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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1978, Az.: IV ZB 73/77

Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Ausspruch der Scheidung auf Grund des am 1.7.1977 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts; Scheidungsfolgen nach dem neuen Scheidungsrecht; Formelle Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Rechtsmittel gegen ein obsiegendes Scheidungsurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1978
Aktenzeichen
IV ZB 73/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.10.1977
LG Lüneburg

Fundstellen

  • MDR 1978, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hausfrau Ingrid B. geb. W., Br.straße ..., M.

Prozessgegner

Masseur Rolf B., G. Straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Ist dem Antrag des Klägers auf Scheidung der Ehe durch ein vor dem 1. Juli 1977 ergangenes Urteil voll entsprochen worden, so fehlt es seiner Berufung, mit der er einen Scheidungsausspruch nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht erstrebt, an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert beträgt 4.000 DM.

Gründe

1

Auf die mit Klageschrift vom 9. Januar 1975 erhobene Ehescheidungsklage hat das Landgericht Lüneburg die Ehe der Parteien durch Urteil VOM 31. Mai 1977 antragsgemäß aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Gegen dieses ihr am 4. Juli 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. August 1977 Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 6. September 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Hierin hat sie den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden. Sie erstrebt den Ausspruch der Scheidung auf Grund des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung Mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig verworfen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der nach § 519 b Abs. 2 i.V.m. § 547 ZPO statthaften, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung sei gegeben, weil die Scheidungsfolgen nach dem neuen Scheidungsrecht für sie günstiger seien; die Unterhaltsansprüche würden aber gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG nach bisherigem Recht beurteilt, wenn die Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sei. Ohnehin gelte in Scheidungsverfahren das Erfordernis der formellen Beschwer nicht ausnahmslos. Da davon auszugehen sei, daß ein neues Gesetz gerechtere und den neuen Vorstellungen entsprechendere Regelungen treffe, müsse soweit wie Möglich verhindert werden, daß das Begehren einer Partei ohne ihren Willen der alten Rechtslage unterstellt werde. Auch Art. 12 Nr. 8 des 1. EheRG spreche für die Zulässigkeit eines zwecks Berufung auf das neue Recht eingelegten Rechtsmittels, da nach dieser Vorschrift ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sei, nicht der Berufung auf Tatsachen entgegenstehe, die erst durch das neue Gesetz erheblich geworden seien. Solche Tatsachen könnten nach Art. 12 Nr. 7 b des Gesetzes sogar noch in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden. Schließlich ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung aus dem Gebot materieller Gerechtigkeit. Wenn die Klägerin mit ihrem Scheidungsverlangen in ersten Rechtszug nicht voll durchgedrungen wäre, wäre die Berufung ohne weiteres zulässig gewesen; sie könne aber gerechterweise nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß ihrem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen worden sei.

4

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

5

Die von der Klägerin in der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Zulässigkeit ihrer Berufung nicht zu rechtfertigen. Es fehlt an einer formellen Beschwer, weil die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen voll durchgedrungen ist; die Ehe ist aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Einer der Ausnahmefälle, in denen in Scheidungssachen trotz Fehlens der formellen Beschwer die Zulässigkeit des Rechtsmittels angenommen worden ist, liegt nicht vor. Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497). Das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts von 14. Juni 1976 am 1. Juli 1977 stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. Die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes sehen nicht vor, daß die Einlegung eines Rechtsmittels gegen vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Urteile ohne Rücksicht auf eine Beschwer zulässig sein soll. Sie lassen vielmehr nur die Berufung auf Tatsachen zu, die erst durch das neue Gesetz erheblich geworden sind (Art. 12 Nr. 7 b und Nr. 8). Die Geltendmachung solcher Tatsachen setzt aber in Fällen, in denen bereits ein Urteil ergangen ist, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, mithin auch eine Beschwer, voraus.

6

Auch Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit vermögen die Zulässigkeit der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als eine Partei, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit ihrem Klagebegehren im Berufungsrechtszug durchgedrungen ist und nicht mit Berufung auf das neue. Recht die Statthaftigkeit der Revision erreichen kann, oder wie eine Partei, die im ersten Rechtszug ein obsiegendes Urteil erstritten hat, gegen das die Berufungsfrist vor dem 1. Juli 1977 abgelaufen ist. Die Klägerin würde, wenn ihr Standpunkt hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Berufung zuträfe, die Zulässigkeit des Rechtsmittels allein dem vom Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit her zufälligen Umstand verdanken, daß die bereits mit Klage vom 9. Januar 1975 anhängig gemachte Scheidungssache im ersten Rechtszug erst durch Urteil vom 31. Mai 1977 abgeschlossen worden ist mit der Folge, daß der Ablauf der Berufungsfrist noch in die Zeit nach dem 1. Juli 1977 hineinreichte, Daß ein nach neuem Recht ergehendes Urteil für eine Partei günstigere Rechtsfolgen nach sich zieht als ein nach altem Recht ergangenes Urteil, vermag in diesen Übergangsfällen nicht dazu zu führen, einer Partei ein Rechtsmittel auch gegen ein obsiegendes Scheidungsurteil zu gewähren (ebenso Brüggemann FamRZ 1977, 581, 583 und OLG Oldenburg FamRZ 1978, 40 = NdsRpfl. 1978, 11; a. A. OLG Frankfurt FamRZ 1977, 798 und OLG Köln FamRZ 1978, 40, doch lag in den Sachen dieser beiden Entscheidungen eine formelle Beschwer vor).

7

Die Beschwerde der Klägerin mußte daher zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 4.000 DM.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner