Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1983, Az.: IVb ZR 19/82
Einordnung von Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht als Feriensache; Maßgeblichkeit der Möglichkeit die Scheidungssache zum Gegenstand der Berufungsverhandlung machen zu können für das Vorliegen einer Feriensache; Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 19/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.12.1981
- AG München
Rechtsgrundlagen
- § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG
- § 223 Abs. 1 GVG
Fundstellen
- MDR 1983, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1561-1563 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Günter B., E., Straße 8, M.
Prozessgegner
Waltraud B., H.-M. Ring 10, M.
Amtlicher Leitsatz
In den Berufungsrechtszug gelangte Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sind nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG keine Feriensache, solange (auch) die Scheidungssache noch zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht werden kann (Abweichung vom Beschluß des Senats v. 14. Oktober 1981 - IVb ZB 638/80 - FamRZ 1982, 161 = NJW 1982, 282).
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 11. Juni 1981 die Ehe der Parteien geschieden, über den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich erkannt und den Antragsteller in Ziffer III der Urteilsformel - unter Abweisung der Unterhaltsklage imübrigen - zu einer nachehelichen Unterhaltsrente von 389 DM monatlich verurteilt. Gegen dieses Urteil, das dem Antragsteller am 22. Juni 1981 zugestellt wurde, hat dieser am 22. Juli 1981 - ohne Angaben über den Umfang der Anfechtung - Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung hat er am 14. Oktober 1981 eingereicht. Darin hat er sich allein gegen den Ausspruch zum Unterhalt gewandt und den Antrag angekündigt, das amtsgerichtliche Urteil in Ziffer III Satz 1 aufzuheben und die Unterhaltsklage völlig abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision, die nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist für versäumt erachtet, weil die Streitigkeit der Parteien in der Berufungsinstanz nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG eine Feriensache darstelle und damit der Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt worden sei (§ 223 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a Halbsatz 2 GVG seien nicht erfüllt, weil die Unterhaltssache im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mit der Scheidungssache zu verhandeln sei. Der in der Berufungsbegründung enthaltene Rechtsmittelantrag richte sich allein gegen die Unterhaltsentscheidung. Damit sei die Scheidungssache nie Gegenstand der Berufung gewesen. Dadurch, daß die Berufung zunächst ohne eine Einschränkung eingelegt worden sei, sei es zu keiner unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung gekommen. Vielmehr sei der Teil der zunächst antragslos angefochtenen Entscheidung, der vom nachfolgenden Rechtsmittelantrag nicht umfaßt sei, überhaupt nie mit dem Rechtsmittel angegriffen gewesen.
2.
Diese Beurteilung wird der Frage, ob der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist, nicht in vollem Umfang gerecht.
Es trifft zu, daß das Fehlen einer Beschränkung in der Berufungseinlegungsschrift nicht eine unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung bedeutet. Vielmehr werden die Grenzen, in denen der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht von neuem verhandelt wird, (erst) durch die Berufungsanträge bestimmt (§ 525 ZPO). Demgemäß hängt auch die Frage, ob der Unterhaltsrechtsstreit in der Berufungsinstanz mit der Ehesache zu verhandeln ist, letztlich von der Antragstellung ab.
Das kann indessen nicht dazu führen, daß der sich danach ergebende Umfang der Berufungsverhandlung für die Beurteilung des Rechtsstreits nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG während zurückliegender Zeiträume maßgebend ist, weil sich daraus Unsicherheiten und Beeinträchtigungen des Rechtsmittelführers bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ergeben könnten.
Angaben darüber, in welchem Umfang Berufung eingelegt wird, sind in der Schrift zur Einlegung des Rechtsmittels entbehrlich. Der Berufungsführer ist nicht gehalten, sich bereits bei der Einlegung seines Rechtsmittels Klarheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Das erfordert erst die Berufungsbegründung. Deshalb steht es in vollem Einklang mit den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, wenn der Rechtsmittelführer seine Entscheidung über den Umfang der Anfechtung bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung aufschiebt oder einen anfänglichen Entschluß über den Umfang seines antragslos eingelegten Rechtsmittels umstößt und statt einer ursprünglich geplanten umfassenden Anfechtung schließlich nur einen Teil des Urteils angreift. Die ihm solchermaßen eingeräumte Entscheidungsfreiheit würde indessen beeinträchtigt, wenn der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach § 223 ZPO verschieden wäre, je nachdem ob sich die Berufung schließlich auch gegen die Scheidungssache oder nur gegen die Unterhaltssache richtet. Hätte sich etwa der Rechtsmittelführer zunächst entschlossen, auch die Scheidungssache anzugreifen, und sich darauf eingerichtet, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt wird, so wäre ihm nach Ablauf eines Monats seit der Rechtsmitteleinlegung die Möglichkeit der Beschränkung seiner Berufung auf die Unterhaltssache abgeschnitten, wenn das Verfahren dadurch nachträglich zur Feriensache würde, die Berufungsbegründungsfrist also bereits verstrichen wäre.
Selbst wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungseinlegungsschrift angekündigt hat, daß er nur einen Teil des erstinstanzlichen Urteils anfechte, so bedeutet das grundsätzlich noch keine Rechtsmittelbegrenzung, sondern nur die Beifügung eines Teils der Erklärungen, die für die Berufungsbegründung vorgeschrieben sind. Eine solche Ankündigung hindert den Rechtsmittelführer nicht an einem weitergehenden Berufungsantrag in der Berufungsbegründung. Nur wenn der Erklärung in der Rechtsmitteleinlegungsschrift zu entnehmen ist, daß der Berufungskläger teilweise auf das Rechtsmittel verzichtet, hat das Urteil in entsprechendem Umfang Rechtskraft erlangt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit verloren, seinen Berufungsantrag auf diesen Teil des Urteils zu erstrecken. Von einem derartigen Verzicht kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll. Der Ankündigung beschränkter Anträge in der Berufungseinlegungsschrift kann ein (teilweiser) Rechtsmittelverzicht im allgemeinen nicht entnommen werden, auch wenn die Erklärung keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, den Antrag noch zu erweitern (BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 - NJW 1958, 343; vgl. ferner BGHZ 7, 143, 144 f; Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 - NJW 1961, 1115; Beschluß vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68 - NJW 1968, 2106; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 518 Anm. 2 B b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 514 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 519 Anm. 3 Nr. 1; Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. § 519 Anm. VI 1 c,§ 554 Anm. III 1).
Damit kann auch im Falle einer Verbundentscheidung in einer mit der Berufungseinlegung verbundenen Erklärung, daß sich das Rechtsmittel (nur) gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt richte, weder eine Rechtsmittelbegrenzung auf diesen Teil des Urteils noch eine Gewähr dafür gesehen werden, daß das Berufungsverfahren nur in diesem begrenzten Umfang durchgeführt werden wird. Vielmehr bleibt die Frage, ob die Unterhaltssache mit der Scheidungssache zu verhandeln sein wird, in gleicher Weise offen, wie wenn die Einlegungsschrift keinen Zusatz über den Umfang der Anfechtung enthält. Hiernach muß es bedenklich erscheinen, der Ankündigung eines auf die Unterhaltsentscheidung bezogenen Antrages oder einem entsprechenden Zusatz in der Berufungseinlegungsschrift für die Frage Bedeutung beizumessen, ob der Rechtsstreit nach§ 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG eine Feriensache darstellt oder nicht.
Gegen eine solche Wirkung des Zusatzes der Berufungseinlegung spräche auch noch ein weiterer, praktischer Grund. Wäre das Verfahren in einem solchen Fall als Feriensache anzusehen und ergäbe sich wegen des damit verbundenen Fristenlaufs auch während der Gerichtsferien, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt wäre, so könnte sich der Rechtsmittelführer veranlaßt sehen, in der Berufungsbegründung auch den Ausspruch in der Scheidungssache anzugreifen, nur um so zu bewirken, daß der Rechtsstreit letztlich doch noch der Ausnahmeregelung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a Halbsatz 2 GVG unterfällt. Diese Wirkung träte rückwirkend vom Beginn des Rechtsmittelverfahrens an ein und hätte zur Folge, daß die Berufungsbegründungsfrist nach § 223 Abs. 1 GVG als durch die Gerichtsferien gehemmt anzusehen wäre. Insoweit unterschiede sich ein derartiger Fall von sonst in der Rechtspraxis vorkommenden Fällen, in denen eine Streitigkeit im Zuge des Verfahrens - etwa infolge einer Klageerweiterung oder einer Teilrücknahme der Klage - ihren Charakter wechselt und mit Wirkung ex nunc von einer Feriensache zu einer Nichtferiensache wird oder umgekehrt. Anreize zu einem solchen Verhalten, das allein von prozeßtaktischen Gründen geprägt würde und unter den gegebenen Umständen letztlich als eine mißbräuchliche Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten erscheinen müßte, sollten aber nach Möglichkeit von vornherein vermieden werden.
Aus diesen Gründen hält der Senat an seiner im Beschluß vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 638/80 - FamRZ 1982, 161 - NJW 1982, 282) dargelegten Auffassung, daß das Rechtsmittelverfahren im Falle der Anfechtung eines Verbundurteils durch eine Berufung, die nur gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung eingelegt wird, nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG Feriensache sei, nicht mehr fest. Vielmehr erachtet er es für geboten, einen solchen Fall und denjenigen der Berufungseinlegung ohne einen solchen Zusatz gleichzubehandeln und sie wegen der gleichermaßen bestehenden Möglichkeit, daß (auch) die Scheidungssache noch zum Gegenstand der Berufungsverhandluhg gemacht werden kann, nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a Halbsatz 2 GVG vom Kreis der Feriensachen auszunehmen.
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch, daß der Scheidungsausspruch nicht rechtskräftig wird, solange nicht die Entscheidungen in den Folgesachen, über die in dem Verbundurteil entschieden worden ist, mithin auch der Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt, in Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - FamRZ 1980, 233). Damit hat die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt, die im Verbund mit der Scheidung ergangen ist, auch im Rechtsmittelverfahren stets die Regelung künftiger unterhaltsrechtlicher Beziehungen zum Gegenstand. Ein solches Verfahren kann aber nicht als eilbedürftig gelten, wenn das Gesetz auch der Scheidungssache selbst keine Eilbedürftigkeit beimißt. Solange die Verbundentscheidung insgesamt keine Rechtskraft erlangt hat, ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte zur Sicherstellung seines Lebensbedarfs allein auf die Durchsetzung seines Anspruchs auf Trennungsunterhalt und nicht auf die Titulierung des nachehelichen Unterhalts angewiesen.
Für den vorliegenden Fall gilt danach, daß die ohne irgendwelche Angaben über den Umfang der Anfechtung eingelegte Berufung des Antragstellers der Ausnahmeregelung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a Halbsatz 2 GVG unterfiel und damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch die Gerichtsferien gehemmt und deshalb noch nicht verstrichen war, als die Berufungsbegründung bei Gericht einging.
Dem steht nicht entgegen, daß die Scheidung (auch) auf den Antrag des Berufungsklägers erfolgt ist. Dieser Umstand stellte die Zulässigkeit einer Anfechtung des Scheidungsausspruchs nicht in Frage. Zwar fehlt es für die Verfolgung eines Rechtsmittels an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelkläger durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert ist, weil seinem Rechtsbegehren insoweit in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe jedoch zugelassen, wenn das Rechtsmittel eingelegt wird, um von dem Scheidungsverlangen Abstand zu nehmen und den Fortbestand der Ehe zu erreichen (vgl. BGHZ 24, 369, 370 f.; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1978 - IV ZB 73/77 - FamRZ 1978, 328 m.w.N.). Eine derartige Ausnahme käme auch in einem Fall wie dem vorliegenden in Betracht.
Hiernach kann die Verwerfung der Berufung des Antragstellers nicht bestehen bleiben.
Portmann
Blumenröhr
Kröhn
Nonnenkamp