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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1983, Az.: BVerwG 6 C 13.83

Kriegsdienstverweigerungssachen; Vernehmung des Wehrpflichtigen; Richterwechsel; Beweisaufnahme; Verhandlungstermin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 13.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 30.11.1982 - AZ.: 3 K 263/81

Fundstelle

  • BHV 1984, 65-66

Amtlicher Leitsatz

Auch in Kriegsdienstverweigerungssachen muß eine Beweisaufnahme, die das Verwaltungsgericht in einem früheren Verhandlungstermin durch Vernehmung des Wehrpflichtigen durchgeführt hat, bei dem Wechsel eines Richters in einen späteren Termin, auf den das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht wiederholt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Juni 1957 geborene Kläger ist Arzt. Er wurde im Januar 1976 als wehrdienstfähig gemustert. Im Oktober 1980 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt Mainz vom 25. Juni 1981 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Saarbrücken - vom 5. Oktober 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat über das Klagevorbringen Beweis erhoben, und zwar zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 1982 durch Vernehmung des Klägers als Partei sowie eines Zeugen und in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 23. November 1982 durch Vernehmung des Vaters des Klägers ebenfalls als Zeugen. Mit dem am 30. November 1982 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der genannten Verwaltungsbescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht sei in dem Termin vom 23. November 1982 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da an diesem Termin ein anderes richterliches Mitglied mitgewirkt habe als an dem Termin vom 3. August 1982. Das Urteil sei von den Richtern erlassen worden, die an dem Termin vom 23. November 1982 teilgenommen hätten. Durch die Mitwirkung eines anderen richterlichen Mitgliedes an dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung sei auch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen worden. Dieses Mitglied habe sich nämlich keinen persönlichen Eindruck vom Kläger bei dessen Vernehmung als Partei verschaffen können. Es sei auch kein Sachstandsbericht erstattet worden, da die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet hätten. Das Verwaltungsgericht hätte den Rechtsstreit nur dann rechtsfehlerfrei durchführen können, wenn es die Beweisaufnahme und die wesentlichen Vorgänge des Verhandlungstermins vom 3. August 1982 in seiner geänderten Besetzung wiederholt hätte. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise seine, des Klägers, Begründung, weshalb auch die Tätigkeit im Sanitätsdienst einen Beitrag zur Kriegführung darstelle, als vom ärztlichen Selbstverständnis und nicht von einem Gewissenszwang bestimmt bezeichnet. Darüber hinaus habe es gegen § 86 VwGO verstoßen, denn es habe seine Entscheidung teilweise nicht auf Feststellungen, sondern Vermutungen und Spekulationen gestützt, wie sich aus Seite 15 des angefochtenen Urteils ergebe.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässige Verfahrensrevision ist nicht begründet.

7

Entgegen der Auffassung der Revision kann die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht darauf gestützt werden, daß an der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1982, aufgrund deren das Urteil vom 30. November 1982 ergangen ist, ein anderes richterliches Mitglied der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts mitgewirkt hat als an dem ersten Verhandlungstermin vom 3. August 1982. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - ausgeführt hat, ist es für die Vorschriftsmäßigkeit der Zusammensetzung der Richterbank als solche unerheblich, ob die an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der in einer früheren mündlichen Verhandlung durchgeführten, nicht wiederholten Parteivernehmung mitgewirkt haben. Die Vorschrift des § 112 VwGO, deren Verletzung in derartigen Fällen mehrfach gerügt worden ist (vgl. auch Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21] und 3. Juni 1975 - BVerwG 6 CB 134.74 -), schreibt nur vor, daß die Richter, die das Urteil fällen, "an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben", d.h. an der letzten mündlichen Verhandlung. Das war hier - ebenso wie in den Fällen, die den genannten Beschlüssen zugrunde gelegen haben - der Fall. Wie der Senat weiterhin in seinem Beschluß vom 25. Juli 1975 - BVerwG 6 C 37.75 - ausgeführt hat, kann die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts nicht mit dem Wechsel in der Besetzung der Richterbank zwischen den beiden Terminen eines Rechtsstreits begründet werden; es gibt im Verwaltungs- wie im Zivilprozeß (vgl. dazu BGH, NJW 1979, 2518) keine Regelung des Inhalts, die einmal in mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befaßt gewesenen Richter Büßten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befaßt bleiben.

8

Ein Grund für eine andere Beurteilung der Rechtslage kann nicht den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden, nach denen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts verlangt, daß der Richter die zur Ausübung des Richteramtes erforderliche Verhandlungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie in sich aufzunehmen; Voraussetzung hierfür ist, daß der Richter körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen (so Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30]; vgl. auch das vom Kläger erwähnte Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 3 C 118.79 - [NJW 1981, 413]). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller Richter in der mündlichen Verhandlung, die dem Urteil i.S. des § 112 VwGO zugrunde liegt. Sie geht davon aus, daß das Gericht nur bei einer, sich auf alle wesentlichen Teile der letzten mündlichen Verhandlung beziehenden Anwesenheit seiner Pflicht genügen kann, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist aber nach der genannten Rechtsprechung bei einem Richterwechsel zwischen mehreren Verhandlungsterminen in einer Sache grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

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Soweit die Revision neben der nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts auch eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, kann sie auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens in Kriegsdienstverweigerungssachen keinen Erfolg haben. Aus dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht gefolgert, an dem Urteil, mit dem über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers entschieden wird, könnten immer nur diejenigen Richter mitwirken, die auch die Beweisaufnahme und insbesondere die förmliche Vernehmung des Wehrpflichtigen durchgeführt hätten. In dem Urteil des früher mit Verfahren dieser Art befaßt gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 44.69 - ist zwar erwogen worden, daß in einem Falle, in dem der Klage eines Kriegsdienstverweigerers nach drei gerichtlichen Verhandlungsterminen mit unterschiedlicher Besetzung der Richterbank "aufgrund des persönlichen Eindrucks" von dem Kläger stattgegeben worden ist, ein Verfahrensmangel vorliegen könnte. Dies ist damit begründet worden, daß der persönliche Eindruck, der in den Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer oft von entscheidender Bedeutung ist, durch den Sachvortrag des Berichterstatters nicht zu vermitteln gewesen wäre. Im Ergebnis ist dort ein Verfahrensfehler aber deshalb verneint worden, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich zugegen gewesen war und dabei während der Vernehmung seines Vaters als Zeugen das Wort ergriffen hatte. Daraus ist entnommen worden, daß das Verwaltungsgericht auch in der Besetzung, in der es das dort angefochtene Urteil beschlossen hatte, die Gelegenheit hatte, von der Persönlichkeit des Klägers einen Eindruck zu gewinnen und diesen Eindruck bei seiner Entscheidung zu verwerten.

10

Hieran anknüpfend hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - (a.a.O.) für den Fall eines Wechsels der Richterbank zwischen dem ersten Verhandlungstermin, in dem der Kläger als Partei vernommen worden war, und dem Termin, aufgrund dessen das klageabweisende Urteil ergangen war, sowohl einen Verstoß gegen § 112 VwGO als auch eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verneint. Er hat darauf hingewiesen, daß das Ergebnis der Parteivernehmung ausweislich des Sitzungsprotokolls der zweiten mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter durch Verlesen der von ihm gefertigten Niederschrift vorgetragen worden war; damit war das Ergebnis der Beweisaufnahme in zulässiger Form in die letzte mündliche Verhandlung eingeführt worden und kennte verwertet werden. Nach dem Protokoll war der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angehört worden. Darauf hat der Senat seine Auffassung gestützt, die Verwertung der Parteivernehmung in dem früheren Termin vor einer teilweise anders besetzten Richterbank begegne auch unter den besonderen Umständen der Rechtsstreitigkeiten von Kriegsdienstverweigerern, nämlich der maßgeblichen Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Klägers, keinen Bedenken. Unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 2. April 1971 - BVerwG 4 B 5.71 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 78) hat der Senat auch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der es weder der Lebenserfahrung noch allgemeinen Regeln des Beweisverfahrens zuwiderläuft, wenn ein Gericht zum Beispiel über die Glaubwürdigkeit eines in einer früheren Sitzung vor teilweise anders besetzter Richterbank vernommenen Zeugen urteil es komme vielmehr auf die Umstände an.

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In ähnlichem Sinne hat der erkennende Senat auch in seinem Beschluß vom 3. Juni 1975 - BVerwG 6 CB 134.74 - ausgeführt, grundsätzlich genüge es bei einem Richterwechsel, daß der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs vortrage. Die erneute Beweisaufnahme stehe im Ermessen des Gerichts. Allerdings werde die Besonderheit der Kriegsdienstverweigerungsverfahren, in denen der vom Kläger zu gewinnende persönliche Eindruck in der Regel von entscheidender Bedeutung sei, grundsätzlich eine erneute Anhörung des Wehrpflichtigen gebieten. Diesen Anforderungen des Verfahrensrechts habe das Verwaltungsgericht in der dort entschiedenen Sache genügt, denn es habe sich nicht auf die Verwertung der Parteivernehmung beschränkt, sondern sich nach seinem richterlichen Ermessen die erforderliche Gelegenheit verschafft, von der Persönlichkeit des Klägers einen Eindruck zu gewinnen und diesen Eindruck bei der Entscheidungsfindung zu verwerten. Auch in dem Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - ist hervorgehoben worden, daß es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, ob es die Beweisaufnahme wiederholt. Der Senat hat dort darauf hingewiesen, daß für Kriegsdienstverweigerungsverfahren bei der Ermessenserwägung des Gerichts je nach den Umständen des Sachverhalts die Besonderheit ins Gewicht fallen wird, daß dem vom Kläger zu gewinnenden Eindruck größere Bedeutung zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist; danach wird es in der Regel naheliegen, den Wehrpflichtigen wenigstens zu dem Kern dessen, was ihn nach seinem Vorbringen bewegt, erneut zu hören, damit auch die den Rechtsstreit entscheidenden Richter selbst aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck gewinnen können. Der Senat hat weiterhin erwogen, daß das erforderliche Bild von dem Kläger sich aber im Einzelfall zum Beispiel auch schon dann abrunden kann, wenn der Wehrpflichtige die Möglichkeit erneuter Anhörung nicht wahrnimmt und dies einen Schluß auf seine mangelnde innere Beteiligung zuläßt. Er hat schließlich darauf hingewiesen, daß das Ermessen des Tatsachenrichters sich ohnehin nicht schematisch erfassen läßt; in dem dort entschiedenen Falle konnte das ausführliche und besonders sorgfältige und lebendige Protokoll der Parteivernehmung dem Verwaltungsgericht Anlaß zu der Annahme gegeben haben, es bedürfe keiner erneuten formellen Anhörung des Klägers; es wäre Sache des anwaltlich vertretenen, zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Klägers gewesen, darauf hinzuweisen, warum die Verlesung des Protokolls den jetzt zur Entscheidung berufenen Richtern nicht den erforderlichen Aufschluß zu geben vermocht hätte; einen entsprechenden Beweisantrag hatte der Kläger gerade nicht gestellt.

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Aus dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, ergibt sich, daß ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die im Zusammenhang damit zu sehenden Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht schon ohne weiteres darin gesehen werden kann, daß im vorliegenden Falle die Vernehmung des Klägers als Partei und etwa auch die des in der ersten mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen nicht wegen des Eintritts eines anderen richterlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts wiederholt worden sind. Die Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels läßt sich hier auch nicht mit dem weiteren Umstand begründen, daß die Beteiligten in der Verhandlung vom 23. November 1982 übereinstimmend auf Erstattung des Sachberichtes verzichtet haben und auch das Verwaltungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, mindestens die Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei und des am 3. August 1982 vernommenen Zeugen zu verlesen. Auf den Vortrag des Sachverhalts, der auch die Wiedergabe des Akteninhalts umfaßt, kann wirksam verzichtet werden (Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 179.68 - [Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1] m.weit.Nachw.). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten nicht lediglich zur Information der Verfahrensbeteiligten, sondern auch zur Unterrichtung der Mitglieder des Gerichts, insbesondere der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, vorgeschrieben ist, damit diese sich ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden können; selbst bei einem Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO infolge eines nicht wirksamen Verzichts auf die Verlesung kann eine hierauf gestützte Revision daher nur dann Erfolg haben, wenn mit ihr dargetan wird, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann; regelmäßig ist anzunehmen, daß die zur Entscheidung berufenen Richter auch ohne den Vortrag des wesentlichen Akteninhalts in der mündlichen Verhandlung ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie auf anderem Wege, insbesondere während der Beratung, über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind (so Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - [Dok.Ber.A 1983, 287]).

13

Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Wirksamkeit des im vorliegenden Falle von beiden Beteiligten am 23. November 1982 erklärten Verzichts hat die Revision nichts vorgetragen und ist dem angefochtenen Urteil auch nichts dafür zu entnehmen, daß das Urteil nicht auf einer den gesamten Akteninhalt berücksichtigenden Überzeugungsbildung der an der Urteilsfindung beteiligten Richter beruht. Vielmehr setzt sich das besonders sorgfältig und ausführlich begründete Urteil mit den Bekundungen des Klägers sowie der Zeugen und den sonstigen maßgeblichen Umständen des Falles auseinander, ohne dabei etwa auf einen in der Vernehmungsniederschrift nicht festgehaltenen persönlichen Eindruck von dem Kläger abzustellen. Es sind von der Revision keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden oder sonst erkennbar, die darauf hindeuten, daß der neu hinzugetretene Berufsrichter nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen konnte und auch berücksichtigt hat. Da der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung am 23. November 1982 anwesend war und Gelegenheit zu Fragen an seinen als Vater vernommenen Zeugen und zu sonstigen Erklärungen hatte, konnten sich auch die an dieser Verhandlung beteiligten Richter ein Bild von seiner Persönlichkeit machen. Hätten der Kläger und sein an der mündlichen Verhandlung vom 23. November beteiligter Prozeßbevollmächtigter im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht den Eindruck gehabt, für die Überzeugungsbildung des Gerichts sei wegen des Wechsels in der Richterbank eine Wiederholung der Parteivernehmung oder jedenfalls ein Sachbericht einschließlich der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei angezeigt, so wäre es ihre Sache gewesen, einen entsprechend begründeten Antrag auf erneute Vernehmung des Klägers zu stellen oder mindestens nicht auf die Erstattung des Sachberichts zu verzichten. Von dieser Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen kann es nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden, daß das Verwaltungsgericht nach der Feststellung, weitere Ausführungen würden nicht mehr gewünscht, die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hat.

14

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Bedeutung der förmlichen Vernehmung eines Kriegsdienstverweigerers durch das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren (vgl. dazu insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 - und 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122]). Diese Bedeutung beruht darauf, daß sich in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, dessen förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist. Auch dann, wenn die Partei auf ihre Aussage - wie es regelmäßig der Fall sein wird - nicht beeidigt wird, ist die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. Dies ist deshalb besonders bedeutsam, weil das Verhalten, die Bekundungen und der Gesamteindruck des Wehrpflichtigen für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entscheidende Bedeutung haben. Daher hat der Senat in dem erwähnten Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - es auch als wichtig bezeichnet, die Aussagen des Klägers in der für die Sitzungsniederschrift vorgesehenen Weise festzuhalten. Trotz dieser besonderen Bedeutung der Parteivernehmung für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung läßt sich aber kein Rechtssatz aufstellen, wonach - anders als in anderen Verwaltungsstreitverfahren und in Zivilprozessen - eine durchgeführte Parteivernehmung in jedem Falle in der mündlichen Verhandlung, aufgrund deren das Urteil ergeht, wiederholt werden muß, wenn an dieser Verhandlung ein anderer Richter teilnimmt als an der Verhandlung, in der der Kriegsdienstverweigerer vernommen worden ist. Eine - wie im vorliegenden Falle - unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten durchgeführte Parteivernehmung verliert nicht dadurch ihren Wert, daß die einzelnen Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers sich dem neu hinzugetretenen Richter nur durch die Kenntnisnahme von der Niederschrift über die Vernehmung und etwaige ergänzende Angaben der an dieser Vernehmung und auch an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligten Richter erschließen. Im übrigen wird es auch bei unveränderter Richterbank nach Ablauf von mehreren Monaten erforderlich sein, daß sich die Richter durch erneutes Aktenstudium den Sachverhalt und insbesondere die Bekundungen des Klägers und früher vernommener Zeugen in Erinnerung rufen. Ob sie das oben erwähnte Ermessen hinsichtlich einer möglichen Wiederholung der Parteivernehmung sachgerecht ausgeübt haben, bleibt mithin eine Frage des Einzelfalles. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle nur eine Wiederholung dieser Vernehmung als fehlerfreie Ermessensausübung angesehen werden könnte, bestehen nicht. Darüber, ob etwa bei einem Wechsel mehrerer Richter, insbesondere der ehrenamtlichen Richter, ein auf den persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen gestütztes Urteil fehlerhaft zustande gekommen sein kann, hat der Senat hier nicht zu befinden.

15

Schließlich kann der Revision auch nicht die im Schriftsatz vom 14. Februar 1983 enthaltene ergänzende Begründung zum Erfolg verhelfen. Soweit sie die auf Seite 14 des angefochtenen Urteils enthaltene Bemerkung beanstandet, die vom Kläger für die Ablehnung der Tätigkeit im Sanitätsdienst gegebene Begründung sei "letztlich nicht von einem Gewissenszwang, sondern vom ärztlichen Selbstverständnis des Klägers bestimmt", wendet sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne damit in der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen Weise unter Angabe der für verletzt gehaltenen Rechtsnorm einen bestimmten Verfahrensmangel zu rügen. Die Rüge eines Verstoßes "gegen § 86 VwGO" bezieht sich auf die mit bestimmten Anhaltspunkten begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des sogenannten Gesundheitsladens und auch seine vorvertragliche Verpflichtung als Entwicklungshelfer hätten keinen irgendwie gearteten inneren Bezug zur behaupteten Gewissensentscheidung. Bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich offenbar nur um unterstützende Bemerkungen zu den schon auf Seite 9 des Urteils hervorgehobenen Zweifeln des Verwaltungsgerichts an einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. des Art. 4 Abs. 3 GG. Diese auf Angaben und Bekundungen des Klägers gestützten Erwägungen bedurften keiner zusätzlichen Grundlegung durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts.

16

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert