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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 4 StR 110/94

Bedingter Vorsatz; Wollenselement; Einverständnis; Erfolgseintritt; Tatziel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
4 StR 110/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 640

Redaktioneller Leitsatz

Das zur Annahme eines bedingten Vorsatzes notwendige Wollenselement ist mit dem Einverständnis des Täters hinsichtlich des Erfolgseintrittes zur Erreichung seines Zieles gegeben, auch wenn er den Eintritt des damit verbundenen Erfolges als unerwünscht ansieht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt und Maßregeln nach §§ 69 und 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt, soweit ihn die Strafkammer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. Dagegen hat die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung keinen Bestand, weil die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs der schweren Brandstiftung die innere Tatseite nicht rechtsfehlerfrei beurteilt hat.

5

a) Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte aus Verzweiflung darüber, daß seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern sich von ihm getrennt hatte und zu ihren im selben Ort wohnenden Eltern gezogen war, unter Verwendung von Benzin das auf deren Grundstück befindliche, in Holzbauweise errichtete Gartenhaus an, in dem seine Ehefrau die von ihr aus der ehelichen Wohnung mitgenommenen Sachen untergebracht hatte. Durch den Brand wurde das Gartenhaus mit den darin befindlichen Gegenständen vollständig vernichtet. Das Feuer griff auch auf den westlichen Teil des angrenzenden, massiv gebauten Wohnhauses über, dessen Südseite dadurch nicht unerheblich beschädigt wurde. Auch die Holzdeckenvertäfelung in dem in diesem Gebäudeteil befindlichen Wohnzimmer geriet in Brand. Dort schliefen, wie der Angeklagte zuvor wahrgenommen hatte, seine drei jüngsten Kinder.

6

b) Die Strafkammer hat hiernach den Angeklagten zu Recht der Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 1. Alternative StGB) an dem Gartenhaus für schuldig befunden. Die Verurteilung wegen dieser Tat kann gleichwohl nicht bestehenbleiben, weil der Schuldspruch wegen tateinheitlich mit der Brandstiftung verwirklichter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) an dem Wohnhaus rechtlicher Prüfung nicht standhält.

7

Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in bezug auf das Inbrandsetzen des Wohngebäudes mit - bedingtem - Vorsatz gehandelt, im wesentlichen wie folgt: "Das Gartenhaus (war) mit einer Ecke direkt an das Wohnhaus angebaut und ganz in der Nähe befand sich auch das brennbare südliche Kunststoffenster des Wohnzimmers, das dann schließlich auch durch die Flammen zerstört wurde. Der Angeklagte kannte von zahlreichen früheren Besuchen her die Örtlichkeiten genau, ebenso die Materialien, aus denen die in Brand geratenen Gebäude bestanden ...; er ist ein allseits handwerklich begabter Mann ... . Außerdem verfügt der Angeklagte über eine gute Intelligenz ... . Schließlich konnte dem Angeklagten nicht entgangen sein, daß zur Tatzeit ein starker Wind herrschte, der das zu erwartende gewaltige Feuer des Gartenhauses leicht zum Wohnhaus hin blasen würde, so daß das unmittelbar angrenzende Wohnzimmer mit seinem Dachübergang und seinem Südfenster in Flammen geraten konnte ... .

8

Auch dem Angeklagten war bekannt, daß selbst steinerne Wohnhäuser ausbrennen können ... " (UA 17/18).

9

Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind. Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht und lassen die hier gebotene Auseinandersetzung mit der nicht fernliegenden Möglichkeit vermissen, daß der Angeklagte insoweit lediglich - bewußt - fahrlässig gehandelt hat.

10

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]/10 m.w.N.). Bei ihrer Annahme, der Angeklagte habe auch das Wohnhaus vorsätzlich in Brand gesetzt, stützt sich die Strafkammer im wesentlichen allein auf objektive Umstände, die das Wissenselement des Vorsatzes begründen können: Die Kenntnis des Angeklagten von den Örtlichkeiten und den vom Brand betroffenen Baumaterialien, seine handwerkliche Begabung und seine gute Intelligenz. Dies genügt hier jedoch nicht und läßt außer acht, daß auch das Wollenselement besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden muß, wobei alle objektiven und subjektiven, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht zu ziehen sind. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer eine diesen Anforderungen genügende Gesamtwürdigung vorgenommen hat.

11

Das Landgericht führt wiederholt aus, der Angeklagte sei besorgt um seine Kinder gewesen , "die er liebte" (UA 7). Schon deshalb fehlt es an einem nachvollziehbaren Motiv, das den Angeklagten gleichwohl veranlaßt haben könnte, außer dem Gartenhaus auch das Wohnhaus in Brand zu setzen (vgl. BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 5; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1994 - 3 StR 625/93) und dadurch seine Kinder einer ganz besonderen Gefahr auszusetzen. Das Interesse des Angeklagten richtete sich allein darauf, die von seiner Ehefrau aus der Ehewohnung mitgenommenen Sachen zusammen mit dem Gartenhaus zu vernichten (UA 6). Rechnete bei dieser Sachlage der Angeklagte - wie die Strafkammer annimmt - nicht damit, "daß er mit seiner Brandlegung seine im Wohnzimmer schlafenden Kinder ... verletzen könnte" (UA 7), so liegt es auch eher fern, daß er gleichwohl erkannt und gebilligt haben könnte, das Feuer werde auch das Wohnhaus erfassen, in dem sich seine Kinder aufhielten. Hätte er, als er den "Schuppen abfackelte" (UA 10), das weitere Geschehen bewußt aus der Hand gegeben und es dem Zufall überlassen, wäre damit seine Erwartung, seinen Kindern werde "sicherlich nichts passieren" (UA 10), nicht ohne weiteres zu vereinbaren.

12

Die Strafkammer läßt in diesem Zusammenhang auch außer Betracht, daß der Angeklagte erheblich alkoholisiert war (Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von möglicherweise 3 o/oo). Schon deshalb kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die objektiven Tatumstände (wie etwa auch den starken Wind und die Windrichtung) erkannt und, falls ja, diese auch in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Daß der Angeklagte nach der Tat von der Wohnung seiner Mieter aus immer wieder aufgeregt in Richtung des Tatortes geblickt hat - was die Strafkammer dahin deutet, daß er "nicht nur Angst vor der Polizei, sondern auch vor der Inbrandsetzung des Wohnhauses" hatte (UA 18) -, läßt sich durchaus mit der Annahme nur bewußter Fahrlässigkeit bei der Tatbegehung vereinbaren; es spricht sogar eher dafür, daß dem Angeklagten ein solcher Erfolg unerwünscht war.

13

Schließlich steht die Lage des Gartenhauses zum Wohnhaus der Annahme lediglich bewußter Fahrlässigkeit nicht entgegen. Daß das Gartenhaus "mit einer Ecke" (UA 17, vgl. auch UA 6) an das Wohnhaus angrenzte, es mit ihm aber ersichtlich keine gemeinsame Wand hatte, belegt ungeachtet des Dachüberstandes und des nur etwa einen Meter vom Gartenhaus entfernten Südfensters des Wohnhauses noch nicht, daß die Gefahr des Übergreifens der Flammen derart gewiß und voraussehbar war, daß schon allein deshalb die Annahme, der Angeklagte habe - zumal in seinem erheblich alkoholisierten Zustand - diese Gefahr in Kauf genommen oder sich doch zumindest mit ihrem Eintritt abgefunden, begründet wäre.

14

4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe im ganzen. Da die Strafkammer insoweit zu Recht Tateinheit angenommen hat, kann der von dem Rechtsfehler an sich nicht betroffene Schuldspruch wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) auch nicht gesondert aufrechterhalten werden (vgl. Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

15

Von dem Rechtsfehler nicht berührt sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Diese können deshalb bestehenbleiben.

16

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.