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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1974, Az.: BVerwG III C 72.72

Rechtsfolgen einer Bestandsveränderung bei landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen nach Erlass des zuletzt festgestellten Einheitswertes; Konkurrenzverhältnis zwischen dem festgestellten Einheitswert einerseits und dem letzten Feststellungszeitpunkt andererseits; Berücksichtigungsfähigkeit eines abweichenden Einheitswertes bei der Schadensberechnung; Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes im Falle des Erreichens der Fortschreibungsgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG III C 72.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 21.04.1972 - AZ: VII VG.L 90/71

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 265 - 275
  • IFLA 1976, 77
  • ZLA 1975, 117

Amtlicher Leitsatz

Bei Anwendung des § 15 Abs. 1 BFG führen Bestands Veränderungen bei Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, die nach Erlaß des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswertes eingetreten sind und unter Anwendung des Bewertungsgesetzes die Feststellung eines anderen Einheitswertes gerechtfertigt hätten, dazu, daß nicht der bekannte Einheits wert der Schadensberechnung zugrunde zu legen, sondern ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar des Jahres zu ermitteln ist, in dem der Schaden eingetreten ist. Ob eine solche Wertveränderung vorliegt, ist unter Anwendung des § 22 BewG zu ermitteln.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 1972 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Schadensberechnung für im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) weggenommenes landwirtschaftliches Vermögen einschließlich einer Fischerei der auf den 1. Januar 1935 festgesetzte Einheitswert zugrunde zu legen oder ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln ist. Der Kläger hatte geltend gemacht, daß er nach dem 1. Januar 1935 bis zum Schadenszeitpunkt (1956) die genutzte Fläche durch Zukauf und Zupachtungen nicht unerheblich erweitert habe.

2

Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 26. Februar 1969 zugunsten des Klägers wegen formellen Eigentumsentzugs einen Zonenschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 8.900 DM-Ost entsprechend dem auf den 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswert fest. In der Begründung wird angemerkt, daß das Fischereivermögen einschließlich der Zupachtungen hierfür sowie die Zupachtungen von landwirtschaftlichen Flächen im Schadensbetrag nicht enthalten seien; hierüber werde später durch Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes entschieden.

3

Mit Gesamtbescheid vom 10. September 1970 stellte das Ausgleichsamt die Verluste an Landwirtschaft und Binnenfischerei einheitlich als Schaden an land- und fortstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 8.900 DM-Ost und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten mit 4.600 DM-Ost fest. Zur Begründung wird angeführt, daß in dem Teilbescheid vom 26. Februar 1969 irrtümlich davon ausgegangen worden sei, in dem festgestellten Einheitswert von 8.900 DM-Ost seien die Fischerei und die Zupachtungen nicht enthalten gewesen. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei der Einheitswert zum 1. Januar 1935 jedoch nie fortgeschrieben worden; da er als Mindestwert gemäß § 33 BewG ausgewiesen sei, gehöre dazu auch das der Binnenfischerei gewidmete Vermögen.

4

Das Begehren des Klägers, Landwirtschaft und Fischerei getrennt zu bewerten oder einen Ersatzeinheitswert für das gesamte landwirtschaftliche Vermögen zu bilden, weil die Betriebsfläche sich seit 1937 durch Zukauf und Zupachtungen nicht unerheblich vermehrt habe, blieb in der Beschwerdeinstanz und vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils wird angeführt: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FG seien BFG-Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unter Zugrundelegung des vor dem Schadens eintritt zuletzt festgestellten Einheitswertes zu berechnen. Der Schaden sei im Jahre 1956 eingetreten. Der zuletzt festgestellte Einheitswert sei der auf den 1. Januar 1935 ausgewiesene Wert in Höhe von 8.900 RM. Nach den eigenen Erklärungen des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, daß wegen der behaupteten Wertveränderungen nach 1935 Wertfortschreibungen vorgenommen worden seien. Ob diese Betriebserweiterung seit dem Jahre 1937 zu einer Werterhöhung geführt habe, könne offenbleiben. Bei bekanntem Einheitswert könnten unangemeldet gebliebene Investitionen oder andere Werterhöhungen nicht nachträglich berücksichtigt werden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungericht zurückzuverweisen.

6

Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 BFG, § 12 Abs. 1 und 2 FG) gerügt und geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe auf Grund der Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht unterstellen dürfen, daß der Einheitswert auf den 1. Januar 1935 trotz erheblicher Werterhöhungen nicht fortgeschrieben worden sei.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er meint, bei Anwendung des § 15 Abs. 1 BFG müsse stets von dem bekannten Einheitswert ausgegangen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann er festgestellt sei und ob nachträglich Änderungen im Bestand eingetreten seien, die eine Port Schreibung gerechtfertigt hätten.

9

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BFG).

10

Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, daß der auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert auch das Fischereivermögen erfaßt, über das der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verfügte. Das folgt daraus, daß der Einheitswert in Höhe von 8.900 RM als Mindestwert gemäß § 33 BewG angesetzt worden ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 BewDV setzt sich der Mindestwert aus dem Wohnungs- und dem Wirtschaftswert zusammen. Der Wirtschaftswert wird gemäß § 7 BewDV ermittelt. Bei dieser Ermittlung wird das sog. übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen, zu dem insbesondere das der Fischzucht und der Teichwirtschaft sowie der Binnenfischerei gewidmete Vermögen gehört, mit seinem Einzelertragswert angesetzt. Damit ist in den Einheitswert zum 1. Januar 1935 auch das Fischereivermögen einbezogen worden.

11

Der Teilbescheid vom 26. Februar 1969, in dem von einer gegenteiligen Auffassung ausgegangen ist, erweist sich mithin insoweit als rechtsfehlerhaft. Daher kann der Kläger auf Grund des in diesem Teilbescheid enthaltenen Vorbehalts, daß über das Fischereivermögen später entschieden werde, nicht geltend machen, insoweit müsse ein. Ersatzeinheitswert ermittelt werden. Auf Grund dieses Sachverhalts beruft sich der Kläger auch zu Unrecht auf das insoweit nicht einschlägige Urteil vom 6. Juni 1962 - BVerwG IV C 161.61 - (ZLA 1962, 327).

12

Das Verwaltungsgericht hat aber den § 15 Abs. 1 BFG unrichtig ausgelegt. Seine Auffassung, daß bei Anwendung dieser Vorschrift der Schadensberechnung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in allen Fällen, in denen keine Wertfortschreibungen vorgenommen worden sind, der auf den 1. Januar 1935 festgestellte und bekannte Einheitswert zugrunde zu legen sei, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

13

In § 15 Abs. 1 BFG ist bestimmt, daß für die Berechnung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen § 12 FG entsprechend mit der Maßgabe gilt, "daß bei der Anwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt ... auszugehen ist". Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß nach dieser Vorschrift der Schaden "unter Zugrundelegung des vor dem Schadenseintritt zuletzt festgestellten Einheitswertes" festzustellen sei. Diese Annahme wird dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BFG nicht gerecht, weil sie davon ausgeht, daß § 12 Abs. 1 FG ohne weitere Maßgabe entsprechend anzuwenden sei. In dieser Vorschrift heißt es: "Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ... sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen". Nach § 15 Abs. 1 BFG ist hingegen nicht nur eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 FG geboten; in dieser Vorschrift wird vielmehr bestimmt, daß der § 12 Abs. 1 und 2 "entsprechend mit der Maßgabe" anzuwenden sei, daß "vom letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadens eintritt ... auszugehen" sei. Damit hat sich § 15 Abs. 1 BFG von § 12 Abs. 1 FG gelöst; er ist der Regelung des § 12 Abs. 2 FG angeglichen worden, nach der der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, "der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung" festzustellen gewesen wäre.

14

Hieraus folgt, daß nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BFG nicht schlechthin auf den "zuletzt festgestellten Einheitswert" abzuheben ist. Entscheidend ist vielmehr der Wert, der für "den letzten Feststellungszeitpunkt" vor der Schädigung maßgeblich war. Das ist der Wert, der nach dem Bewertungsgesetz auf den 1. Januar des Jahres festzustellen war, der dem schädigenden Ereignis voranging. Bei gegeneinander klar abgegrenzten Schäden (z.B. Kriegssachschaden 1944, Teilwegnahme 1952 und Wegnahme des restlichen Betriebes 1960) ist das grundsätzlich der 1. Januar des Jahres, in dem der erste Schaden eingetreten ist (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 BFG); in den Fällen, in denen das schädigende Ereignis sich auf längere Zeit erstreckt hat, bestimmt § 8 BFG den Zeitpunkt des Schadenseintritts dahin, daß dies der Beginn des jeweiligen schädigenden Ereignisses ist.

15

Hiernach muß auch aus dem Sinn- und Regelungszusammenhang davon ausgegangen werden, daß § 15 Abs. 1 BFG bewußt vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 FG abgewichen ist. Es soll der Schadensberechnung der Wert zugrunde gelegt werden, der nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar des Jahres der Schädigung maßgeblich war. Das wird in der Regel nicht der zuletzt festgestellte Einheitswert sein, wenn z.B. vor dieser Feststellung erhebliche Schäden (Kriegssachschäden oder Wegnahmeschäden) an einer wirtschaftlichen Einheit eingetreten waren. Dann kann es erforderlich sein, auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt vor dem jeweiligen Schaden einen Ersatzeinheitswertzu ermitteln; denn der höchste Wert ist gemäß § 15 Abs. 4 BFG der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Das gleiche muß gelten, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nach Feststellung des bekannten Einheitswertes in einem solchen Umfang vermehrt hat, daß der Einheitswert hätte fortgeschrieben werden müssen. § 15 Abs. 1 BFG will - wie § 12 Abs. 2 FG - erreichen, daß der nach dem Bewertungsgesetz maßgebliche Wert der wirtschaftlichen Einheit, auf den letzten Feststellungszeitpunkt bezogen, der Schadensberechnung zugrunde gelegt wird. Deshalb führen Bestandsveränderungen, die nach dem Zeitpunkt des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswertes eingetreten sind und unter Anwendung des Bewertungsgesetzes die Feststellung eines anderen Einheitswertes gerechtfertigt hatten, zu dem Ergebnis, daß nicht der bekannte Einheitswert der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist. Es ist dann vielmehr ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar des Jahres zu ermitteln, in dem der Schaden eingetreten ist oder das jeweilige schädigende Ereignis begonnen hat. Ob eine solche Wertveränderung vorliegt, ist unter Anwendung des § 22 BewG zu ermitteln. Hätte hiernach eine Wertfortschreibung erfolgen müssen, so ist nicht von dem bekannten Einheitswert auszugehen, der auf einen Zeitpunkt bezogen ist, zu dem die Bestandsveränderungen noch nicht eingetreten waren.

16

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Auffassung des Bundesausgleichsamtes, wie sie ihren Niederschlag in der DB-Landwirtschaftsvermögen in der Fassung vom 4. April 1959 (Mtbl. BAA S. 154), zuletzt geändert am 10. Mai 1972 (Mtbl. BAA S. 108) gefunden hat. Im Teil I Nr. 1 Buchst. d Abs. 1 ist bestimmt, daß für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach der 3. FeststellungsDV grundsätzlich im Altreichsgebiet vom 1. Januar 1935, in anderen Gebieten vom 1. Januar 1940 auszugehen ist. Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind zu berücksichtigen, wenn sich der Wert um mehr als 1/20, mindestens aber um 100 RM, oder um mehr als 100.000 RM geändert hat. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Tatsache der Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswertes glaubhaft gemacht worden ist oder nicht, solange nicht feststeht, daß das zuständige Finanzamt die Fortschreibung geprüft, aber unterlassen hat.

17

Zu dieser Grundregel, die für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes bei nicht bekanntem Einheitswert gilt, bestimmt sodann Absatz 3 folgendes:

"Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Berücksichtigung von Veränderungen sind auch, auf landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden, deren Einheitswert bekannt oder im Sinne der Ersten Richtlinien für die Schadensberechnung bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Dabei sind, insbesondere bei kleineren Änderungen der Betriebsfläche, wenn es möglich und sinnvoll ist, der Zugang oder Abgang für sich zu bewerten und der bestehende Einheitswert entsprechend zu ändern. In anderen Fällen, insbesondere wenn der landwirtschaftliche Betrieb sich in seinem Bestand usw. grundlegend verändert hatte, ist der maßgebende Betriebs-Hektarsatz und der Ersatzeinheitswert zu ermitteln (Nr. 15 ff.). Eine Ableitung des Betriebs-Hektarsatzes aus den Grundlagen des alten Einheitswerts ist nicht zulässig. Der hiernach fortgeschriebene Einheitswert gilt stets als Ersatzeinheitswert."

18

Diese Regelung der DB-Landwirtschaftsvermögen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als mit § 12 Abs. 1 FG nicht im Einklang stehend beurteilt (vgl. Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 26, 263 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 33]). Diese Beurteilung findet ihre Grundlage in der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 FG, nach der in allen Fällen die Schadensberechnung nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert vorzunehmen ist, wenn dieser bekannt ist. Da diese zwingende Regelung des § 12 Abs. 1 FG für den Bereich des § 15 Abs. 1 BFG nicht gilt, wäre es sinnvoll, wenn das Bundesausgleichsamt diese Durchführungsbestimmung in Fällen der vorliegenden Art anwendete. Eine solche Anwendung liegt deshalb nahe, weil in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (2. BFDV) in der Fassung vom 15. Mai 1970 (BGBl. I S. 497) in § 2 bestimmt ist, daß für die Ermittlung der Ersatzeinheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des landwirtschaftlichen Vermögens grundsätzlich die Vorschriften der 3. FeststellungsDV entsprechend anzuwenden sind und nach der 1. BAA-BFDV in der Fassung vom 21. Juli 1969 auch die 3. BAA-FeststellungsDV für Verluste von landwirtschaftlichem Vermögen im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entsprechend anwendbar ist. Danach ist an sich kein Grund ersichtlich, weshalb die DB-Landwirtschaftsvermögen nicht im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes gelten sollte. Das Bundesausgleichsamt will dies in Fällen vorliegender Art gleichwohl nicht tun, wie sich aus dem Vorbringen des Beteiligten ergibt. Ob die von ihm angestellte Erwägung zutreffend ist, daß im Bereich des Feststellungsgesetzes die Finanzämter während des Krieges entweder nicht mehr vorhanden oder nicht mehr arbeitsfähig gewesen seien und deshalb keine Fortschreibungen vorgenommen worden seien, während im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Finanzverwaltung gearbeitet habe, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Auffassung des Bundesausgleichsamtes, daß "die hiesige Ausgleichsverwaltung ... an die Einheitswerte der dortigen Finanzbehörden gebunden sei, bei Betriebsvermögen bis 1952, beim Grundbesitz unbeschränkt," hinsichtlich der Regelung für Grundbesitz nicht gefolgt werden. Diese Auffassung beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 15 Abs. 1 BFG.

19

Die vom Senat vertretene Auffassung wird im Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. In der Regierungsvorlage (BT-Drucks. IV/1994) war die Regelung über Art und Umfang der Feststellung in § 13 enthalten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nichts über die Frage der Schadensberechnung, und zwar zu Recht, weil der Entwurf sich nur auf eine Beweissicherung beschränkte, nicht aber auch eine Schadensberechnung vorsah. In der Stellungnahme des Bundesrates (S. 24 der angeführten Drucksache) ist ein Änderungsantrag zu § 13 des Entwurfs enthalten. Hiernach soll der Zeitpunkt des Schadenseintritts der maßgebliche sein "und auf die nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes für Vertreibungs- und Ostschäden zu berechnende Höhe des Schadens" abgehoben werden. Insoweit wäre also eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 FG ohne besondere Maßgabe geboten gewesen, die die vom Bundesausgleichsamt vertretene Auffassung zur Auslegung des § 15 Abs. 1 BFG gerechtfertigt hätte. Der Ausschuß für den Lastenausgleich (BT-Drucks. IV/3126) hat die Vorschriften des Gesetzes aber z.T. entscheidend geändert. § 15 dieses Entwurfs enthält in Abs. 1 Satz 1 die Regelung, die nunmehr in § 15 Abs. 1 BFG enthalten ist. Der Ausschuß hat zu der Neufassung des § 15 folgendes (vgl. S. 4 der angeführten Drucksache) ausgeführt:

"In seiner Stellungnahme zu § 13 des Regierungsentwurfs hatte der Bundesrat eine Feststellung der Schäden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes (FG) für Vertreibungs- und Ostschäden vorgeschlagen. Die Bundesregierung ist dem beigetragen. Nach Auffassung des Ausschusses genügt indessen eine solche allgemeine Verweisung nicht; sie trägt auch den besonderen Verhältnissen im Schadensgebiet nicht in allen Fällen Rechnung. Der Ausschuß hielt es daher für notwendig, in engerer Anlehnung an die Einzelbestimmungen des Feststellungsgesetzes Vorschriften über die Berechnung der Schäden einzufügen."

20

Der vom Ausschuß für Lastenausgleich vorgelegte Entwurf ist jedenfalls, was den § 15 BFG betrifft, Gesetz geworden. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift läßt sich zwar nicht zwingend folgern, daß § 12 Abs. 1 FG in Fällen vorliegender Art nicht anwendbar sein soll. Sie läßt aber erkennen, daß die Neufassung dieser Vorschrift "den besonderen Verhältnissen im Schadensgebiet ... Rechnung" tragen soll. Das kann sie nur, wenn z.B. bei Mehrfachschäden nicht auf den zuletzt festgestellten Einheitswert abgehoben wird; sonst würden Mehrfachschäden z.T. überhaupt nicht von der Schadensberechnung erfaßt werden können. Was bei Mehrfachschäden gilt, muß entsprechend auch für sonstige Änderungen in den Bestandsverhältnissen des Vermögens gelten. Das ist oben dargelegt.

21

Dieses Ergebnis wird schließlich nicht in Frage gestellt durch die in § 15 Abs. 2 BFG für die Berechnung von Schäden am. Betriebsvermögen getroffene Regelung. Hier ist in dem Satz 2 ausdrücklich festgelegt, was die Wendung heißen soll, "entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt ... auszugehen ist". Nach Satz 2 Halbsatz 1 ist § 12 Abs. 1 FG nämlich nur dann anzuwenden, "wenn der Schaden an Betriebsvermögen vor dem 1. Januar 1953 eingetreten ist". Bei Schäden am Betriebsvermögen, die nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten sind, ist demgegenüber nach der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BFG stets § 12 Abs. 2 FG anzuwenden. Für Betriebsvermögen hat also das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz eine strenge zeitliche Zäsur getroffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall glaubhaft gemacht worden ist, daß nach dem letzten Feststellungszeitpunkt bewertungsrechtlich erhebliche Betriebsveränderungen vorgenommen worden sind. Insoweit hat das Gesetz für Betriebsvermögensschäden eine eigene Regelung getroffen, die von der abweicht, die für die Schadensberechnung von Verlusten an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in § 15 Abs. 1 BFG bestimmt worden ist. Aus der für Betriebsvermögens schaden getroffenen Regelung lassen sich deshalb keine Rückschlüsse dafür gewinnen, daß § 15 Abs. 1 BFG nicht so auszulegen ist, wie es nach Auffassung des Senats geboten ist.

22

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat muß nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgehen, daß sich seit dem 1. Januar 1935 die Flächen sowohl des landwirtschaftlichen Vermögens als auch die des Fischereivermögens vergrößert haben. Ob diese Veränderungen die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 BewG erreicht haben, unterliegt der Prüfung durch das Verwaltungsgericht. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß § 22 BewG in der Fassung anzuwenden ist, wie in § 47 Abs. 2 BFG bestimmt ist, und zwar in Abweichung von § 8 Nr. 10 LAG. Maßgeblich ist hiernach das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 16. Oktober 1934 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961). Durch § 30 dieses Gesetzes hat § 22 BewG folgende Fassung erhalten:

"(1)
Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Reichsmark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Beruht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück die Abweichung auf einer Bestandsveränderung, so wird der Einheitswert schon dann neu festgestellt, wenn der Wert infolge der Bestandsveränderung allein um mehr als den zwanzigsten Teil, mindestens aber um 500 Reichsmark abweicht. Eine Bestandsveränderung liegt insbesondere vor,

1.
wenn die Grundstücksfläche durch Erwerb oder Abtrennung vergrößert oder verkleinert wird;

2.
wenn der Gebäudebestand durch Neubau, Anbau oder Aufbau oder durch Abbruch, Abbrand und dergl. verändert wird.

Der Reichsminister der Finanzen kann die Wertgrenzen (Sätze 1 und 2) anders festsetzen."

23

Von dieser Ermächtigung hat der Reichsminister der Finanzen durch Verordnung vom 18. Mai 1939 (RGBl. I S. 922) Gebrauch gemacht. Die Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz hat einen § 2 a bekommen. Diese Vorschrift lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

"Der Einheitswert wird abweichend von § 22 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes neu festgestellt (Wertfortschreibung)

1.
bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 100.000 Reichsmark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht;"

24

Von dieser Fassung, die hinsichtlich der hierin enthaltenen Wertgrenzen identisch ist mit denjenigen Grenzen, die in der DB-Landwirtschaftsvermögen unter I Nr. 1 Buchst. d Abs. 1 angeführt sind, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung auszugehen.

25

Kommt es hiernach zu dem Ergebnis, daß die Fortschreibungsgrenzen erreicht sind, so wird es unter Anwendung der §§ 2 und 6 der 2. BFDV Ersatzeinheitswerte für das landwirtschaftliche und für das Fischereivermögen unter Beachtung der §§ 1 und 5 der 1. BAA-BFDV zu ermitteln und die Beklagte zu einer entsprechenden Schadensfeststellung zu verpflichten haben; andernfalls ist die Klage erneut abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer