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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: BVerwG 6 C 124.80

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unzulängliche Urteilsbegründung; Ordnungsgemäße Erforschung des Sachverhalts bei nur informatorischer Anhörung des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 124.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 16135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 25.06.1980 - AZ: 7 K 5276/76

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 1980 wird, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung, und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger studiert nach vorangegangener Krankenpflegertätigkeit Medizin. Er wurde im Januar 1975 als "wehrdienstfähig" gemustert und beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Bochum gab seinem Antrag mit Bescheid vom 17. März 1976 statt. Auf den Widerspruch des Kreiswehrersatzamts Bochum hat die Prüfungskammer diesen Bescheid aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 23. November 1976 aufzuheben.

2

Das Verwaltungsgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers durch Urteil vom 25. Juni 1980 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen die für eine andere Kriegsdienstverweigerungssache formulierten Entscheidungsgründe eines früheren Urteils übernommen und ausgeführt, es habe mit dererforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewonnen, daß die im wesentlichen auf sittlichen Grundsätzen beruhende Einstellung des Klägers zu einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geführt und sich im Laufe der Jahre weiter verfestigt habe. Nach seiner Gesamtpersönlichkeit könne der Kläger nicht gegen seine innerliche Verpflichtung handeln, das menschliche Leben als höchstes und unverletzliches Gut anzusehen. Dies sei besonders deutlich daran geworden, daß er im Rahmen seines Medizinstudiums auch eingehende Überlegungen zur Abtreibungsproblematik angestellt habe. Dazu habe er bei seiner Anhörung erklärt, jegliche Abtreibung sei für ihn ein Tötungsakt, und er würde einen derartigen Eingriff auch bei Vorliegen eines Indikationsgrundes nicht vornehmen. Auch könne er es nicht verantworten, einem sterbenden Menschen das Leiden zu verkürzen (Euthanasie).

3

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

4

Die Beklagte hat zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Sie rügt im wesentlichen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Ferner wendet sie sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger nur informatorisch und nicht förmlich als Partei vernommen hat.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen hat, denn mit ihr werden wesentliche Mängel ces Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt. Das gilt sowohl für die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in ausreichender Weise die für seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe angegeben, als auch für die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme.

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Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das kann zwar unter knapper Zusammenfassung des Inhalts der Bekundungen des Klägers geschehen, die in bündiger Kürze hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und der Motivation des Klägers gewürdigt werden; das Gericht muß sich in den Urteilsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens auseinandersetzen; es reicht aus, wenn ersichtlich ist, welche Umstände für die Entschließung maßgebend waren, die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als erfüllt oder nicht erfüllt anzusehen (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 c 97.79 -). Diesen Mindestanforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand lassen sie nicht erkennen, aufgrund welcherkonkreter Umstände das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, die "im wesentlichen auf sittlichen Grundsätzen beruhende Einstellung des Klägers" habe zu einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geführt und "sich im Laufe der Jahre weiter verfestigt". Nach dem Akteninhalt ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zunächst als Krankenpfleger und dann bei seinem von vornherein angestrebten Medizinstudium gefestigte Wertentscheidungen für den Schutz menschlichen Lebens getroffen hat. Dies hätte das Verwaltungsgericht aber aufgrund einer Beweisaufnahme feststellen und unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG würdigen müssen. Die Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Urteils über die Erklärungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung zur Abtreibung und zur Euthanasie können nicht als verfahrensrechtlich ausreichende Darlegung der Umstände angesehen werden, die für die Entschließung des Gerichts zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer maßgebend gewesen sind. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts, sich in der Darstellung der Entscheidungsgründe auf das Wesentliche zu beschränken, rechtfertigt es in aller Regel nicht, sich als Beleg für das von der Gesamtpersönlichkeit des Wehrpflichtigen gewonnene Bild auf eine nicht einmal im Ansatz erläuterte Wertung der Gesamtheit seiner Aussagen zu stützen, von denen nur eine gleichsam beispielhaft angeführt und gewertet wird. Nur wenn eine bestimmte Äußerung ausnahmsweise einen eindeutigen Eindruck von der Person des Wehrpflichtigen und den Grundanschauungen vermittelt, denen er sich innerlich zwingend verpflichtet fühlt, könnte ein solches Vorgehen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügen. Eine solche eindeutige Äußerung kann der vom Verwaltungsgericht allein kurz wiedergegebenen Stellungnahme des Klägers zum Schwangerschaftsabbruch und zur Euthanasie nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Stellungnahme in keiner Weise gewertet und in einen Zusammenhang mit der nach Art. 4 Abs. 3 GG für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen unbedingten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gebracht. Wie der Senat in seinenzur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteilen vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (NJW 1980, 2771) zur ärztlichen Sterbehilfe und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - unter Aufhebung eines Urteils der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum Schwangerschaftsabbruch entschieden hat, kennen die Stellungnahmen eines Wehrpflichtigen zu diesen Problemkreisen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben, jedenfalls nicht allein als Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genommen werden. Vielmehr muß das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Einzelfalles darauf abstellen, ob der Kläger nach seiner persönlichen Entwicklung, Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war, sowie insbesondere der Motivation seiner Entscheidungsbildung die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwGE 55, 217 [219]).

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Auch die Rüge der Revision, die nur informatorische Anhörung des Klägers verstoße gegen §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist begründet. Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30) näher ausgeführt hat, ist es in Kriegsdienstverweigerungssachen in der Hegel geboten, den Kläger förmlich als Partei zu verneinten und diese Parteivernehmung durch Beweisbeschluß (vgl. § 98 VwGO, § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuordnen. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, zwischen einer formlosen Anhörung und der förmlichen Parteivernehmung bestehe kein Unterschied. Auch dann, wenn die Partei auf ihre Aussage - wie es regelmäßig der Fall sein wird nicht beeidigt wird, ist die Förmlichkeit einer Parteivernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. Dies ist um so bedeutsamer, als nach der ständigen Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Verhalten, die Bekundungen und der Gesamteindruck des Wehrpflichtigen entscheidende Bedeutung haben (vgl. das angeführte Urteil vom 25. Januar 1974 sowie das Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 75.73 - mit Nachweisen).

11

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des Falles zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst