschädigten bleibt als Folge der Tat eine dauerhafte hirnorganische Beeinträchtigung zurück. Seine hierdurch entstandene Erwerbsminderung beträgt 50 bis 70 %. Bis auf die Verrichtung einfachster Arbeiten wird er auf Dauer nicht mehr allein leben und einen Haushalt führen können. Seit seiner Entlassung aus der Klinik im Januar 1994 wird er von Hilfspersonen betreut, weil er nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen einschließlich seiner finanziellen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln. Ihm ist deshalb ein Betreuer bestellt (UA 16). Dieser Zustand des Geschädigten erfüllt die Voraussetzungen des Siechtums im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 224 Rdn. 7 m.Rechtsprechungsnachw.).

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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Auch wenn die Schuldspruchänderung den von der Schwurgerichtskammer zugrundegelegten Strafrahmen unverändert läßt, zumal da die Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) hier fernliegen dürfte, und die gegen den Angeklagten verhängte Strafe trotz der anderen rechtlichen Wertung der Tat nicht unverhältnismäßig ist, sieht sich der Senat im Hinblick auf den Wegfall des Vorwurfs des versuchten Mordes nicht in der Lage, die erkannte Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Die Strafe ist deshalb durch den Tatrichter neu zu bemessen. Daß der Festsetzung der Strafe ungeachtet der gravierenden körperlichen Folgen der Tat der Strafrahmen des Raubtatbestandes zugrundezulegen ist, mag befremden und spricht für eine Unausgewogenheit der gesetzlichen Strafrahmen, ist aber bis zu deren Überarbeitung durch den Gesetzgeber hinzunehmen.

14

Der Senat verweist die Sache nunmehr, nachdem Gegenstand des Verfahrens nicht mehr eine die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer begründende Straftat (§ 74 Abs. 2 GVG) ist, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachw.).