Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: 4 StR 688/93
Übertretung ; Geschwindigkeitsbeschränkung; Flucht; Polizei; Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Rücksichtslosigkeit; Mitfahrer; Konkrete Gefahr; Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 688/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NZV 1995, 80-81 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- StV 1994, 543
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Übertretung von Geschwindigkeitsbeschränkungen kann ebenso wie eine Flucht vor der Polizei ihre Ursache in einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit haben.
2. Auch bei der Flucht vor der Polizei kann eine grob verkehrswidrige Fahrweise als rücksichtslos beurteilt werden.
3. § 315c StGB schützt auch den Mitfahrer.
4. Eine konkrete Gefahr Im Sinne des § 315c StGB ist dann zu bejahen, wenn die Sicherheit eines anderen oder einer fremden Sache unmittelbar beeinträchtigt wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 2 d, Abs. 3 Nr. 1 (richtig: Nr. 2) StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einem Jahr sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die in dem früheren Urteil gemäß § 69 a StGB bestimmte Sperrfrist aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verurteilung nach § 315 c StGB beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung einzelner tateinheitlich verwirklichter Gesetzesverletzungen ist unwirksam. Mithin unterliegt, da sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch richtet, das Urteil in vollem Umfang der Nachprüfung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7 m.w.N.).
Diese Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt, daß die Strafkammer in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs zu Unrecht alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) angenommen hat und auch im übrigen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Dies läßt zwar den Schuldspruch selbst unverändert, führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Die Annahme, der Angeklagte habe seinen Pkw zur Tatzeit im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand geführt, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer läßt sich die Fahruntüchtigkeit nicht schon "aus dem festgestellten Fahrverhalten ableiten" (UA 30). Daß der Angeklagte, dessen Tatzeitblutalkoholgehalt bei 0,7 o/oo lag, nach dem Gaststättenbesuch innerhalb der Ortschaft H "mit einer für die örtlichen Verhältnisse stark überhöhten Geschwindigkeit" fuhr (UA 21/22), trägt schon deshalb nicht den sicheren Schluß auf das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit, weil die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zwar "jedenfalls deutlich über 50 km/h" lag (UA 22), sie im übrigen aber nicht genauer festgestellt ist. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch zahlreiche nicht alkoholisierte Kraftfahrer vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten und mit unangepaßter Geschwindigkeit fahren (vgl. OLG Saarbrücken VRS 72, 377, 379). Ebensowenig vermag der Umstand, daß der Angeklagte die hohe Geschwindigkeit, durch die er der Polizei auffiel, "ausschließlich auf seine Alkoholisierung zurückgeführt" hat (UA 30), die Annahme der Fahruntüchtigkeit zu stützen. Denn diese - naturgemäß einer Objektivierung ohnehin kaum zugängliche - Selbsteinschätzung wäre auch mit der Annahme vereinbar, daß zwar eine alkoholbedingte Enthemmung vorlag, sie aber noch keinen solchen Grad erreichte, daß deshalb die Fahrtüchtigkeit aufgehoben war.
Auch im übrigen hat die Strafkammer wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die der Annahme relativer Fahruntüchtigkeit entgegenstehen.
In Bezug auf den weiteren Fahrtverlauf hätte die Strafkammer bedenken müssen, daß der Angeklagte - nachdem er bemerkt hatte, daß ihm ein Polizeifahrzeug folgte - "auf nahezu 160 km/h (beschleunigte), um einer Überprüfung durch die Polizeibeamten zu entgehen" (UA 22). Zwar kann auch dann, wenn ein alkoholisierter Fahrer sich "aus verständlichen Gründen" der Feststellung seiner Person durch die Polizei entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen(Senatsbeschluß vom 7. April 1994 - 4 StR 130/94 m.w.N.). Davon kann aber hier nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Der Angeklagte hatte, als er sich zur Flucht mit hoher Geschwindigkeit entschloß, hierfür ein jedenfalls nachvollziehbares Motiv, weil er bereits mehrfach zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und er schon allein wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach Alkoholgenuß mit einer erneuten empfindlichen Bestrafung rechnen mußte. Unter diesen Umständen ist auch die fahrtechnische Beherrschung des Fahrzeugs durch den Angeklagten über eine lange Strecke mit ersichtlich schwierigen Verkehrslagen ein starkes Indiz für eine noch erhalten gebliebene Fähigkeit des Angeklagten, trotz seiner Alkoholisierung seinen Pkw sicher zu führen. Die Strafkammer hat hierbei auch nicht erkennbar bedacht, daß sie in anderem Zusammenhang ausdrücklich - darin dem Sachverständigen folgend - "eine alkoholbedingte oder anderweitig begründete erhebliche Einschränkung der visuellen Wahrnehmung des Angeklagten ... ausgeschlossen" hat (UA 26/27), was ebenfalls eher gegen eine Aufhebung der Fahrtüchtigkeit spricht. Daß der Angeklagte zum Schluß beim Rechtsabbiegen mit seinem Pkw ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam, findet nach den Feststellungen seinen Grund darin, daß er - wie die Strafkammer selbst annimmt - "immer noch zu schnell fuhr" (UA 24). Beruht aber die hohe Geschwindigkeit - wie ausgeführt - auf dem Entschluß zur Flucht, so läßt sich auch daraus, daß der Angeklagte "zuletzt versagt, die Kontrolle verloren und einen Unfall verursacht hat" (UA 30), die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit nicht sicher herleiten.
Der Senat schließt aus, daß sich noch ergänzende Feststellungen treffen lassen, die eine Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch den Angeklagten belegen könnten, und läßt deshalb eine Verurteilung nach dieser Tatbestandsalternative entfallen. Der Wegfall des Vorwurfs, das Fahrzeug im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand geführt zu haben, wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt deshalb zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
2. Dagegen bleibt der Schuldspruch als solcher von dem Rechtsfehler unberührt, weil die Strafkammer im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB (zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen) bejaht hat.
a) Daß der Angeklagte ein "verständliches" Motiv hatte, sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen, steht der Annahme der Rücksichtslosigkeit der objektiv grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht entgegen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 315 c Rdn. 14 m.w.N.). Die Feststellungen ergeben auch mit genügender Deutlichkeit, daß der Angeklagte insoweit zumindest fahrlässig gehandelt hat, weil er aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen seine Fahrweise in sich gar nicht erst hat aufkommen lassen und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosgefahren ist (BGHSt 5, 392, 395).
Durch die Fahrweise ist es auch zu einer konkreten Gefährdung von Personen und Sachen von bedeutendem Wert gekommen. Dies trifft nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - die der Beschwerdeführer lediglich mit für die Revision unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in Zweifel zieht - zunächst auf die beiden Pkw und deren Insassen zu, die in der Ortschaft S im Bereich der Einmündung H-Straße/K-Weg wegen des auf der Fahrbahnmitte herannahenden Fahrzeugs des Angeklagten nach rechts auf den Gehweg ausweichen mußten, um so einen Zusammenstoß zu verhindern. Daß die beiden Pkw-Fahrer der Gefahr durch ihr Ausweichen noch haben begegnen können, steht der Annahme, daß diese Gefahr bestanden hat, nicht entgegen (vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 28 m.w.N.). Im übrigen hat die Strafkammer auch zutreffend angenommen, daß die im Pkw des Angeklagten mitfahrende Ehefrau konkret an Leib und Leben gefährdet war, als der Angeklagte an der Kreuzung H-Straße/S-Straße beim Versuch, nach rechts abzubiegen, ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam. Auch die Insassen des Fahrzeugs des Täters gehören zu dem von § 315 c StGB geschützten Personenkreis (st.Rspr. des Senats; BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 1 und 2). Daß die Ehefrau in ihre Gefährdung eingewilligt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine solche Einwilligung ließe im übrigen die Rechtswidrigkeit auch nicht entfallen (BGHSt 23, 261, 264; Jagusch/Hentschel aa0 § 315 c Rdn. 43 m.w.N.).
b) Die Strafkammer hat jedoch auch in Bezug auf die Tatbestandsalternative des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB einen zu großen Schuldumfang angenommen. Denn sie hat zu Unrecht - wie die Revision zutreffend rügt - eine konkrete Gefährdung fremder Personen und Sachen auch darin erblickt, daß der Angeklagte an der außerhalb der Ortschaft H gelegenen Kreuzung Westtangente/S-Straße "ohne zu halten und in gehöriger Weise auf etwaigen bevorrechtigten Verkehr zu achten, zügig nach rechts" abbog (UA 22) und dabei an einem anderen Kraftfahrzeug vorbeifuhr, das in diesem Augenblick an der Haltelinie hielt. Die Erwägung, es hätte "zu einem folgenschweren Unfall kommen können, wäre das andere Kraftfahrzeug in diesem Augenblick angefahren, was möglich war und von dem Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte" (UA 31), belegt nicht mehr als eine abstrakte Gefahr für den haltenden Pkw und die mitfahrende Ehefrau des Angeklagten. Eine unmittelbare Beeinträchtigung von deren Sicherheit, wie sie der Nachweis einer konkreten Gefahr erfordert (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 1), ist damit nicht dargetan. Die bloße räumliche Nähe des haltenden Fahrzeugs zum Fahrzeug des Angeklagten genügt nicht (OLG Düsseldorf NZV 1990, 80).
Hat die Strafkammer danach auch insoweit der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt, so kann auch aus diesem Grunde der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Auch der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil angeordneten Maßregel nach § 69 a StGB kann danach nicht bestehenbleiben. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß die Ausführungen der Strafkammer zum Maßregelausspruch unklar sind (UA 37), im Hinblick auf den Urteilstenor aber davon ausgegangen werden muß, daß die Sperrfrist lediglich aufrechterhalten und nicht - wie es auch rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 1) - unter Anrechnung der seit Rechtskraft des früheren Urteils abgelaufenen Zeit (BGHSt 24, 205, 207) neu festgesetzt worden ist. Dieser Rechtsvorteil darf dem Angeklagten bei der erneut vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht mehr genommen werden.