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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1968, Az.: VIII ZB 26/68

Fehlen einer Beschränkung in der Rechtsmittelschrift als unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1968
Aktenzeichen
VIII ZB 26/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 24.04.1968
LG Itzehoe

Fundstellen

  • JZ 1968, 671 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2106 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 50 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Wird das Rechtsmittel durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltenen Anträge beschränkt und verzichtet zudem der Rechtsmittelkläger im übrigen auf das Rechtsmittel, so kann der von den Rechtsmittelanträgen nicht erfaßte Teil nicht als unzulässig verworfen werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 3. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. April 1968 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außer gerichtlichen Kosten der Beschwerde wird dem Berufungsgericht übertragen.

Gründe

1

Der Beklagte ist im ersten Rechtszug zur Zahlung von 19.210 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung hinterlegter 2.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Der in der Berufungsbegründung enthaltene Berufungsantrag richtet sich nicht gegen die Verurteilung zur Einwilligung. Mit einen nach der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin eingewilligt und insoweit auf die Berufung verzichtet.

2

Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 24. April 1968 die Berufung des Beklagten insoweit als unzulässig verworfen, als dieser zur Einwilligung verurteilt worden ist. Gegen diesen am 29. April 1968 ausgefertigten Beschluß richtet sich die am 13. Mai 1968 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b, 567 Abs. 3 ZPO zulässig. Zu ihrer Einlegung war der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im 2. Rechtszuge befugt. Der Beklagte ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil zu seinen Ungunsten über einen Teil der Berufung entschieden ist, den er gar nicht mehr weiterverfolgte.

4

Die Beschwerde ist auch begründet. Erst in der Berufungsbegründung müssen die Berufungsanträge enthalten sein (§ 519 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Sie bestimmen die Grenzen der erneuten Verhandlung und Entscheidung (§§ 525, 536 ZPO). Zwar kann grundsätzlich das Rechtsmittel erweitert werden (BGHZ 7, 143 für die Revision). Andererseits bedeutet das Fehlen einer Beschränkung in der Rechtsmittelschrift nicht eine unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung (RG JW 1937, 811; RGZ 168, 355, 360). Maßgebend für die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bleiben die Rechtsmittelanträge. Beschränkt der Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel, indem er nur einen Teil der Beschwer mit den Rechtsmittelanträgen angreift, und verzichtet er darüber hinaus auf eine Anfechtung des in den Rechtsmittelanträgen nicht enthaltenen Teils der Beschwer, so begibt er sich damit der Möglichkeit, das Rechtsmittel zu erweitern. Der nicht angegriffene Teil ist überhaupt nicht mehr beim Berufungsgericht anhängig. Deshalb ist für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über diesen Teil kein Raum.

5

Die Entscheidung BGHZ 27, 60 steht dem nicht entgegen. Darin ist nur ausgesprochen, daß der dem Gericht gegenüber erklärte Rechtsmittelverzicht das Rechtsmittel unzulässig macht und diese Rechtsfolge von Amts wegen durch Beschluß gemäß § 519 b ZPO ausgesprochen werden kann. Zur Rechtslage bei Beschränkung des Rechtsmittels besagt die Entscheidung nichts.

6

Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen ergangen ist, handelte es sich bei dem Antrag der Klägerin rechtens um eine Anregung. Einer Zurückweisung des Antrags bedurfte es daher nicht. Da die von Amts wegen Betroffene Entscheidung nicht ergehen durfte, waren die sie betreffenden Gerichtskosten niederzuschlagen (§ 7 GKG).

7

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier